Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Nachzahlung bei ganz einfacher Steuererklärung - richtig gerechnet?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    #16
    Hallo Plozzi

    Berechnen Sie doch mal die "Soll-Lohnsteuer" monatlich und jährlich - folgen Sie meinem obigen Link zum BMF-Rechner!

    Der Lohnsteuerabzug für Ihre oben vorgelegte Monatslohnabrechnung ist korrekt.

    Der Lohnsteuerabzug lt. Jahreslohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers ist um fast 400€ niedriger als dieser gem. BMF-Rechner sein müsste.

    Um den Fehler(monat) zu finden, müssten Sie "einfach" Monat für Monat über den BMF-Rechner nachrechnen.
    Zuletzt geändert von Uwe64; 01.04.2025, 08:48.

    Kommentar


      #17
      Hallo,

      Um den Fehler(monat) zu finden, müssten Sie "einfach" Monat für Monat über den BMF-Rechner nachrechnen.
      Ich würde mal mit Dezember anfangen.

      Stefan
      Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

      Kommentar


        #18
        Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
        Hattest Du Dir einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen ? Mit welcher Lohnsteuerklasse wurde versteuert ?
        Nein, III.

        Behindertenpauschbetrag?
        Nein.

        Kommentar


          #19
          Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
          Hallo Plozzi
          Um den Fehler(monat) zu finden, müssten Sie "einfach" Monat für Monat über den BMF-Rechner nachrechnen.
          Wie genau soll ich das machen? Der BMF-Rechner funktioniert ja nur fürs Jahresbrutto. Soll ich das jeweilige Monatsbrutto mal 12 nehmen und dann die errechnte Jahressteuer durch 12 teilen?

          Kommentar


            #20
            Der BMF-Rechner funktioniert ja nur fürs Jahresbrutto.
            Beim Lohnsteuerrechner des BMF kann man doch auf monatlich umstellen.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

            Kommentar


              #21
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Beim Lohnsteuerrechner des BMF kann man doch auf monatlich umstellen.
              Ah, ich war beim falschen Formular, sorry.

              Kommentar


                #22
                Hallo,

                habe bei der Steuerberechnung gerade auch immer ein irritierendes Ergebnis und eine irritierende Berechnung bei der Altersvorsorge - sie enthält Zeilen ("Kürzung" und "verbleibender Höchstbetrag"), die in den Vorjahren nie da waren (siehe Beispielbild mit fiktiven Zahlen). Erstaunlicherweise bleibt es bei derselben Nachzahlung, selbst wenn man an den Zahlen dreht und z.B. bei der Summe der Altersvorsorgeaufwendungen 23.000 € (statt 15.581 €) eingibt.

                Jemand, der hier auch die Steuerberechnung gepostet hat, hat diese Zeilen gar nicht bei der Steuerberechnung 2024 (siehe Vergleichsfoto) und in den Vorjahren gab es sie auch nie. Woran könnte es liegen?

                Danke vorab!
                Du hast keine Berechtigung diese Galerie anzusehen.
                Diese Galerie hat 1 Bilder

                Kommentar


                  #23
                  https://www.haufe.de/id/beitrag/vors...HI2531455.html

                  Kommentar


                    #24
                    Der Beitrag ist hilfreich, aber das führt ja dazu, dass berufsständisch versorgte AN bspw. deutlich weniger ansetzen können. Hätte es da nicht einen Aufschrei/Medienpublicity gegeben (v.a. wenn es plötzlich statt einer Rückzahlung eine Steuernachzahlung gibt)?

                    Fallen Anwälte unter den Personenkreis nach § 10 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 b) EStG? Beim ersten Lesen würde ich sagen nein, denn die Anwartschaft besteht nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, sondern aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Pflichtmitgliedschaft).

                    Vielen Dank!
                    Zuletzt geändert von L. E. Fant; 15.04.2025, 07:39. Grund: Quote-Tag repariert

                    Kommentar


                      #25
                      Maßgebend ist nicht, ob die Anwartschaft freiwillig oder verpflichtend ist, sondern ob man eigen Beiträge zahlen muss oder die Altersvorsorge geschenkt bekommt.
                      Mit freundlichen Grüßen

                      Beamtenschweiß
                      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

                      Kommentar


                        #26
                        Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                        Hallo Plozzi
                        Berechnen Sie doch mal die "Soll-Lohnsteuer" monatlich und jährlich - folgen Sie meinem obigen Link zum BMF-Rechner!
                        Habe das jetzt mal gemacht. In allen Monaten mit 'normalem' Gehaltsbezug stimmt das Ergebnis überein. In Monaten mit Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Bonus etc.) kann ich das Ergebnis aber jeweils nicht nachvollziehen. So weit ich weiß, sollte der Arbeitgeber in diesen Monaten die zusätzliche Steuer anhand des voraussichtlichen Jahreseinkommens berechnen.

                        Meine Vermutung ist, dass die Firma dieses 'voraussichtliche' Einkommen zu niedrig angesetzt und die Differenz am Jahresende nicht ausgeglichen hat. Ich habe jetzt mal in der Lohnbuchhaltung nachgefragt, ob die eine Erklärung haben.

                        Kommentar


                          #27
                          Hallo Plozzi!

                          Zuwenig Lohnsteuer kann abgezogen werden, wenn es
                          - große monatliche Entgeltschwankungen gibt,
                          - nicht jeden Monat ein "permanenter Jahres-Lohnsteuerausgleich" und auch
                          - kein "betrieblicher Jahres-Lohnsteuerausgleich" mit der Dezemberabrechnung
                          durchgeführt wird.

                          Einfach diese Stichworte mal im Internet recherchieren - dann können Sie auch gezielt in der Lohnbuchhaltung nachfragen,
                          - ob das so läuft oder
                          - warum das nicht so läuft.

                          Manchmal fehlt schlicht und einfach ein Häkchen in den Arbeitgeber-Stammdaten und/oder in den Arbeitnehmer-Stammdaten, manchmal gibt es gesetzliche Gründe, warum die "Ausgleiche" nicht gemacht werden dürfen.

                          Kommentar


                            #28
                            Hallo,

                            Zuwenig Lohnsteuer kann abgezogen werden, wenn es
                            - große monatliche Entgeltschwankungen gibt,
                            - nicht jeden Monat ein "permanenter Jahres-Lohnsteuerausgleich" und auch
                            - kein "betrieblicher Jahres-Lohnsteuerausgleich" mit der Dezemberabrechnung
                            durchgeführt wird.
                            Wie das geschehen kann musst du mir aber mal erklären.

                            Es ist nämlich so, dass durch die genannten Punkte die Steuer immer zu hoch ist, nie zu niedrig.
                            Sonst wäre man ja ohne Lohnsteuerjahresausgleich auch verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben (was man nur aus diesem Grund nicht ist).

                            Stefan
                            Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

                            Kommentar


                              #29
                              Hallo reckoner!

                              Siehe hier: https://www.haufe.de/id/beitrag/sons...HI5928842.html

                              "Stellt der Arbeitgeber am Jahresende fest, dass er von dem sonstigen Bezug zu wenig Lohnsteuer erhoben hat, weil der tatsächliche Jahresarbeitslohn höher ist als der voraussehend angesetzte voraussichtliche Jahresarbeitslohn, muss er den Differenzbetrag grundsätzlich nicht nacherheben.

                              Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn damals und nach den zurückliegenden Erkenntnissen nicht zutreffend ermittelt oder die Lohnsteuer aus sonstigen Gründen unzutreffend errechnet hat. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist nur dann nicht zutreffend ermittelt, wenn der Arbeitgeber Umstände nicht berücksichtigt hat, die sich auf die Höhe des Jahresarbeitslohns auswirken."

                              Siehe hier: https://lsth.bundesfinanzministerium...9b/inhalt.html

                              R 39b.6

                              " Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn
                              ...
                              2 1Zur Ermittlung der von einem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer ist jeweils der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, in dem der sonstige Bezug dem Arbeitnehmer zufließt. 2Dabei sind der laufende Arbeitslohn, der für die im Kalenderjahr bereits abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume zugeflossen ist, und die in diesem Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezüge mit dem laufenden Arbeitslohn zusammenzurechnen, der sich voraussichtlich für die Restzeit des Kalenderjahres ergibt. 3Statt dessen kann der voraussichtlich für die Restzeit des Kalenderjahres zu zahlende laufende Arbeitslohn durch Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns ermittelt werden. 4Künftige sonstige Bezüge, deren Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu erwarten ist, sind nicht zu erfassen."

                              Sowohl die Anwendung von Satz 3 als auch Satz 4 können dazu führen, dass zuwenig Lohnsteuern einbehalten werden!

                              Kommentar


                                #30
                                Hallo reckoner!

                                Ein sehr bekannter Gründer und jahrzehntelanger Leiter einer Steuer-Akademie beantwortete vor vielen Jahren die Frage, warum er sich mit 75 Jahren denn noch nicht zur Ruhe begeben hat und immer noch Vorträge vor hunderten von Steuerfachleuten hält, wie folgt - sinngemäß:

                                Warum sollte er - jetzt weiß er endlich soviel über das deutsche Steuerrecht, dass er es endlich auch versteht!

                                Kommentar

                                Lädt...
                                X