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Übungsleiterpauschale bei selbstständiger Nebentätigkeit in privater Musikschule

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    Übungsleiterpauschale bei selbstständiger Nebentätigkeit in privater Musikschule

    Hallo zusammen,

    meine Frau hat bis vor letztem Jahr immer freiberuflich als Klavierlehrerin an 2 Musikschulen gearbeitet, eine davon ist stattliche und die andere ist eine private. Die stattliche Musikschule hat sie letztes Jahr als Angestellte eingestellt und sie arbeitet seitdem hauptberuflich 3 Tage in der stattlichen Musikschule. Von dem monatlichen Gehaltzettel sehe ich dass sie monatlich Steuer, Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zahlt. Zusätzlich arbeitet sie weiterhin nebenbei freiberuflich weiter an der privaten Musikschule (ein Tag pro Woche) und sie unterrichtet auch zusätzlich eine einzige private Schülerin zu Hause. Von der privaten Musikschule verdient sie so um 400 Euro monatlich (unversteuert) und von der privaten Schülerin nochmal 50 Euro monatlich.

    Bei Finanzamt hat man uns gesagt, meine Frau muss die die Anlage EÜR, die Anlage S sowie die Anlage N ausfüllen, soweit alles klar. Zur unseren Frage über die Übungsleiterpauschale von 3000€, ob meine Frau für ihre freiberufliche Nebentätigkeit diese anwenden kann, haben wir leider keine Antwort bekommen. Wir haben eine Fristverlängerung vom Finanzamt bekommen.

    Kann mir jemand hier im Forum sagen? Bei der Musikschule handelt es sich um eine privat geführte Musikschule. Wenn meine Frau diese Übungsleiterpauschale nicht anwendet, droht uns eine sehr hohe Nachzahlung aufgrund von meiner Steurklasse 3 und ihrer Steuerklasse 5 und ihrer selbständiger Nebentätigkeit. Wir machen nämlich eine Zusammenveranlagung. Wenn sie doch diese Übungsleiterpauschale anwenden kann, wo kann sie in Anlage EÜR und Anlage S oder Anlage N das eintragen? Im Forum sehe ich so widersprüchliche Information aufgrund der ständigen Änderung im Elster.

    Wir bedanken uns für die Hilfe.

    Freundliche Grüße, Herrmann
    Zuletzt geändert von jallix; Heute, 09:06.

    #2
    Hast Du Dir den Paragrafen mal angeschaut ? § 3 Nr. 26 EStG
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      Bei der Musikschule handelt es sich um eine privat geführte Musikschule
      Was jetzt nicht nach juristischer Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke aussieht.

      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        Sehe ich zwar auf den ersten Blick auch so. Da ich aber nicht sicher bin, ob jallix ggf. unter "privat" auch einen (gemeinnützigen) Verein versteht, wollte ich mich da jetzt nicht so aus dem Fenster lehnen.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          Vielen Dank. Ich dachte am Anfang, jede Bildungs- und Kultureinrichtung wie eine Musikschule gehört zu so einem gemeinnützigen Verein, anscheinend trifft dies nur auf die stattliche Musikschule zu, aber nicht auf die private ... Meiner Meinung nach sollen die beiden gleich behandelt werden ...

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            #6
            Meiner Meinung nach sollen die beiden gleich behandelt werden
            Das musst du deinem Abgeordneten schreiben, hier im Forum bringt das nichts.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Hallo jallix und all die anderen!

              In Ihrem Fall ist nicht entscheidungserheblich, ob der Arbeitgeber und der Auftraggeber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllen, sondern, ob Ihre Frau die Voraussetzung "nebenberuflich" erfüllt:

              "Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist also zunächst, dass die Tätigkeit nicht hauptberuflich, sondern nebenberuflich ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen darf."

              Dabei ist zuerst mal zu prüfen, ob Ihre Frau bei mehreren Arbeitgebern/Auftraggebern eine "gleichartige" oder eine "verschiedenartige" Tätigkeit ausübt.

              Wenn es eine "gleichartige" Tätigkeit ist, wird der Zeitaufwand insgesamt betrachtet - dann ist alles hauptberuflich!

              Die Fragestellung tritt wohl häufig auf, weshalb das bayrische Landesamt für Steuern ein 29seitiges Informationsschreiben (Stand März 2021) dazu herausgegeben hat:

              auf den Seiten 8 ff. finden Sie ein Prüfschema mit Erläuterungen und Beispielen
              ich gehe davon aus, dass diese Ausführunge auch heute noch gelten - habe das aber nicht überprüft!

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