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Verlustvortrag Studium als Zweitausbildung

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    Verlustvortrag Studium als Zweitausbildung

    Hallo Leute,
    nachdem es mich mehrere Versuche, viel Schweiß und Zeit gekostet hat, überhaupt mal meinen Account zu aktivieren, bin ich nun endlich dabei, meine aller erste Steuererklärung zu machen. Und wie es vermutlich vielen am Anfang ging: ich bin gänzlich überfordert.

    Ich suche aktuell Funktionen zum Verlustvortrag. Ich hoffe auch, dass alles überhaupt so funktioniert, wie ich es mir vorstelle.

    Ich habe bereits eine Berufsausbildung und habe ein Jahr später ein Studium begonnen, privat finanziert an einer Fernuni (ausschließlich zuhause), in Vollzeit aber dennoch Nebenberuflich. Ich bin also parallel ca. 30 Std / woche Arbeiten gegangen.

    Ich habe die gesamten Studienkosten in meinem ersten Studienjahr bezahlt. Somit kam ich dann bei der Recherche irgendwann auf den Verlustvortrag.

    Meine Anliegen:
    1. Kann mir jemand sagen, ob ich auf dem richtigen Weg bin?
    2. Kann mir jemand sagen, was ich beim Stellen des Antrags beachten sollte / was ich klicken muss, was nicht?!
    3. Ich weiß auch nicht genau, wo ich die Studiengebühren selbst überhaupt eintragen soll, ich hatte an Anlage N, "Weitere Werbungskosten (soweit nicht steuerfrei ersetzt)" gedacht. Aber so richtig sinnvoll klingt das für mich auch nicht.

    (Ich werde mir nachher noch Tutorials ansehen, falls da jemand was empfehlen kann, gerne her damit).

    Danke und Grüße
    Zuletzt geändert von Pappmann; 12.02.2025, 08:14.

    #2
    Du startest Hauptvordruck und Anlage N des ältesten Jahres. Die Studienkosten sollten bei einer vorangegangen Berufsausbildung Fortbildungskosten in der Anlage N sein. Nach dem ersten machst du das zweite Jahr und übernimmst die Vorjahresdaten. Daneben kannst du noch den Bescheinigungsabruf nutzen. Kein Hexenwerk. Ein Verlustvortrag kommt allerdings nur bei einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte zustande.

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      #3
      Hallo!
      Danke für die Antwort.
      Bei dem Reiter "Fortbildungskosten" gibt es allerdings keine eigene Option für Studiengebühren, sondern nur Kleinposten wie Lieratur, Schreibmaterial, Prüfungsgebühren und sowas. Aber nicht allgemein "Studiengebühren" - das macht mich noch etwas stutzig.

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        #4
        Die amtliche Anleitung zur Anlage N zur Zeile 63 beispielsweise für 2023, die Du mit aufrufen können solltest, sagt Folgendes:

        "Fortbildungskosten:
        Ist die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis), können die dabei entstandenen Aufwendungen Werbungskosten sein. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für einen Berufswechsel vorbereitende Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten abziehbar sein.

        Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder ein weiteres Studium (z. B. Masterstudium), wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

        Als Aufwendungen können Sie z. B. Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Schreibmaterial oder Reisekosten geltend machen. Ersatzleistungen von Dritten (auch zweckgebundene Leistungen nach dem SGB III oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Zuschüsse im Rahmen des sog. Aufstiegs-BaföG) müssen Sie jedoch von Ihren Aufwendungen abziehen."
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          Zitat von Pappmann Beitrag anzeigen
          Bei dem Reiter "Fortbildungskosten" gibt es allerdings keine eigene Option für Studiengebühren
          Dann musst Du das also mit Hilfe der Tastatur eintippen.

          Kommentar


            #6
            Danke Picard777
            Das bestätigt auf jeden Fall meine bisherigen Recherchen.

            Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
            Dann musst Du das also mit Hilfe der Tastatur eintippen.
            haha,
            Mir war nicht bewusst, dass ich in solch hochamtlichen, streng strukturierten und reglementierten (Online-)Dokumenten, wie der Steuererklärung, meine eigenen Ausgaben „dazukritzeln“ darf. Ich hatte zwar gesehen, dass das Feld "beschreibbar" ist, aber hätte es nicht für möglich gehalten, dass sowas dann gestattet sein soll.

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              #7
              Hallo erneut, ich muss nochmal nachhaken, weil es jetzt, zwei Monate später, endlich mal konkret wird bei mir.
              Ich hab so weit alles zusammen und online bei Elster eingetragen. Ich habe Anlage N hinzugefügt, meine Studiengebühren der Zweitausbildung im Reiter Werbungskosten eingetragen und habe in Anlagen Sonstiges noch die "0" bei "Von den nicht ausgeglichenen negativen Einkünften 2021 soll folgender Gesamtbetrag nach 2020 zurückgetragen werden" eingetragen.
              Nun bin ich nahezu bereit, das Ding wegzuschicken.
              Allerdings wird mir bei der detallierten Ansicht jetzt nicht der Verlustvortrag angezeigt. Ich hatte mir einige Tutorials bei Youtube angesehen, dort wurde der Verlustvortrag dann in der detallierten Ansicht aufgeführt. Bei mir ist das jetzt nicht der Fall. Ich weiß nicht ob oder was ich übersehe. Ich habe auch Angst, wenn ich das Ding jetzt so wegschicke, dass ich damit dann alles, was in den Steuererklärungen danach noch folgt, verloren geht bzw. ich dann eben nicht mehr weiter mit dem Verlust aus dem Vorjahr arbeiten kann.
              Ich beginne übrigens im Jahr 2021, sofern von Relevanz.

              Ich würde mich sehr freuen, wenn sich nochmal jemand mit meinem Anliegen beschäftigen will.

              Angelbich gibt es noch weitere Vordrucke, bei denen man explizit den Verlustvortrag beantragen bzw. manuell hinzufügen können soll, aber das habe ich nicht gefunden.

              Beste Grüße

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                #8
                Nein, der Verlustvortrag wird bei der Probeberechnung nicht extra angezeigt. Aber Du siehst ja dass sich ein Verlust beim Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt, das reicht dann schon.

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                  #9
                  Hm okay, ich bin weiterhin skeptisch. Ich hätte da gern für mich irgendwo klarere Informationen, dass ich es wirklich richtig eingetragen habe.
                  Ich habe auch schon mit der Steuererklärung für 2022 angefangen und fast fertig. Da habe ich mehr verdient und müsste ja dann den Verlust aus dem Vorjahr ebenfalls mitgenommen haben, aber die Steuerrückzahlung ist in der detaillierten Übersicht ein ganzes Stück weniger, als 2021. Aber vielleicht muss dafür auch erstmal die Erklärung für 2021 offiziell bearbeitet sein?!

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                    #10
                    In der Steuerberechnung wird die Steuer berechnet, nicht mehr!

                    Für eine korrekte Steuerberechnung musst Du bei einem vorhandenen Verlustvortrag natürlich auch die Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung zutreffend ausfüllen.

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                      #11
                      Also ich hab mich jetzt gerade auch nochmal mit dem Chatbot beschäftigt und der hat mir gesagt (Zitat):
                      • Nehmen Sie die Eintragungen
                        • auf der Startseite des Formulars und
                        • in der Anlage Sonstiges unter der Überschrift Verlustabzug vor.
                      Das habe ich beides gemacht. Die Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung, die du L.E.Fant nennst, habe ich nicht gefunden.

                      Der Chatbot sagt darüber hinaus (Zitat): Ist nach dem Verlustrücktrag noch ein Teil des Verlustes übrig oder wurde auf Ihren Antrag hin kein Verlustrücktrag durchgeführt, erhalten Sie einen
                      Verlustfeststellungsbescheid. Den darin genannten (verbleibenden) Verlust zieht das Finanzamt automatisch von Ihrem jeweiligen Gesamtbetrag der Einkünfte in den Folgejahren ab (Verlustvortrag). Hat Ihr Finanzamt einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt, sind Sie im Folgejahr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

                      Klingt für mich so, als hätte ich alles getan, was nötig ist. Kann man sich denn ggf. persönlich ans Finanzamt wenden und sich erkundigen, ob man alles richtig gemacht hat? Damit geht man denen doch sicherlich ziemlich auf die Nerven, oder?

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                        #12
                        Die Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung ist in der Anlagenauswahl die allerletzte.

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                          #13
                          Zitat von Pappmann Beitrag anzeigen
                          Hm okay, ich bin weiterhin skeptisch. Ich hätte da gern für mich irgendwo klarere Informationen, dass ich es wirklich richtig eingetragen habe.
                          Ich habe auch schon mit der Steuererklärung für 2022 angefangen und fast fertig. Da habe ich mehr verdient und müsste ja dann den Verlust aus dem Vorjahr ebenfalls mitgenommen haben, aber die Steuerrückzahlung ist in der detaillierten Übersicht ein ganzes Stück weniger, als 2021. Aber vielleicht muss dafür auch erstmal die Erklärung für 2021 offiziell bearbeitet sein?!
                          Die Information ergibt sich wie bereits gesagt daraus, dass in der Berechnung ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ausgewiesen wird.

                          Das ist natürlich sicher der Fall, wenn 0 Einnahmen bei Vorliegen von Werbungskosten am Start sind. Insofern du von einer Steuererstattung 21 sprichst, ist dir sicher klar, dass ein Verlust natürlich nur entsteht, wenn Einnahmen minus Werbungskosten echt negativ ist.

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                            #14
                            Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
                            Die Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung ist in der Anlagenauswahl die allerletzte.
                            okay, das habe ich mittlerweile gefunden, und was soll ich da jetzt eintragen?

                            @multi: ich bin ehrlicherweise nicht sicher, was du mir damit sagen willst.

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                              #15
                              Zitat von Pappmann Beitrag anzeigen
                              @multi: ich bin ehrlicherweise nicht sicher, was du mir damit sagen willst.
                              Was ist an der Aussage "Wenn bei der Erklärung ein negativer GdE ergibt, entspricht das einem Verlust, der vorgetragen werden kann" denn nicht verständlich?

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