AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?
@Stiller
"Weisst Du selbst, was Du so schreibst in Deinen Romanen?"
Ja, weiss ich. Wo ist dein Problem??
Ich muss jetzt raten um es dir zu erklären. Mache ich aber gerne.
Also, man bekommt vom FA einen Grundsteuerbescheid. Die Grundsteuer misst sich am Bodenwert wie er im Einheitsmessbescheid ausgewiesen wird.
Dieser Bodenwert ist ein anderer Wert als der, der dem Anschaffungspreis für die Berechnung der AfA in Abzug gebracht wird. Das geht eindeutig aus den nicht-abschreibbaren Grund-und Boden Firmenwerten im Anlagenspiegel hervor.
Nun möchte ich wissen, wieso der Bodenwert, der für die AfA zur Ermittlung der AfA BMG benutzt wird, ein anderer ist, als der, der im Steuerbescheid als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer herangezogen wird.
Wieso wird der Bodenwert steuerrechtlich mit zweierlei Maß gemessen?
@Stiller
"Weisst Du selbst, was Du so schreibst in Deinen Romanen?"
Ja, weiss ich. Wo ist dein Problem??
Ich muss jetzt raten um es dir zu erklären. Mache ich aber gerne.
Also, man bekommt vom FA einen Grundsteuerbescheid. Die Grundsteuer misst sich am Bodenwert wie er im Einheitsmessbescheid ausgewiesen wird.
Dieser Bodenwert ist ein anderer Wert als der, der dem Anschaffungspreis für die Berechnung der AfA in Abzug gebracht wird. Das geht eindeutig aus den nicht-abschreibbaren Grund-und Boden Firmenwerten im Anlagenspiegel hervor.
Nun möchte ich wissen, wieso der Bodenwert, der für die AfA zur Ermittlung der AfA BMG benutzt wird, ein anderer ist, als der, der im Steuerbescheid als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer herangezogen wird.
Wieso wird der Bodenwert steuerrechtlich mit zweierlei Maß gemessen?
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