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Übungsleiterpauschale bei selbstständiger Nebentätigkeit in privater Musikschule

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    Übungsleiterpauschale bei selbstständiger Nebentätigkeit in privater Musikschule

    Hallo zusammen,

    meine Frau hat bis vor letztem Jahr immer freiberuflich als Klavierlehrerin an 2 Musikschulen gearbeitet, eine davon ist stattliche und die andere ist eine private. Die stattliche Musikschule hat sie letztes Jahr als Angestellte eingestellt und sie arbeitet seitdem hauptberuflich 3 Tage in der stattlichen Musikschule. Von dem monatlichen Gehaltzettel sehe ich dass sie monatlich Steuer, Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zahlt. Zusätzlich arbeitet sie weiterhin nebenbei freiberuflich weiter an der privaten Musikschule (ein Tag pro Woche) und sie unterrichtet auch zusätzlich eine einzige private Schülerin zu Hause. Von der privaten Musikschule verdient sie so um 400 Euro monatlich (unversteuert) und von der privaten Schülerin nochmal 50 Euro monatlich.

    Bei Finanzamt hat man uns gesagt, meine Frau muss die die Anlage EÜR, die Anlage S sowie die Anlage N ausfüllen, soweit alles klar. Zur unseren Frage über die Übungsleiterpauschale von 3000€, ob meine Frau für ihre freiberufliche Nebentätigkeit diese anwenden kann, haben wir leider keine Antwort bekommen. Wir haben eine Fristverlängerung vom Finanzamt bekommen.

    Kann mir jemand hier im Forum sagen? Bei der Musikschule handelt es sich um eine privat geführte Musikschule. Wenn meine Frau diese Übungsleiterpauschale nicht anwendet, droht uns eine sehr hohe Nachzahlung aufgrund von meiner Steurklasse 3 und ihrer Steuerklasse 5 und ihrer selbständiger Nebentätigkeit. Wir machen nämlich eine Zusammenveranlagung. Wenn sie doch diese Übungsleiterpauschale anwenden kann, wo kann sie in Anlage EÜR und Anlage S oder Anlage N das eintragen? Im Forum sehe ich so widersprüchliche Information aufgrund der ständigen Änderung im Elster.

    Wir bedanken uns für die Hilfe.

    Freundliche Grüße, Herrmann
    Zuletzt geändert von jallix; Gestern, 09:06.

    #2
    Hast Du Dir den Paragrafen mal angeschaut ? § 3 Nr. 26 EStG
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      Bei der Musikschule handelt es sich um eine privat geführte Musikschule
      Was jetzt nicht nach juristischer Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke aussieht.

      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Sehe ich zwar auf den ersten Blick auch so. Da ich aber nicht sicher bin, ob jallix ggf. unter "privat" auch einen (gemeinnützigen) Verein versteht, wollte ich mich da jetzt nicht so aus dem Fenster lehnen.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          Vielen Dank. Ich dachte am Anfang, jede Bildungs- und Kultureinrichtung wie eine Musikschule gehört zu so einem gemeinnützigen Verein, anscheinend trifft dies nur auf die stattliche Musikschule zu, aber nicht auf die private ... Meiner Meinung nach sollen die beiden gleich behandelt werden ...

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            #6
            Meiner Meinung nach sollen die beiden gleich behandelt werden
            Das musst du deinem Abgeordneten schreiben, hier im Forum bringt das nichts.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Hallo jallix und all die anderen!

              In Ihrem Fall ist nicht entscheidungserheblich, ob der Arbeitgeber und der Auftraggeber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllen, sondern, ob Ihre Frau die Voraussetzung "nebenberuflich" erfüllt:

              "Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist also zunächst, dass die Tätigkeit nicht hauptberuflich, sondern nebenberuflich ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen darf."

              Dabei ist zuerst mal zu prüfen, ob Ihre Frau bei mehreren Arbeitgebern/Auftraggebern eine "gleichartige" oder eine "verschiedenartige" Tätigkeit ausübt.

              Wenn es eine "gleichartige" Tätigkeit ist, wird der Zeitaufwand insgesamt betrachtet - dann ist alles hauptberuflich!

              Die Fragestellung tritt wohl häufig auf, weshalb das bayrische Landesamt für Steuern ein 29seitiges Informationsschreiben (Stand März 2021) dazu herausgegeben hat:

              auf den Seiten 8 ff. finden Sie ein Prüfschema mit Erläuterungen und Beispielen
              ich gehe davon aus, dass diese Ausführunge auch heute noch gelten - habe das aber nicht überprüft!

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                #8
                Hallo Uwe, vielen Dank für deine Erklärung und die Links. Nach dem Lesen der Seite 8 ist es mir allerdings nicht klarer geworden. Es ist auch vieles durchgestrichen.

                "Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist also zunächst, dass die Tätigkeit nicht hauptberuflich, sondern nebenberuflich ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen darf." --> Das ist ja bei meiner Frau der Fall, sie arbeitet 3 Tage pro Woche im Angestelltenverhältnis bei der stattlichen Musikschule und zusätzlich ein Tag pro Woche freiberuflich ebenfalls als Klavierlehrerin, allerdings bei privater Musikschule. Also die erste Voraussetzung ist auf jedem Fall erfüllt.

                Ihre hauptberufliche Tätigkeit bei der stattlichen Musikschule als Klavierlehrerin und die nebenberufliche (selbständige) Tätigkeit auch als Klavierlehrerin sind allerdings irgendwie gleichartig. Also kann sie wohl die Übungsleiterpauschale NICHT anwenden, habe ich so richtig verstanden?

                Sonst würden wir es einfach riskieren, in Elster die Übungsleiterpauschale einfach anweden, und dann abwarten wie das Finanzamt darauf reagiert. Ggf können wir es immer noch korrigieren.

                Wir hätten vorher prüfen sollen, ob sich der Umstieg zum Angestelltenverhältnis für meine Frau lohnt. Durch die Umstellung zum Angestelltenverhältnis muss meine Frau wohl viel mehr Steuer zahlen als zuvor wenn sie ausschließlich freiberuflich für beide Musikschulen gearbeitet hat, also umgerechnet fast 70% mehr Steuer. Dazu kommen noch die Beiträge zu der Sozialversicherungen, Arbeitslosenversicherung, usw ... Vielleicht soll sie wieder zurück wie vorher.

                Nochmal danke schön für die Antwort

                Freundliche Grüße, jallix​

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von jallix Beitrag anzeigen
                  Dazu kommen noch die Beiträge zu der Sozialversicherungen, Arbeitslosenversicherung, usw ... Vielleicht soll sie wieder zurück wie vorher.

                  jallix​
                  Dafür erhält sie aber auch Rente, Krankengeld oder ALG I im Fall der Fälle. Die Steuer ist am Jahresende immer gleich.

                  Im Übrigen ist nicht jede stattliche Musikschule auch staatlich oder städtisch.

                  Kommentar


                    #10
                    Für die Frage, ob eine Tätigkeit unter 3 Nr 26 fällt, ist es meines Wissens egal, ob sie angestellt oder selbständig erfolgt.

                    Abgesehen davon hat das komplette Thema nichts mit Elster zu tun, und die Diskussion, ob die Tätigkeit an der staatlichen (sic) Schule noch als Nebentätigkeit zählt, muss im konkreten Einzelfall erfolgen. Bekanntlich ist steuerliche Beratung hier weder erwünscht noch erlaubt.

                    Kommentar


                      #11
                      Hallo jallix!

                      Also kann sie wohl die Übungsleiterpauschale NICHT anwenden, habe ich so richtig verstanden?
                      Verflixt nochmal ... es ist mir jetzt auch klar, warum Ihnen das Finanzamt auf Ihre Frage nach der Übungsleiterpauschale am Telefon keine Antwort gegeben hat!

                      *****
                      für die Übungsleiterpauschale spricht:

                      Prüfschema
                      - dritte Zeile zweite Spalte,
                      - vierte Zeile und
                      - fünfte Zeile erste und zweite Spalte
                      ==> Übungsleiterpauschale!

                      zur Bestätigung siehe auch Seite 9 unten den Abschnitt "Mehrere gleichartige Tätigkeiten ..." und weiter auf Seite 10 das Beispiel in der Mitte "Wenn eine der gleichartigen Tätigkeiten für sich allein betrachtet schon eine Haupttätigkeit darstellt, kann jede weitere Tätigkeit nebenberuflich i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG sein (BFH vom 30.03.1990, VI R 188/87, Tz. 21). ..."

                      *****
                      das führt aber zu folgendem "steuerungerechten" Ergebnis, zum Beispiel:

                      1. Wenn jemand 5 verschiedene unabhängige Auftragggeber hat und bei jedem 1 Tag/Woche "gleichartig" tätig ist,
                      - dann hat er zuerst mal keine einzelne Haupttätigkeit, weil er ja bei keinem Auftraggeber den 1/3 Zeitaufwand erreicht,
                      - mit der Folge, dass alle 5 Einzeltätigkeiten zusammenzurechnen wären,
                      - er damit doch "seine gesamte gleichartige Tätigkeit" nicht mehr "nebenberuflich, sondern hauptberuflich" ausübt,
                      ==> und die Übungsleiterpauschale nicht zu gewähren wäre ... !?

                      2. Wenn jemand 4 verschiedene unabhängige Auftraggeber hat, beim ersten 2 Tage/Woche und bei den drei anderen 1 Tage/Woche tätig ist,
                      - dann hat er eine Haupttätigkeit beim ersten Auftraggeber, weil er den 1/3 Zeitaufwand erreicht,
                      - mit der Folge, dass die übrigen Einzeltätigkeiten nicht zusammenzurechnen wären,
                      - er damit neben der "Haupttätigkeit" beim ersten Auftraggeber 3 drei weitere "Nebentätigkeiten" ausübt,
                      - diese nicht zusammenzurechnen wären,
                      ==> und die Übungsleiterpauschale zu gewähren wäre ... !?

                      *****
                      das ist irgendwie ein nicht zufriedenstellendes Ergebnis, weil von der Einnahmenseite her betrachtet ein identisches Ergebnis zu einem steuerlich anderen Ergebnis führt ... !?

                      also doch keine Übungsleiterpauschale ... !?

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                        #12
                        Hallo jallix!

                        Wir hätten vorher prüfen sollen, ob sich der Umstieg zum Angestelltenverhältnis für meine Frau lohnt. Durch die Umstellung zum Angestelltenverhältnis muss meine Frau wohl viel mehr Steuer zahlen als zuvor wenn sie ausschließlich freiberuflich für beide Musikschulen gearbeitet hat, also umgerechnet fast 70% mehr Steuer. ... Vielleicht soll sie wieder zurück wie vorher.
                        "70% mehr Steuern" - diese Aussage ist natürlich völlig falsch - und ist somit nie (!) und nimmer (!) entscheidungsrelevant für die Frage "nichtselständig oder selbständig" tätig zu sein!

                        Wir hätten vorher prüfen sollen, ob sich der Umstieg zum Angestelltenverhältnis für meine Frau lohnt. ... Dazu kommen noch die Beiträge zu der Sozialversicherungen, Arbeitslosenversicherung, usw ... Vielleicht soll sie wieder zurück wie vorher.
                        haben Sie denn schon mal geprüft oder prüfen lassen, ob Ihre Frau pflichtversichererungspflichtig in der Künstlersozialkasse ist?

                        siehe z.B. hier zum Einstieg in Ihre Recherchen:


                        "Klavierunterricht ...
                        ...
                        Achten Sie auch bitte auf die Pflichtversicherung in der Künstlersozialkasse bzw. auf die Pflichtversicherung nach SGB VI für Dozenten und Lehrer!"
                        ...
                        Quelle:
                        Jadranke Lux
                        Akademie und Unternehmensberatungsinstitut
                        für Finanzmanagement und Organisation

                        Stand:
                        Mai 2020




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                          #13
                          Hallo jallix!

                          Das Thema "selbständig oder nichtselbständig tätig" ist eine never-ending-storry - auch heute noch - insbesonderen für Personen, die im künstlerischen Bereich tätig sind!

                          Siehe z.B. hier, was eine Gewerkschaft dazu sagt/schreibt:


                          "Selbstständige an Musikschulen

                          Lehrer*innen an Musikschulen sollten festangestellt sein. Eine Tätigkeit als Honorarkraft ist nur in seltenen Fällen rechtens.

                          Seit vielen Jahren kämpfen wir dafür, dass Lehrkräfte an den Musikschulen sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden.

                          In Folge des sogenannten Herrenberg-Urteils werden seit 2022 zunehmend Kolleg*innen festangestellt.

                          Dies ist auch ein Erfolg jahrzehntelangen gewerkschaftlichen Drucks und Folge vieler Statusfeststellungsverfahren, initiiert von gewerkschaftlich aktiven Kolleg*innen.

                          Nach wie vor gibt es allerdings Musikschulen, die Lehrkräfte auf Honorarbasis regulär in den Musikschulunterricht einbinden. Wir unterstützen Kolleg*innen, die sich dagegen wehren wollen.
                          Die Kolleg*innen der Fachgruppe Musik setzen sich vor Ort für Festanstellungen und bessere Bedingungen für Honorarkräfte ein, z. B. über die Kulturgesetzgebung und faire Honorarvereinbarungen.

                          Viele weiter Informationen für Lehrkräfte und über das Arbeiten an Musikschulen finden sich in unserem Ratgeber für Musikschullehrer*innen.

                          Über die Aushandlungen an einzelnen Musikschulen hinaus kämpfen wir für Musikschulgesetze und Kulturgesetzbücher in Bundesländern, die Honoraruntergrenzen definieren und zu fairen Bedingungen für Selbstständige verpflichten.

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                            #14
                            Ich wiederhole meinen Hinweis, dass dies kein Thema ist, das Elster betrifft.

                            Kommentar


                              #15
                              Zitat von jallix Beitrag anzeigen

                              Wir hätten vorher prüfen sollen, ob sich der Umstieg zum Angestelltenverhältnis für meine Frau lohnt. Durch die Umstellung zum Angestelltenverhältnis muss meine Frau wohl viel mehr Steuer zahlen als zuvor wenn sie ausschließlich freiberuflich für beide Musikschulen gearbeitet hat, also umgerechnet fast 70% mehr Steuer. Dazu kommen noch die Beiträge zu der Sozialversicherungen, Arbeitslosenversicherung, usw ... Vielleicht soll sie wieder zurück wie vorher.
                              Die Deutsche Rentenversicherung Bund redet da auch mit...
                              Suche mal nach den Begriffen Rentenversicherungspflicht Dozent !

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