Hallo liebe Steuerexperten,
ich habe eine Frage, die ich mir trotz intensiver Recherche weder eindeutig beantworten kann noch finde ich weder im Web noch via ChatGPT eine zweifelsfreie Antwort:
Auf welcher Logik beruht, dass in Anlage V die umlagefähigen und nicht-umlagefähigen Werte für Vermieter aufgerissen werden müssen? Das ist zwar (ungefähr) möglich, aber doch aufwendig und macht doch keinen Unterschied, da sowohl umlagefähigen als auch nicht-umlagefähige Kosten ansetzbar sind. Auch sind die ansetzbaren umlagefähigen Kosten des Vermieters im Steuerjahr nicht zwangsläufig deckungsgleich mit den Zahlungen des Mieters, da einfach andere Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart wurden. Von Erstattungen/Nachzahlungen und Grundsteuer mal ganz abgesehen.
Problem: Für unser Vermietungsobjekt ergeben sich verschiedene Werte bzw. Grundlagen:
Der Wirtschaftsplan und daraus abgeleitet die Vorauszahlung: Hier hat unsere Hausverwaltung den Betrag der Vorauszahlung stark aufgerundet (Instandhaltungs-Rücklage ist glücklicherweise exakt, sprich Wirtschaftsplan = geforderter Betrag), so dass ich folgende unterschiedliche Daten habe:
1. Wirtschaftsplan
2. Vorauszahlungsplan (gut, ich könnte die Differenz (nun wieder proportional in umlagefähig und nicht umlagefähig aufteilen)
3. Tatsächlich gezahlt (= Vorauszahlungsplan-Daten) + Nachzahlung/Erstattung Vorjahr (gemäß Zufluss/Abluss-Prinzip). Hier nun die Herausforderung, dass der Betrag der Nachzahlung/Erstattung Vorjahr ja wiederum manuell aufgeteilt werden muss (mit wieder geringfügigen Differenzen dank Hausverwaltungslogik).
Leider lassen sich die Werte nicht 1:1 in den Wirtschaftsplänen ablesen sondern es bedarf einer manuellen Rechnung für die Steuerbeamt(inn)en.
Warum der Aufwand, wenn man doch eh alles ansetzen kann: (Beispiel Steuerjahr 2024)
Einnahme: NK Vorauszahlung Mieter 2024 + Korrektur 2023 (+Nachzahlung / -Erstattung in 2024 seitens Mieter gezahlt/erhalten)
Ausgabe: NK Vorauszahlung Vermieter 2024 (umlagefähg + nicht umlagefähig) + Korrektur 2023 (+Nachzahlung / -Erstattung in 2024 seitens Vermieter gezahlt/erhalten)
Vielen Dank für ein bisschen Licht im Dunkel.
Grüße HM
ich habe eine Frage, die ich mir trotz intensiver Recherche weder eindeutig beantworten kann noch finde ich weder im Web noch via ChatGPT eine zweifelsfreie Antwort:
Auf welcher Logik beruht, dass in Anlage V die umlagefähigen und nicht-umlagefähigen Werte für Vermieter aufgerissen werden müssen? Das ist zwar (ungefähr) möglich, aber doch aufwendig und macht doch keinen Unterschied, da sowohl umlagefähigen als auch nicht-umlagefähige Kosten ansetzbar sind. Auch sind die ansetzbaren umlagefähigen Kosten des Vermieters im Steuerjahr nicht zwangsläufig deckungsgleich mit den Zahlungen des Mieters, da einfach andere Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart wurden. Von Erstattungen/Nachzahlungen und Grundsteuer mal ganz abgesehen.
Problem: Für unser Vermietungsobjekt ergeben sich verschiedene Werte bzw. Grundlagen:
Der Wirtschaftsplan und daraus abgeleitet die Vorauszahlung: Hier hat unsere Hausverwaltung den Betrag der Vorauszahlung stark aufgerundet (Instandhaltungs-Rücklage ist glücklicherweise exakt, sprich Wirtschaftsplan = geforderter Betrag), so dass ich folgende unterschiedliche Daten habe:
1. Wirtschaftsplan
2. Vorauszahlungsplan (gut, ich könnte die Differenz (nun wieder proportional in umlagefähig und nicht umlagefähig aufteilen)
3. Tatsächlich gezahlt (= Vorauszahlungsplan-Daten) + Nachzahlung/Erstattung Vorjahr (gemäß Zufluss/Abluss-Prinzip). Hier nun die Herausforderung, dass der Betrag der Nachzahlung/Erstattung Vorjahr ja wiederum manuell aufgeteilt werden muss (mit wieder geringfügigen Differenzen dank Hausverwaltungslogik).
Leider lassen sich die Werte nicht 1:1 in den Wirtschaftsplänen ablesen sondern es bedarf einer manuellen Rechnung für die Steuerbeamt(inn)en.
Warum der Aufwand, wenn man doch eh alles ansetzen kann: (Beispiel Steuerjahr 2024)
Einnahme: NK Vorauszahlung Mieter 2024 + Korrektur 2023 (+Nachzahlung / -Erstattung in 2024 seitens Mieter gezahlt/erhalten)
Ausgabe: NK Vorauszahlung Vermieter 2024 (umlagefähg + nicht umlagefähig) + Korrektur 2023 (+Nachzahlung / -Erstattung in 2024 seitens Vermieter gezahlt/erhalten)
Vielen Dank für ein bisschen Licht im Dunkel.
Grüße HM

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