KAP Verlustvortrag jedes Jahr erfassen?

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  • Charlotte
    Neuer Benutzer
    • 01.09.2023
    • 16

    #1

    KAP Verlustvortrag jedes Jahr erfassen?

    Hallo zusammen,

    ich habe im vorigen Jahr den Verlust erfasst. Muss ich ihn auch dieses Jahr bei KAP eintragen, da er noch nicht ausgeglichen ist durch einen positiven Verkauf / Überschreitung Sparerpasuchbetrag.
    Ich habe aber auch keine neue Bescheinung, darum ist mir das nicht klar, wie es funktioniert.
    Danke für eure Hilfe
    Grüße
    Charlotte
  • Charlie24
    Erfahrener Benutzer
    • 14.03.2014
    • 46098

    #2
    Muss ich ihn auch dieses Jahr bei KAP eintragen, da er noch nicht ausgeglichen ist durch einen positiven Verkauf
    Nein, das Finanzamt trägt den Verlust dann weiter vor.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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    • Picard777
      Erfahrener Benutzer
      • 02.05.2006
      • 7881

      #3
      Außerdem wird der Verlust aus Vorjahren in der Anlage KAP auch nirgends abgefragt, d.h. Du hast gar keine Möglichkeit das in der Anlage KAP zu erfassen bzw. wenn Du es doch "irgendwo" tust, ist das falsch. Sollte das Finanzamt in den Vorjahren den Verlust fälschlich erneut angesetzt haben, solltest Du das mal ganz schnell berichtigen !
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      • Trekker
        Erfahrener Benutzer
        • 23.03.2023
        • 341

        #4
        Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
        Außerdem wird der Verlust aus Vorjahren in der Anlage KAP auch nirgends abgefragt, d.h. Du hast gar keine Möglichkeit das in der Anlage KAP zu erfassen bzw. wenn Du es doch "irgendwo" tust, ist das falsch.
        Dann besteht doch die Gefahr, dass er z. B. im Erbfall in Vergessenheit gerät

        Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
        Sollte das Finanzamt in den Vorjahren den Verlust fälschlich erneut angesetzt haben, solltest Du das mal ganz schnell berichtigen !
        Das verstehe ich jetzt nicht. Warum sollte es sowas machen. Und wenn er neu angesetzt wird, dann müsste die Geltungsfrist doch von vorne zu laufen beginnen..

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        • Elster-Helfer
          Neuer Benutzer
          • Heute
          • 4

          #5
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          • Kent
            Erfahrener Benutzer
            • 08.01.2010
            • 792

            #6
            Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
            Dann besteht doch die Gefahr, dass er z. B. im Erbfall in Vergessenheit gerät
            Verluste aus Kapitalerträgen sind nicht vererblich. Sobald eine Person stirbt, verfallen alle ungenutzten Verlustvorträge und die bei der Bank geführten Verlusttöpfe. Sie können nicht auf die Erben übertragen werden
            mfg. - Kent

            Kommentar

            • multi
              Erfahrener Benutzer
              • 03.01.2018
              • 4305

              #7
              Zitat von Elster-Helfer Beitrag anzeigen
              Das soll uns jezt was sagen?

              Kommentar

              • Charlie24
                Erfahrener Benutzer
                • 14.03.2014
                • 46098

                #8
                Die Zeilen 4 und 5 der Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung sind nicht dafür geeignet, Verluste aus Kapitalerträgen zu erfassen,

                die nach nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden. Auch in der Anlage Sonstiges hat der nichts verloren !
                Zuletzt geändert von Charlie24; Heute, 10:49.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                • Trekker
                  Erfahrener Benutzer
                  • 23.03.2023
                  • 341

                  #9
                  Zitat von Kent Beitrag anzeigen

                  Verluste aus Kapitalerträgen sind nicht vererblich. Sobald eine Person stirbt, verfallen alle ungenutzten Verlustvorträge und die bei der Bank geführten Verlusttöpfe. Sie können nicht auf die Erben übertragen werden
                  Das ist mir klar. Mir geht es um die Erklärungen, die ein Verstorbener zwangsläufig nicht mehr selbst machen kann.

                  Kommentar

                  • Trekker
                    Erfahrener Benutzer
                    • 23.03.2023
                    • 341

                    #10
                    Zitat von Trekker Beitrag anzeigen
                    Das verstehe ich jetzt nicht. Warum sollte es sowas machen. Und wenn er neu angesetzt wird, dann müsste die Geltungsfrist doch von vorne zu laufen beginnen..
                    Lt. KI gibt es keine Frist. Und wenn das Finanzamt mir einen ggf. bereits ausgeschöpften Verlust fälschlicherweise neu ansetzt, dann ist es doch selbst schuld.

                    Kommentar

                    • Elster-Helfer
                      Neuer Benutzer
                      • Heute
                      • 4

                      #11
                      Zitat von multi Beitrag anzeigen

                      Das soll uns jezt was sagen?
                      Ich habe leider die Erfahrung gemacht, dass das Finanzamt die Erstellung von Verlustvortragsbescheiden in Folgejahren unterlassen hat / "vergessen hat" ...

                      ist schon einige Jahre her - vielleicht berücksichtigt die Finanzamts-Software an dieser Stelle heutzutage immer (!) und vollautomatisch (!) ohne manuellen Eingriff eines Sachbearbeiters jeglichen Verlustvortrag ...

                      was ich damit sagen wollte: einfach in der ersten Zeile 2 ein Häkchen setzen, und das Finanzamt wird's nicht vergessen!


                      Kommentar

                      • Elster-Helfer
                        Neuer Benutzer
                        • Heute
                        • 4

                        #12
                        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                        Die Zeilen 4 und 5 der Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung sind nicht dafür geeignet, Verluste aus Kapitalerträgen zu erfassen,

                        die nach nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden. Auch in der Anlage Sonstiges hat der nichts verloren !
                        Ihre erste Aussage ist - leider - korrekt!

                        Ihre zweite Aussage: Ansichtssache - wegen dem "Vergessen", siehe vorstehend ...

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                        • Elster-Helfer
                          Neuer Benutzer
                          • Heute
                          • 4

                          #13
                          natürlich kann man die vorgetragenen Verluste so in die Formulare eintragen, dass die Einkommensteuerberechnung stimmt - aber das Löschen der "Falscheinträge" vor dem Absenden darf natürlich nicht vergessen werden !!!

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