So eine Woche vor Jahresende.
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Keine Ankündigung bisher.
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Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Zitat von Tommyd Beitrag anzeigenBei mehr als 30 Internetverkäufen gibt es eine Aufforderung.
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Insofern ist die Ablehnung auf Anhieb nicht einsichtigFreundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenWarum nicht ?
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Dann warten wir mal ab, ob da noch was kommt.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Mit § 171 Absatz 3 AO greift nicht bei einer Pflichtveranlagung. Eine gesetzlich einzureichende Steuererklärung ist nach der Rechtsprechung des BFH (VIII R 54/89) kein Antrag im Sinne dieser Vorschrift. Wenn du also in der letzten Dezemberwoche erst deine Erklärung (Pflichtveranlagung) eingereicht hast, dann darf das FA ab dem 31.12. keinen Bescheid mehr ergehen lassen wegen Verjährung.
Du könntest es mit § 173 Absatz 3 a AO versuchen, sofern du gegen die Ablehnung innerhalb der Rechtsbehlfsfrist Einspruch einlegst. Da musst du dich aber ranhalten um die Frist nicht zu verpassen, da dein erster Post vom 04.02.23 stammt und du die Ablehnung wohl schon ein paar tage vorher bekommen hast.
Davon ab Abfindung und Lohnersatzleistungen kann auch nach hinten losgehen (Nachzahlung). Sollte man also vorher mal durchrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
Du könntest es mit § 173 Absatz 3 a AO versuchen, sofern du gegen die Ablehnung innerhalb der Rechtsbehlfsfrist Einspruch einlegst. Da musst du dich aber ranhalten um die Frist nicht zu verpassen, da dein erster Post vom 04.02.23 stammt und du die Ablehnung wohl schon ein paar tage vorher bekommen hast.
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Ja, er meint § 171 Abs. 3a AO. Entgegen Beamtenschweiß bringt der rechtzeitige Einspruch aber nichts, denn die Verjährung ist ja schon eingetreten.Schönen Gruß
Picard777
P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:
Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.
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