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Einmalige Betriebsrente, Füntelregelung Anlage N (2025)

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    Einmalige Betriebsrente, Füntelregelung Anlage N (2025)

    Hallo,

    ich habe 2025 von der UKW eine einmalige Betriebsrente, die auf dem Mitteilungblatt der UKW "Pensionsabrechnung" heißt. Es wurde über die Lohnsteuerkarte versteuert, also ist ja die Anlage N relevant. Ich habe jetzt mit dem Formular ein wenig rumgespielt, da ich die Fünftelregelung in Anspruch nehmen möchte. Den Betrag der Betriebsrente habe ich in Zeile 1 und 16 eingetragen. So weit, so gut. Dann habe ich festgestellt, dass erst durch einen normaligen Eintrag des Betrags in Zeile 10 " Arbeitslohn für mehrere Jahre, Entschädigungen (z. B. Abfindungen) laut Nr. 10 der Lohnsteuerbescheinigung (im Bruttoarbeitslohn laut Zeile 5 enthalten) die Fünftelregelung vom System automatisch in der Simulation angewendet wird. Mein Problem ist, dass auf der Lohnsteuerkarte nur die Zeile 9 ausgefüllt ist.... (Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre).
    Kann ich trotzdem die Summe in Zeile 17 eintragen oder wird es nicht anerkannt ? oder habe ich einfach alles falsch ausgefültt und sollte ich den Betrag wo anders in der Steuererklärung eintragen, damit die Fünftelregelung anerkannt wird (nicht nur von der Software).
    VIelen Dank im voraus für eure Hilfe


    #2
    Mein Problem ist, dass auf der Lohnsteuerkarte nur die Zeile 9 ausgefüllt ist.... (Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre).
    Die Nummer 9 ist doch in deinem Fall auch zutreffend. Wenn du den Bescheinigungsabruf (VaSt) nutzt, was man generell tun sollte,

    trägt der den Versorgungsbezug unter Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge 1 bis 3 in die Zeile 16 der Anlage N ein, wo er auch hingehört.

    Auch das führt zur Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG. Doppelt darfst du den jedenfalls nicht erfassen !

    Welches Programm wird denn genutzt ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Die Nummer 9 ist doch in deinem Fall auch zutreffend. Wenn du den Bescheinigungsabruf (VaSt) nutzt, was man generell tun sollte,

      trägt der den Versorgungsbezug unter Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge 1 bis 3 in die Zeile 16 der Anlage N ein, wo er auch hingehört.

      Auch das führt zur Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG. Doppelt darfst du den jedenfalls nicht erfassen !

      Welches Programm wird denn genutzt ?
      Vielen Dank für die Antwort.
      Ich habe Elster benutzt. Der automatische Abruf hat es falsch eingetragen, d.h es steht, es erscheint in grau etwas mit dem Jahr 2025 aber ohne Summe,
      beim Absatz 2 Zeile 1 " Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Arbeitslohn für mehrere Jahre". Das stimmt aber nicht, da bei der Lohnsteuererklärung nur die Zeile 9 ausgefüllt
      ist und nicht die Zeile 8...

      Wenn ich die Summe dann in Zeile 16 und nur dort eingebe, wird es vom System nicht nach § 34 Abs 1 ESTG besteuert sondern ganz normal!....

      Bleibt zu hoffen, dass es an diesem Hinweis in Elster liegt ! (?):

      ​" Bei der (unverbindlichen) Steuerberechnung für das Jahr 2025 werden derzeit noch nicht alle Gesetzesänderungen berücksichtigt."

      Komischerweise klappt es aber bei einem Antrag in Zeile 17, das aber anscheinend nur für Abfindungen gedacht ist (und nicht für meinen Fall da nur
      Zeile 9 ausgefüllt ist...).​

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        #4
        Steht in Nummer 30 deiner Lohnsteuerbescheinigung das Jahr ? Der Eintrag auf Seite 2 der Anlage N müsste so aussehen,

        wie in dem nachstehend verlinkten Beitrag gezeigt. Man muss den Bereich editieren, sonst sieht man die Zeile 16 nicht.

        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Steht in Nummer 30 deiner Lohnsteuerbescheinigung das Jahr ? Der Eintrag auf Seite 2 der Anlage N müsste so aussehen,

          wie in dem nachstehend verlinkten Beitrag gezeigt. Man muss den Bereich editieren, sonst sieht man die Zeile 16 nicht.

          https://forum.elster.de/anwenderforu...635#post470635
          Danke, jetzt habe ich das genau so gefunden wie beschrieben mit dem automatischen Abruf, aber dann geht es mir genauso mit dem Kollegen aus dem anderen Beitrag, der seine Steuer nicht automatisch berechnen lasseb kann.... (und vorher mit dem Versuch alles in Zeile 16 von 4 einzutragen statt wie oben beschrieben, konnte zwar die Steuer automatisch berechnet werden aber die Fünftelregelung wurde nicht angewendet. Hoffentlich wird es besser, wenn diese Warnung in Elster weg ist (dass manche gesetzliche Vorgaben noch nicht übernommen wurden....)

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            #6
            Hoffentlich wird es besser, wenn diese Warnung in Elster weg ist (dass manche gesetzliche Vorgaben noch nicht übernommen wurden....)
            Da habe ich jetzt Zweifel, m. E. ist das ein Fehler, den du der ELSTER-Hotline melden solltest. Ich habe den Fall soeben nachgestellt.

            Die Formularprüfung findet keine Fehler, die Steuerberechnung bricht ab, weil angeblich unvollständig erklärt. Der Eintrag in Zeile 16 wird nicht erkannt.

            Berechnung_Versorgung_mehrjährig.jpg
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Nachtrag: Mein kommerzielles Steuerprogramm von Buhl berechnet die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG auch für das Jahr 2025 korrekt.

              Außer dem Betrag aus der Nummer 9 ist nur das Jahr aus der Nummer 30 der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen, keine BMG für den Versorgungsfreibetrag.

              Die Einmalzahlung muss im Bruttoarbeitslohn enthalten sein, die einbehaltenen Steuern sind ebenfalls dort anzugeben.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Nachtrag: Mein kommerzielles Steuerprogramm von Buhl berechnet die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG auch für das Jahr 2025 korrekt.

                Außer dem Betrag aus der Nummer 9 ist nur das Jahr aus der Nummer 30 der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen, keine BMG für den Versorgungsfreibetrag.

                Die Einmalzahlung muss im Bruttoarbeitslohn enthalten sein, die einbehaltenen Steuern sind ebenfalls dort anzugeben.
                Danke für die Rückmeldung, dass es bei dem anderen Programm geht. Das habe ich bei Elster alles so gemacht. Gibt es ein Link, wo man das der Elster Hotline melden kann?

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                  #9
                  Gibt es ein Link, wo man das der Elster Hotline melden kann?
                  Ich würde das Problem per E-Mail melden. hotline@elster.de
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Ich würde das Problem per E-Mail melden. hotline@elster.de
                    Danke, das mache ich!

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                      #11
                      Danke, das mache ich!
                      Lass dich nicht abwimmeln, falls die Antwort kommt, dass die Steuervorausberechnung von Mein ELSTER ja nur ein unverbindlicher Service sei.

                      Speziell in solchen Fällen ist eine funktionierende Steuervorausberechnung die einzige Möglichkeit, die tatsächliche Steuerbelastung schnell und zuverlässig

                      einschätzen zu können.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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