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Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

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  • FIGUL
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Zitat von foh Beitrag anzeigen
    So, jetzt wird es noch mal interessant, mit spezieller Frage zum Formular Anlage-V

    Dem ElsterFormular ist ja bekannt (gehe ich von aus) dass ich selbstständig, und als Musiker (mit 7%) UST-steuerpflichtig bin.
    Beim Ausfüllen des Formulars gab es aber keine Fehlermeldung, und es hat auch nirgends gemeckert, obwohl ich die Mieteinnahmen, AfA und Werbungskosten nur Brutto und ohne jede ausgewiesene Umsatzsteuern ausgefüllt habe. (AirBnB vermietete Privatwohnung)

    Kann ich nun davon ausgehen, dass ich das Formular mit den brutto Ein- und Ausgaben korrekt ausgefüllt habe? Oder fehlen dem Formular hier einfach nur die Kontrollmechanismen?
    Oder besteht UST Pflicht vielleicht nur bei Ferienwohnungen?
    Frag doch mal zur Abwechslung einen Steuerberater.
    Das ist doch nervig, was du hier so treibst (Troll?)

    Gruß FIGUL

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  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    So, jetzt wird es noch mal interessant, mit spezieller Frage zum Formular Anlage-V

    Dem ElsterFormular ist ja bekannt (gehe ich von aus) dass ich selbstständig, und als Musiker (mit 7%) UST-steuerpflichtig bin.
    Beim Ausfüllen des Formulars gab es aber keine Fehlermeldung, und es hat auch nirgends gemeckert, obwohl ich die Mieteinnahmen, AfA und Werbungskosten nur Brutto und ohne jede ausgewiesene Umsatzsteuern ausgefüllt habe. (AirBnB vermietete Privatwohnung)

    Kann ich nun davon ausgehen, dass ich das Formular mit den brutto Ein- und Ausgaben korrekt ausgefüllt habe? Oder fehlen dem Formular hier einfach nur die Kontrollmechanismen?
    Oder besteht UST Pflicht vielleicht nur bei Ferienwohnungen?

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  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    ps: und ausgehend vo der Annahme, dass Verluste aus privater Vermierung nicht vertikal abgeschrieben werden können, habe ich nach einer Möglichkeit gesucht die Verluste (alternativ zu der vertikalen Verlustabschreibung) in das nächste Jahr tragen zu können.
    So wie auch in diesem Beispiel beschrieben ...
    >>>>
    Verlustabzugsbeschränkungen bei der Einkommensteuer

    Das Einkommensteuerrecht enthält - wie oben schon erwähnt - an einigen Stellen Verlustabzugsbeschränkungen. So dürfen zum Beispiel nach § 15b EStG Steuerpflichtige, im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell entstandene Verluste weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. Diese Verluste dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Diese Verluste gehen mithin nicht unbedingt verloren, denn sie dürfen mit positiven Ergebnissen - soweit vorhanden - aus derselben Einkunftsquelle in Folgejahren verrechnet werden.
    <<<<
    http://www.finanztip.de/verlustausgleich-verlustabzug/

    ... weil ich von der wohl falschen Info ausgegangen bin, dass Privatvermietung auch zu diesen oben beschriebenen Ausnahmen gehört.

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  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    jap, schon gelesen. "vertikalen Verlustausgleich" und so. Auch die Möglichkeit die Instandhaltungskosten auf 2-5 jahre zu verteilen macht die Vermietung zu einem lukrativen Steuersparmodell. Das war mir trotz Vermietungsabsicht bislang überhaupt nicht bewusst. Und meinem alten Steuerberater scheinbar auch nicht, denn davon hatte er mir nichts erzählt. Ansosnten hätte ich ganz anders gewirtschaftet und kalkuliert.
    Ich möchte jetzt gar nicht zurück rechnen, was mir schon alles an Steuersparmöglichkeiten in den letzten Jahren durch die Lappen gegangen ist.

    Wie schon in meinem letzten Posting erwähnt, hatte ich eine (anscheinend falsche) Info, die besagt, dass solch ein Verlustausgleich bei privater Vermietung nicht möglich sei, und suchte nach Alternativen. Zu dieser Info konnte ich jedoch bislang keine Bestätigung finden, daher gehe ich nun davon aus, das das eine falsche Info war.

    Ein Steuerberater, der irgendetwas für mich tut, was ich nicht durchblicke, würde mir ohnehin nicht genügen, daher würde ich meine Fragen auch stellen, selbst wenn ein STB meine Steuer machen würde. Denn "Vertrauen ist teuer, Kontrolle ist besser" hat sich aus meinen Erfahrungen gezeigt.

    Thanx.

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  • XaverWdg
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Hallo foh,
    ich empfehle einen Steuerberater.
    4.000 Euro sind aber schon ein bisschen viel.
    Meiner kostet nur ein Fünftel,
    da ist nicht nur die Vermietung dabei?

    Zur Info wg Verluste aus Vermietung
    Schau mal im Internet
    Stichwort Verlustausgleich
    Gruß X

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  • L. E. Fant
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Tja, jetzt hast Du schon 5 Seiten Steuerberatung bekommen. Das ermuntert natürlich zu mehr.

    Ich bin nach wie vor der Meinung:

    Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
    Die Fragen die Du hier stellst sind auch keine Fragen zum Elster-Projekt. Du solltest sie also besser Deinem Steuerberater stellen.

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  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    re: "Lies was Du lesen willst, ich hatte Wertfortschreibung geschrieben..."

    Ja, Du hast Wertfortschreibung geschrieben, und das Bundesministerium schreibt dazu ...

    >>>>
    § 22
    Fortschreibungen
    (1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung), wenn der in Deutscher Mark ermittelte und ...
    <<<<<
    https://www.gesetze-im-internet.de/b...ewg/gesamt.pdf

    Ich denke wir dei sprechen über das selbe. Also kein Grund sich gleich aufzuregen und sich missverstanden zu fühlen.

    Übrigens, ich ließ mich einstmals steuerlich beraten. Das ging voll in die Hose. Zuvor wollte ich nie etwas mit Steuerberechnung zu tun haben.
    Aber die Inhaltsangabe dieses Romans kennst du ja bereits, und schon die hatte dir missfallen ;-)
    Also, wenn ich selber Fehler machen würde (was, wenn es so wäre, in den letzten 10 Jahren ohne STB zumindest noch niemand aufgefallen ist) dann muss ich für diese Fehler wenigstens nicht obendrein noch 4000 Euro Steuerberater Honorar pro Jahr bezahlen, und ich dürfte mich selbst rügen, was in Anbetracht der STB-Honorar- und Fehlerprevention verdaubar wäre.
    Zuletzt geändert von foh; 29.03.2017, 23:00.

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  • stiller
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Lies was Du lesen willst, ich hatte Wertfortschreibung geschrieben, nicht Art-oder fehlerbeseitigende Fortschreibung! Bewertungsgesetz!
    Lass Dich steuerlich beraten!

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  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Danke.

    Aus § 22 Fortschreibungen geht nicht hervor woran sich der Einheitswert bemisst. Nur, das er alle 6 jahre neu bemessen wird, oder wenn sich Veränderungen ergeben. Welche Veränderungen bleibt unklar.

    Da steht:
    "§ 19 Feststellung von Einheitswerten
    (1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§
    33, 48a und 51a), für Grundstücke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstücke (§ 99) festgestellt (§ 180 Abs. 1
    Nr. 1 der Abgabenordnung)


    Von einer Einheitswertsteigerung durch Veränderung an Gebäuden steht da nichts. Also ist wohl davon auszugehen, dass die Art der Bebauung eines Grundstücks nichts mit dessen Einheitswert zu tun hat.
    Ist eigentlich auch logisch, weil sich am Grundstück, und dessen Wert ja nichts ändert, wenn das darauf befindliche Haus eine Gasheizung, statt dem Kohleofen bekommt. Das kann ja nur etwas am Gebäudewert ändern, und der hat ja nichts mit der Grundsteuer zu tun ... oder doch?!
    Zahlt man für ein Grundstück mit einem Hochhaus mehr Steuern, als für das selbe Grundstück mit einem Bungalow? Aber dann müsste es ja eigentlich Haus- und Grundsteuer heißen.

    Anders und logisch wäre es hingegen, wenn die Grundsteuer steigt, weil eine Moorlandschaft zu Bauland umgearbeitet wird, dann wird der Grund und Boden natürlich hochwertiger.


    bzgl. § 22 Fortschreibungen
    Da steht viel allgemeines zur Fortschreibung, was sich auch auf Gebäude beziehen könnte. Eindeutig ist das aber nicht. Ein Zusammenhang ließe sich nur mit schier grenzenloser Interpretationskunst vermuten.

    In diesem Zusammenhang fällt mir allerdings auf ... in dem Antrag zur Feststellung des Einheitswerts hat mein damaliger STB angegeben, dass der Bau 2005 fertig gestellt worden sei. (was definitiv nicht der Fall ist, sondern nur 2 von 3 Teilen des Baus wurden fertiggestellt)
    Daraufhin folgte ein Einheitswertbescheid mit einer Änderung der Art. Zitat des Bescheids "eine Artfortschreibung ist ausgeschlossen"
    Daraus könnte ich schließen, dass der Einheitswert des Grund und Bodens doch von den baulichen Veränderungen des Gebäudes abhängig ist.
    Und ich könnte daraus vermuten, dass ich von 2005, bis zur vermietbaren Fertigstellung in 2011, zuviel Steuern auf diesen Bauteil gezahlt habe, weil der STB in dem Antrag angegeben hat, dass die "umfangreichen Sanierungsmaßnahmen" abgeschlossen seien.

    Fragt sich allerdings immer noch, ob der Einheitswert jetzt noch einmal verändern wird, wegen der nach 2005 erfolgten Investitionen und Baumaßnahmen in der Wohnung, bis zur tatsächlichen Fertigstellung in 2011.


    ps. "Suche im Internet: Verluste Vermietung"
    Ja, das habe ich. Da steht allgemein, der Verlust aus Vermietung sei vom Einkommen absetztbar.
    Ich habe allerdings vorher (irgendwo) gelesen, dass Verluste aus Vermietung nur vom Einkommen absetzbar seien, wenn die Vermietung gewerblich stattfindet (also auch mit UST, bzw. Hotelsteuer abgeführt wird). Bei privater Vermietung (also Ohne UST) sei das nicht möglich.... deshalb frage ich.
    Zuletzt geändert von foh; 29.03.2017, 22:29.

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  • stiller
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Zitat von foh Beitrag anzeigen
    Noch 2 ALLGEMEINE Frage zur Anlage V ...

    1.)
    Sind Verluste aus Privatvermietung (Anlage V) ins Folgejahr übertragbar?
    Soweit mir bekannt ist, sind Verluste aus Privatvermietung nicht vom Einkommen absetzbar.
    Gewinne aus Privatvermietung werden dem Einkommen jedoch hinzugerechnet.
    Suche im Internet: Verluste Vermietung

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  • stiller
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Zitat von foh Beitrag anzeigen
    2.)
    Erhöht sich der Einheitswert und die Grundsteuer, wenn bei einem bereits festgestellten Einheitswert einer Immobilie weitere Herstellungskosten zu der AfA dieser Immobilie hinzugefügt werden?
    (ein paar Postings vorher hatten wir ja schon festgestellt, dass der Grund- und Boden Einheitswert nichts mit dem Grund- und Bodenwert der AfA Bemessung zu tu hat, wenn ich das richtig verstanden habe. Also würde ich vermuten, dass der Gebäude-Einheitswert auch unabhängig von den Anschaffungs- und Herstellungskosten ist.)
    Siehe Bewertungsgesetz -> Wertfortschreibung

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  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Noch 2 ALLGEMEINE Frage zur Anlage V ...

    1.)
    Sind Verluste aus Privatvermietung (Anlage V) ins Folgejahr übertragbar?
    Soweit mir bekannt ist, sind Verluste aus Privatvermietung nicht vom Einkommen absetzbar.
    Gewinne aus Privatvermietung werden dem Einkommen jedoch hinzugerechnet.

    Nun würde ich gerne wissen, ob man die Verluste aus Privatvermietung des aktuellen Jahres in das Folgejahr übertragen kann, und dann im kommenden Jahr absetzen kann?

    Wenn ja, wo wäre das in der Anlage V einzutragen?

    2.)
    Erhöht sich der Einheitswert und die Grundsteuer, wenn bei einem bereits festgestellten Einheitswert einer Immobilie weitere Herstellungskosten zu der AfA dieser Immobilie hinzugefügt werden?
    (ein paar Postings vorher hatten wir ja schon festgestellt, dass der Grund- und Boden Einheitswert nichts mit dem Grund- und Bodenwert der AfA Bemessung zu tu hat, wenn ich das richtig verstanden habe. Also würde ich vermuten, dass der Gebäude-Einheitswert auch unabhängig von den Anschaffungs- und Herstellungskosten ist.)

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  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Jap, so wie eben gesagt mache ich das! Kann ja so falsch nicht sein :-)

    In einem anderen Forum habe ich noch was dazu gefunden, was meinen Praktizissmus unterstreicht ...
    Zitat:
    Zur Not schätzen. Mehr als richtigstellen kann das Finanzamt dann auch nicht tun. Falls du mit der Schätzung falsch liegst: Je 10.000 Euro "daneben" ergeben 60 Euro Steuerunterschied (bei 30% Steuersatz) pro Jahr.

    und

    Bei einer ETW macht das Finanzamt in der Regel einer Kaufpreisaufteilung. Dort wird der Gebäude- und der Bodenwert in einer Art vereinfachtem Sachwertverfahren ermittelt und das Finanzamt teilt Dir die Kosten auf.
    http://www.finanzfrage.net/frage/err...bodenrichtwert

    Ja eben. Wenn sie mir nicht glauben, sollen sie selber rechnen!
    Ich muss die Pinibilität wegen 2 oder 3 Euro pro Jahr ja nicht übertreiben.
    trallala :-)

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  • foh
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Versuch macht kluch ;-) Thanx.

    - - - Aktualisiert - - -

    ps: ich könnte mich natürlich auch auf den für den betrieblichen bereits errechneten Teil des Bodenwerts berufen, der 36% des Gesamtobjekts beträgt, und rechne den auf 28% (was die Anteilige Grundfläche der zu vermietenden Wohnung ist) runter :-)
    36% betrieblich 36% Privat und 28% unabgeschlossener Bauteil war damals der angesetzte Aufteilungsschlüssel nach Grundfläche)

    Im Ergebnis müsste das ja stimmen. Und wenn ich nach der Berechnung gefragt werde, dann verweise ich einfach auf die bereits errechneten Werte die dem FA aus 2006 noch vorliegen müssten.

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Anlage V bei möblierter Teilzeitvermietung? Wie ausfüllen?

    Ansonsten, kann ich diese damalige Berechnung vielleicht beim FA anfordern?
    Das könnte funktionieren, alles andere nicht!

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