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EÜR - Wieso wird die Umsatzsteuer in die Gewinnermittlung einbezogen ?

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    EÜR - Wieso wird die Umsatzsteuer in die Gewinnermittlung einbezogen ?

    Bei der EÜR werden ja auch vereinnahme UST und bezahlte UST abgefragt.
    Weiterhin die an FA bezahlten bzw. vom erstatteten UST.
    Die Gewinnermittlung wird bezieht diese Werte alle mit ein. Wie kann das sein ?
    Die Umsatzsteuer gebe ich mit der Umsatzsteuererklärung ab, da habe ich z.B. ein Plus aus Einnahmen und Ausgaben (z.B. 3000), d.h. ich muss bezahlen. OK.
    Aber muss ich diese Mehreinnahme, die ich ja direkt mit der USt begleiche auch nochmal als Gewinn versteuern ? Hätte ich mehr UST Vorauszahlungen geleistet, wäre dieser Gewinn nicht angefallen und ich hätte keine Steuern bezahlen müssen. Das erscheint mir gerade alles nicht logisch.
    Kann mich jemand aufklären ?

    Eine Möglichkeit wäre vielleicht, dass ich die Umsatzsteuererklärung abgebe, bezahle und dann die Bezahlung in der EÜR (als an FA bezahlt) eintrage, dann fallen diese Steuern nicht mehr an..
    Zuletzt geändert von CEG; 13.06.2024, 13:13.

    #2
    Wie wäre es mal mit einem klärenden Gespräch beim Steuerberater hinsichtlich der Grundsätze der ordentlichen Buchführung/Gewinnermittlung und der steuerlichen Verpflichtungen bevor man sich selbständig macht :-(

    Die vereinahmte Umsatzsteuer gehört bei der EÜR zu den Betriebseinnahmen und die gezahlte USt sowie die Vorsteuer zu den Betriebsausgaben.
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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      #3
      Ja, das ist schon klar. Es ging mir bei meiner Frage darum, warum die (Differenz) aus der Umsatzsteuereinnahme bzw. bezahlter UST versteuert werden muss ? Der zu versteuernde Gewinn müsste sich doch auf den Netto-Ertrag beziehen... Andernfalls würde ich - bei gleichzeitiger Abgabe von Umsatzsteuerklärung und EÜR - ja die Differenz aus der Umsatzsteuereinnahme und Ausgabe plus die Steuern darauf bezahlen. Das macht keinen Sinn.
      Bleibt vermutlich nur die zeitversetzte Abgabe von Umsatzsteuererklörung und EÜR und der zwischenzeitliche Ausgleich der Differenz der Umsatzsteuer, so dass diese dann bei EÜR-Abgabe berücksichtigt werden kann und am Ende ergibt. Dann ist da auch nichts mehr auf eine etwaige Differenz zu versteuern...
      Zuletzt geändert von CEG; 13.06.2024, 13:14.

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        #4
        Ich verstehe Deine Sätze zum Großteil gar nicht, z. B.:

        Zitat von CEG Beitrag anzeigen
        Andernfalls würde ich - bei gleichzeitiger Abgabe von Umsatzsteuerklärung und EÜR - ja die Differenz aus der Umsatzsteuereinnahme und Ausgabe plus die Steuern darauf.
        Der enthält gar kein Verb

        Du wirfst im Ausgangsposting Begriffe wie Einnahmen, Ausgaben, Gewinn ins Feld. Vereinnahmte Umsatzsteuer ist ganz einfach eine Einnahme, genauso wie eine Umsatzsteuererstattung durch das Finanzamt. Verausgabte Umsatzsteuer und Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt sind Ausgaben.

        Bleibt vermutlich nur die zeitversetzte Abgabe und der Ausgleich der Differenz, so dass diese bei EÜR-Abgabe 0
        Gerade die zeitversetzte Abgabe führt ja dazu, dass die Einnahme in einem Jahr, die Ausgabe im nächsten sein kann.

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          #5
          das mit dem Verb habe ich korrigiert, hoffentlich jetzt ersichtlich...

          Also ich mache es so, wie ich es mir selber vorgeschlagen habe. Ich zahle jetzt die Differenz aus der Jahres-Umsatzsteuererklärung. Diese Zahlung berücksichtige ich auch in der EÜR, so dass ich da - bezogen auf die Umsatzsteuereinnahme -/ Ausgabe - auf eine Differenz von 0 komme und insoweit aus Umsatzsteuer insgesamt nichts mehr in der Gewinnermittlung einfließt...

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            #6
            Deine aktuelle Zahlung auf Grund der Umsatzsteuererklärung 2022 oder 2023 hat aber nichts in der EÜR 2022 oder 2023 zu suchen sondern kommt erst in die EÜR 2024.

            Tu dir selber und deinem Finanzamt einen Gefallen und geh zum Steuerberater.
            Mit freundlichen Grüßen

            Beamtenschweiß
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              #7
              Du musst die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer gedanklich komplett trennen. Das sind zwei verschiedene Steuerarten.

              In der Umsatzsteuererklärung werden nach gezahlten / erstatteten Beträgen gefragt im Sinne einer Abrechnung für die Umsatzsteuer des Jahres X. In der Umsatzsteuererklärung 2023 gehören also die Vorauszahlungen rein, die für 2023 gezahlt wurden egal wann, damit klar wird, was noch zu erstatten oder nachzuzahlen ist.

              In der Anlage EÜR 2023 als Gewinnermittlung für die Einkommensteuer kommen vereinfacht gesagt alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben rein, die in 2023 gezahlt und erstattet wurden egal für welches Jahr.
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

              Kommentar


                #8
                ok, verstanden. D.h. die Differenz und Zahlung aus der Abrechnung zur Umsatzsteuer wird dann i.d.R. um ein Jahr versetzt in der EÜR berücksichtigt. D.h. ich zahle zunächst zuviel Steuern (wenn die USt-Einnahmen höher waren als die USt-Ausgaben), die ich dann aber nächstes Jahr wieder spare, weil ich dann die Differenzzahlung (des Vorjahres) als Ausgabe berücksichtigen kann.

                Also müsste ich jetzt - neben den in 2023 erfolgten Umsatzvorauszahlungen-/Erstattungen für 2023 - die Ausgleichszahlung für die Umsatzsteuerabrechnung für 2022 (die ich ja 2023 geleistet habe) in der EÜR für 2023 angeben. Die Differenzzahlung aus der Umsatzsteuererklärung 2023 berücksichtige ich dann in 2025, wenn ich die EÜR 2024 mache...
                Zuletzt geändert von CEG; 13.06.2024, 14:44.

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                  #9
                  genau, Jahr der Zahlung bzw. Vereinnahmung für die EÜR.

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                    #10
                    Zitat von CEG Beitrag anzeigen
                    ok, verstanden. D.h. die Differenz und Zahlung aus der Abrechnung zur Umsatzsteuer wird dann i.d.R. um ein Jahr versetzt in der EÜR berücksichtigt.
                    Du könntest natürlich statt EÜR auch freiwillig bilanzieren. Dann taucht die Umsatzsteuer in Deinem Gewinn nicht mehr auf. Ob das allerdings den Mehraufwand wert ist ....

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                      #11
                      Hallo, ich denke, ich verstehe, das Problem von CEG. Ich habe nämlich die gleiche Überlegung.
                      Ich habe 2020 die Steuer von Steuerberater machen lassen. Er hat die umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen eingetragen (Z14 damals), die dazugehörige vereinnahmte Umsatzsteuer (Z16) und die Summe Betriebseinnahmen = Z14+Z16.
                      Als Betriebsausgaben kamen diverse Posten, + die gezahlte Vorsteuer (Z63) aber der Steuerberater hat nichts in Z64 " An das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer".
                      Die von mir in den Umsatzsteuervoranmeldungen bezahlte/abgeführte Umsatzsteuer muss doch in den Betriebsausgaben auftauchen oder nicht?
                      Wenn ich richtig liege, kommt da (jetzt Zeile 56!) die Summe der in Jahr 2023 in den Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldete Steuer, oder die Zahlungen an das FA + evtl Rückerstattungen vom Finanzamt aus dem Jahr 2023?.
                      Ich freue mich auf eine Bestätigung.
                      Ich habe als "Laie" Fehler in der Est-Erklärung vom Steuerberater gefunden und trauen das Ganze nicht ganz leider.
                      Die Idee war, einmal machen lassen, und dann "kopieren"...
                      Ich freue mich auf eure Rückmeldungen. Danke.
                      Zuletzt geändert von Barnabe; 03.12.2024, 15:43.

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                        #12
                        Hallo Barnabe,
                        du hast recht, dass in die EÜR sowohl
                        - die vereinnahmte Umsatzsteuer,
                        - die gezahlte Vorsteuer
                        - als auch die Umsatzsteuervorauszahlungen gehören.

                        Wichtig ist dabei der Zeitpunkt des Geldfluss.
                        Wenn es nur eine Umsatzsteuerjahresmeldung gibt, gibt es erst im Folgejahr eine Zahlung/Erstattung und dann fließt das auch erst im Folgejahr in die EÜR ein, nicht in dem Jahr, wo es gedanklich hingehört. (Dafür ist die Erstattung/Zahlung des Vorjahrs im lfd. Jahr. Auch das 4. Quartal, bzw. der Dezember sind i.d.R. im Folgejahr, bzw. aus dem Vorjahr.)

                        Ich hoffe, das hilft dir weiter.

                        (BTW. Ja, auch Stb. machen Fehler. Ich habe schon über einige sehr gestaunt.)


                        (Wenn ein Betrieb von der Gründung bis zur Auflösung verfolgt wird, ist die Sache mit der Umsatzsteuer ein Null-Summen-Spiel, wenn alles richtig gemeldet wurde. Es gibt bei EÜR-Rechnern nur saisonale Verschiebungen bei der Gewinnermittlung dadurch.)
                        Zuletzt geändert von Prabha; 03.12.2024, 15:52.

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