Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Steuererklärungen rückwirkend abgeben

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    #31
    So eine Woche vor Jahresende.
    Da wird man dem Finanzamt keinen Vorwurf machen können, dass die Bearbeitung nicht mehr 2022 erfolgt ist.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #32
      Das tue ich auch nicht. Ich wollte die Klarheit, ob das FA die Veranlagung ablehnen darf.
      Darf es wohl, aber nicht aus den beschieden Gründen.

      Kommentar


        #33
        Das wird sich ja alles mit deinem Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid klären, den du aber rechtzeitig einlegen solltest.

        Kommentar


          #34
          Zitat von Tommyd Beitrag anzeigen
          Bei mehr als 30 Internetverkäufen gibt es eine Aufforderung.
          Das bezweifel ich aber. Mal davon abgesehen, dass wir Erfahrungswerte erst ab 2024 sammeln können.

          Kommentar


            #35
            Die AO hat sich bezüglich der drei Jahre nicht geändert. Insofern ist die Ablehnung auf Anhieb nicht einsichtig.
            mobdro


            vidmate
            Zuletzt geändert von crossdumb; 14.02.2023, 15:42.

            Kommentar


              #36
              Insofern ist die Ablehnung auf Anhieb nicht einsichtig
              Warum nicht ? Die Einreichung der Erklärung hemmt den Eintritt der Verjährung m. E. nicht
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

              Kommentar


                #37
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Warum nicht ?
                Weil es nach Vorbereitung von Spam riecht. Wahllos ein Satz aus einem alten, längst obsolete Beitrag kopiert. Mal gucken, wann die Werbung dazu kommt.

                Kommentar


                  #38
                  Dann warten wir mal ab, ob da noch was kommt.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                  Kommentar


                    #39
                    Super Infos in diesem Thread!

                    Danke.

                    Kommentar


                      #40
                      Danke für alle Beiträge. Wegen 171 Abs. 3 AO denke ich dann aber doch, die Abgabe reicht bis zum 31.12. des in Frage kommenden Jahres aus.
                      Die alte Formulierung war etwas deutlicher, materiell dürfte die Anwendung so bestehen bleiben.

                      Kommentar


                        #41
                        Mit § 171 Absatz 3 AO greift nicht bei einer Pflichtveranlagung. Eine gesetzlich einzureichende Steuererklärung ist nach der Rechtsprechung des BFH (VIII R 54/89) kein Antrag im Sinne dieser Vorschrift. Wenn du also in der letzten Dezemberwoche erst deine Erklärung (Pflichtveranlagung) eingereicht hast, dann darf das FA ab dem 31.12. keinen Bescheid mehr ergehen lassen wegen Verjährung.

                        Du könntest es mit § 173 Absatz 3 a AO versuchen, sofern du gegen die Ablehnung innerhalb der Rechtsbehlfsfrist Einspruch einlegst. Da musst du dich aber ranhalten um die Frist nicht zu verpassen, da dein erster Post vom 04.02.23 stammt und du die Ablehnung wohl schon ein paar tage vorher bekommen hast.

                        Davon ab Abfindung und Lohnersatzleistungen kann auch nach hinten losgehen (Nachzahlung). Sollte man also vorher mal durchrechnen.

                        Mit freundlichen Grüßen

                        Beamtenschweiß
                        ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

                        Kommentar


                          #42
                          Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen

                          Du könntest es mit § 173 Absatz 3 a AO versuchen, sofern du gegen die Ablehnung innerhalb der Rechtsbehlfsfrist Einspruch einlegst. Da musst du dich aber ranhalten um die Frist nicht zu verpassen, da dein erster Post vom 04.02.23 stammt und du die Ablehnung wohl schon ein paar tage vorher bekommen hast.
                          Du meinst 171 Abs. 3a?

                          Kommentar


                            #43
                            Ja, er meint § 171 Abs. 3a AO. Entgegen Beamtenschweiß bringt der rechtzeitige Einspruch aber nichts, denn die Verjährung ist ja schon eingetreten.
                            Schönen Gruß

                            Picard777

                            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

                            Kommentar


                              #44
                              Hallo, besonders Beamtenschweiß. Als Laie verstehe ich den Abs 3 noch. Aber ist wegen deines Urteils obsolet.
                              Den Abs. 3a verstehen nur Profis. Aber der hilft mir wohl auch nicht wie Picard777 meint.

                              Kommentar


                                #45
                                Siehe mein Beitrag Nr. 33. Lege rechtzeitig Einspruch ein, dann wirst du es erfahren. Im Fall einer Nachzahlung hätte das FA vermutlich vor Jahresende einen Bescheid rausgeschickt, im Zweifel auch ohne deine Erklärung.

                                Kommentar

                                Lädt...
                                X