Neuberechnung Rentenfreibetrag wegen Nachzahlungen der Rente

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  • Butze
    Neuer Benutzer
    • 13.10.2026
    • 2

    #1

    Neuberechnung Rentenfreibetrag wegen Nachzahlungen der Rente

    Meine Rente wurde rückwirkend für mehrere Vorjahre erhöht. Damit erhöht sich der Jahresbetrag der Rente und teilt sich in den Rentenanteil des Veranlagungsjahres sowie der Nachzahlung über mehrere Jahre.

    Bei der Besteuerung ist das FA der Ansicht, den bisherigen Freibetrag als feststehenden Betrag sowohl auf die aktuelle Rente wie auch auf die Nachzahlungen anzuwenden. Demgegenüber hat die OFD Frankfurt entscheiden, dass für Rentennachzahlungen der Rentenfreibetrag neu -höher- anzusetzen ist.
    ((Verfügung vom 21.9.2011, Az. S 2255 A - 23 - St 218; Abruf-Nr. 114223)

    Wie soll das nun in der Praxis angewendet werden?

    Das FA berücksichtigt als Rentenfreibetrag lediglich den alten Festbetrag und wendet diesen sowohl auf den Jahresrentenbetrag wie auf die Nachzahlung für mehrere Jahre an. Also kein neu festgesetzter Rentenfreibetrag.

    Demgegenüber wird in der Elster Berechnung auf den Jahresrentenbetrag der Prozentsatz angewendet, der zum Zeitpunkt des Renteneintritts maßgeblich war und somit eine Neuberechnung des Rentenfreibetrags ermittelt. Für die Nachzahlung wird der alte Festbetrag als steuerfreier Betrag angesetzt,

    Der Unterschied zwischen den beiden Verfahrensweisen ist erheblich. Welche ist denn nun korrekt und wo finde ich relevante Hinweise zur Klärung des Sachverhalts?
    Zuletzt geändert von Butze; 13.10.2026, 16:02.
  • Charlie24
    Erfahrener Benutzer
    • 14.03.2014
    • 46216

    #2
    Deine Frage betrifft vorrangig Steuerrecht und nicht die elektronische Steuererklärung, um die es in diesem Forum geht.

    Was war denn der Grund für die Nachzahlung für mehrere Jahre und was gibt die an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelte Information

    der Rentenversicherung zu dem Thema her ? Dort siehst du ja sowohl die Nachzahlung für mehrere Jahre wie den Rentenanpassungsbetrag.

    Ich bezweifle, dass die von dir gefundene Verfügung aus dem Jahr 2011 für deinen Fall etwas hergibt. Da ging es ja wohl um Nachzahlungen

    von Renten, die vor 2005 begonnen haben. Der Prozentwert des steuerfreien Rentenanteils richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns,

    der steuerfreie Betrag wird aus der Bruttorente im Jahr danach ermittelt und festgeschrieben. Alle Rentenerhöhungen danach sind zu 100%

    steuerpflichtig und werden durch den Rentenanpassungsbetrag repräsentiert. Wenn also deine Nachzahlungen nicht die ersten 2 Jahre des

    Rentenbezugs betreffen, wird der steuerfreie Betrag normalerweise nicht neu berechnet. Ausnahmen davon sind Nachzahlungen aufgrund

    der nachträglichen Erhöhung von Rentenzeiten, wie das bei den Mütterrentenreformen der Fall war, da wurde auch der steuerfreie Rentenanteil

    neu ermittelt.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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    • Butze
      Neuer Benutzer
      • 13.10.2026
      • 2

      #3
      Auf den Punkt gebracht: Elster und das FA berechnen die Besteuerung von Rentennachzahlungen unterschiedlich, das FA zu meinem Nachteil.

      Mein Renteneintritt war 2010, somit mit einem 40% Rentenfreibetrag. Dieser beträgt xyz Euro.

      Elster berechnet für das Renteneinkommen im Veranlagungsjahr einen Steuerfreibetrag mit 40% und kommt so auf einen neuen Rentenfreibetrag. Die Nachzahlung für mehrere Jahre bleibt um xyz Euro steuerfrei.

      Das FA hingegen berechnet auf das Veranlagungsjahr ebenso wie auf den Nachzahlungsbetrag lediglich einen steuerfreien Teil von xyz Euro ab. Damit bleibt das FA beim alten Rentenfreibetrag.

      Der Entscheid der OFD Frankfurt ist m.E. nicht aufgehoben, und es spielt keine Rolle, aus welchen Gründen die Nachzahlung erfolgt.

      Kommentar

      • Charlie24
        Erfahrener Benutzer
        • 14.03.2014
        • 46216

        #4
        Hast du die Anlage R händisch ausgefüllt oder den Bescheinigungsabruf (VaSt) genutzt, was man bei Renten unbedingt machen sollte ?

        Dein persönlicher Rentenfreibetrag beträgt 40% der Bruttorente des Jahres 2011, es sei denn, er wäre wegen Kindererziehungszeiten

        2014 und 2019 neu berechnet worden.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        • Beamtenschweiß
          Erfahrener Benutzer
          • 10.04.2014
          • 3054

          #5
          Butze Deine Rente läuft seit 2010. Aktuell sind wir bei dem Veranlagungszeitraum 2025. Für welche Jahre wurde denn deine Rente rückwirkend erhöht?
          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
          ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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          • HundKatzeMaus
            Erfahrener Benutzer
            • 31.08.2022
            • 1401

            #6
            In dem von dir genannten Verfügung des OFD Frankfurt steht doch gleich im 1. Satz: "Die Besteuerung von Rentennachzahlungen richtet sich nach der im Zuflusszeitpunkt (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) geltenden Fassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG." Entscheidend ist hier das Wort Zuflusszeitpunkt! Die Verfügung bezog sich auf Rentennachzahlungen vor 2005 und betraf das Alterseinkünftegesetz, welches ab 2005 ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzt, wo schrittweise zur nachgelagerten Rentenbesteuerung übergegangen wurde. Das trifft auf dich aber nicht zu und ich vermute mal stark, dass so oder so ähnlich das Finanzamt argumentiert. Im Zweifel musst du dich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden.
            Zuletzt geändert von HundKatzeMaus; 14.10.2026, 10:20. Grund: Formulierung
            Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewähr!

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            • multi
              Erfahrener Benutzer
              • 03.01.2018
              • 4360

              #7
              Schaut man in die EStH 2025, so steht dort unter H22.3:
              • Eine Rentennachzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Rentenempfänger nach dem 31.12.2004 zufließt, wird mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa besteuert, auch wenn sie für einen Zeitraum gezahlt wird, der vor dem Inkrafttreten des AltEinkG liegt (>BMF vom 19.08.2013 – BStBl I S. 1087, Rz. 191, Anhang 3 II LStH).
              • Nicht zu den Rentennachzahlungen zählen darauf entfallende Zinsen. Diese gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 (>BMF vom 19.08.2013 – BStBl I S. 1087 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 04.07.2016 – BStBl I S. 645, Rz. 196, Anhang 3 II LStH).
              Die genannte Verfügung der OFD Frankfurt beschäftigt sich zwar auch mit Nachzahlungen für Zeiträume vor 2005, aber schon das dortige zweite Rechnbeispiel beinhaltet sowohl Nachzahlungen für Zeiträume vor wie auch nach dem 1.1.2005, wie auch der erste zitierte Aufzählungspunkt aus den EStH ebenso nicht für Nachzahlungen vor und nach dem Jahreswechsel 04/05 unterscheidet. Dass die Verfügung nur Nachzahlungen für Zeiträume vor 2005 betreffen solle, kann ich dies der Verfügung nicht entnehmen.
              Lediglich bezüglich der Zinsen ist die Verfügung offenbar überholt, diese fallen unter Kapitalerträge.

              Aber das ist wie bereits anderweitig festgestellt eine steuerrechtliche Fragestellung. Mich würde aber die Antwort auf die Frage aus Beitrag Nr., 4 interessieren.

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