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  • timote
    Erfahrener Benutzer
    • 24.01.2023
    • 747

    #16
    #13 Charlie24: Bei wortwörtlicher Auslegung der Randnumner 21 trifft das von dir Gesagte zu. Wenn ich mir aber die genannten Beispiele wie zusätzliche Dachgaube, Balkon oder Terrasse ansehe, dann gehe ich eher davon aus, dass in diesem Handbuch wohl nicht unbedingt eine Flächenerweiterung durch Abriss einer Wand gemeint war.

    In meiner früheren Firma, auch wenn es länger her ist, wäre diese Baumaßnahme (sicher ohne Kenntnis der Randnummer 21) ohne Diskussion in den Aufwand gegangen. Für unsere Bewertungspraxis war analog ein älteres (damals noch neues) Gerichtsurteil maßgeblich, wonach keine Aktivierungspflicht (mehr) besteht, wenn man durch eine Zwischenwand zuzüglich Elektro- Boden- und Malerarbeiten aus einem Büro zwei Büros macht.

    Ich weiß, wir sind ein wenig off topic. Aber hinsichtlich meiner früheren Arbeit war es durchaus interessant.

    SCJ timote
    Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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    • Charlie24
      Erfahrener Benutzer
      • 14.03.2014
      • 45980

      #17
      Wenn ich mir aber die genannten Beispiele wie zusätzliche Dachgaube, .... ansehe, dann gehe ich eher davon aus, dass in diesem Handbuch wohl nicht unbedingt eine Flächenerweiterung durch Abriss einer Wand gemeint war.
      Bei der zusätzlichen Dachgaube geht es auch nur um sehr geringe Flächen, weil der Bereich, in dem so eine Dachgaube errichtet wird, bereits mit

      der halben Fläche angerechnet war. Bevor man da spekuliert, sollte man die gesetzlichen Vorschriften lesen, die es zum Thema Herstellungskosten gibt,

      wie etwa § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, in dem es heißt:

      Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

      Dass dein Beispiel mit der neuen Zwischenwand keine Erweiterung ist, liegt auf der Hand und man kann sicher auch dafür plädieren, dass es sich nicht

      um eine wesentliche Verbesserung des gesamten Objekts handelt, für Erweiterungen ist aber keine Untergrenze definiert, Und wenn ich mir

      die Wohnflächenverordnung ansehe, werden da durchaus Miniflächen mit einbezogen, wie etwa die Fensternischen von bodentiefen Fenstern,

      wenn sie tiefer als 13 cm sind. Wir haben solche Nischen in unserem Haus, da geht es um 0,18 bzw. 0,19 m², die eingerechnet werden mussten.

      Auf der sicheren Seite ist der TE m. E. nur, wenn die Kosten nicht über 4.000 € netto liegen.

      Zuletzt geändert von Charlie24; Gestern, 14:56.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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