#13 Charlie24: Bei wortwörtlicher Auslegung der Randnumner 21 trifft das von dir Gesagte zu. Wenn ich mir aber die genannten Beispiele wie zusätzliche Dachgaube, Balkon oder Terrasse ansehe, dann gehe ich eher davon aus, dass in diesem Handbuch wohl nicht unbedingt eine Flächenerweiterung durch Abriss einer Wand gemeint war.
In meiner früheren Firma, auch wenn es länger her ist, wäre diese Baumaßnahme (sicher ohne Kenntnis der Randnummer 21) ohne Diskussion in den Aufwand gegangen. Für unsere Bewertungspraxis war analog ein älteres (damals noch neues) Gerichtsurteil maßgeblich, wonach keine Aktivierungspflicht (mehr) besteht, wenn man durch eine Zwischenwand zuzüglich Elektro- Boden- und Malerarbeiten aus einem Büro zwei Büros macht.
Ich weiß, wir sind ein wenig off topic. Aber hinsichtlich meiner früheren Arbeit war es durchaus interessant.
In meiner früheren Firma, auch wenn es länger her ist, wäre diese Baumaßnahme (sicher ohne Kenntnis der Randnummer 21) ohne Diskussion in den Aufwand gegangen. Für unsere Bewertungspraxis war analog ein älteres (damals noch neues) Gerichtsurteil maßgeblich, wonach keine Aktivierungspflicht (mehr) besteht, wenn man durch eine Zwischenwand zuzüglich Elektro- Boden- und Malerarbeiten aus einem Büro zwei Büros macht.
Ich weiß, wir sind ein wenig off topic. Aber hinsichtlich meiner früheren Arbeit war es durchaus interessant.

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