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Haallooo young OldLady,
die neuen Versionen von ElsterFormular für 2009/2010 werden erst ab dem 11.01.2010 für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, Dauerfristverlängerung und Lohnsteuer-Anmeldungen 2010 (Version 11.0.0.0) und erst ab 20.01.2010 für die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 2009 (Version 11.1.0.0) zum Herunterladen zur Verfügung stehen.
Ihre Frage dreht sich um die grundlegend geänderte Anlage KAP für den Veranlagungszeitraum 2009!
Trotzdem schon jetzt der Hinweis gemäß der Anleitung zur Anlage KAP 2009:
Liegt bei Ihnen insbesondere einer der folgenden Sachverhalte vor, können Sie den Steuereinbehalt durch das Finanzamt überprüfen lassen, wenn
– der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft wurde,
– beim Steuerabzug eine Ersatzbemessungsgrundlage angewandt wurde, weil dem Kreditinstitut die Anschaffungskosten nicht bekannt waren,
– beim Steuerabzug Verluste bei einem Kreditinstitut nicht oder zu niedrig berücksichtigt wurden.
In diesen Fällen tragen Sie bitte in das Feld in der Zeile 5 eine "1", in der jeweiligen Zeile in der linken Spalte der Zeilen 7 bis 13 die Werte der betreffenden Steuerbescheinigung und in der rechten Spalte den jeweiligen korrigierten Betrag ein und erläutern Sie diese auf besonderem Blatt.
Beispiel:
Die am 2. 1. 2009 für 10.000 EUR entgeltlich erworbenen Aktien wurden am 14.12.2009 für 15.000 EUR verkauft. Im Zusammenhang mit An- und Verkauf wurden von der Bank Aufwendungen in Höhe von 1.000 EUR berücksichtigt. Der Gewinn in Höhe von 4.000 EUR unterlag der Kapitalertragsteuer und wurde in der auf Verlangen ausgestellten Steuerbescheinigung ausgewiesen. Keine Berücksichtigung fanden jedoch Transaktionskosten von 500 EUR, so dass der Gewinn auf 3.500 EUR zu korrigieren ist.
Ganz herzlichen (!) Dank für die ausführliche Antwort!!
Da das "old" in meinem Nick aber stimmt und erhebliche einschränkende Konsequenzen in bezug auf mein Verständnis für steuerliche Angelegenheiten hat, muß ich nun noch weiterfragen.
Zitat:
"wenn
– der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft wurde"
Wie kann ich das feststellen/berechnen bzw. eben herausfinden, welche sog. "korrigierten Beträge" ich dort in Zeile 7/20 einsetzen müßte?
*
Ich bin geneigt, um mir alle diese (Denk-)Umstände zu ersparen, mich auf mein Geldinstitut zu verlassen und für 2009 die Anlage KAP erst gar nicht einzureichen. (Bin ja auch kein Krösus.: meine Zins-Beträge sind mini.)
Die Anlage KAP ist auch, aber nicht ausschließlich zur Korrektur falsch abgeführter Kapitalsteuern gedacht.
Fall 1: Man geht davon aus, dass beim persönlichen Einkommen die Kapitalerträge (oberhalb des Sparerfreibetrags) als normaler Teil des Einkommens versteuert weniger Steuern ergeben als die 25% Abgeltungssteuer.
Fall 2: Man hat Kapitalerträge jenseits des Sparerfreibetrags, ist kirchensteuerpflichtig, hat aber die Bank nicht beautragt, zusätzlich zur Abgeltungssteuer auch Kirchensteuer einzubehalten. Die muss dann nachberechnet werden, in diesem Fall wäre man sogar zur Abgabe der Anlage KAP verpflichtet.
Fall 3: Man hat den Sparerfreibetrag über mehrere Freistellungsaufträge auf mehrere Banken verteilt, sich dabei aber verkalkuliert, d.h. bei Bank A wurde zuwenig freigestellt, bei Bank B aber zuviel, so dass ein Teil des Sparerfreibetrags somit praktisch verfallen ist. Dies kann man in Anlage KAP korrigieren. (Für den Überblick darüber, bei welcher Bank man welchen Betrag freigestellt hat und wo dieser nicht ausgeschöpft wurde, ist man selbst verantwortlich)
Diese 3 Fälle haben nichts mit Korrekturen von Bankbescheinigungen zu tun, die entsprechende Spalte bleibt daher auch leer. Nur in Sonderfällen, z.B. wenn bei speziellen Wertpapierarten für die korrekte Steuerberechnung das Anschaffungsdatum relevant ist, dieses der Bank wegen eines Depotübertrags aber nicht bekannt war, kommt es zu falschen Steuerberechnungen, dafür ist dann die Spalte für korrigierte Beträge relevant.
Und die Entscheidung, ob sich in den Fällen 1 und 3 ein Rückzahlungsbetrag ergibt, der den Aufwand lohnt, muss man selber treffen.
Hallo OldLady,
mein Erstaunen rührt vom Thema Ihrer Frage her.
Nach Ihrer ersten Frage hätte ich (zunächst) Fragen zur Besteuerung der Renten erwartet, - aber nun auch gerne zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Der neue Sparer-Pauschbetrag ab dem Kalenderjahr 2009 beträgt 801 EUR.
Er ist die Summe des alten Sparer-Freibetrages von 750 EUR plus der Werbungskostenpauschale von 51 EUR.
Dieser Pauschbetrag kann bis zur vollen Höhe bei einem Kreditinstitut geltend gemacht, oder auf verschiedene Kreditinstitute verteilt werden.
Beispiel:
Sie haben Einkünfte bei drei Kreditinstituten A, B und C.
Ihren Pauschbetrag wollten Sie aufteilen wie folgt:
Kreditinstitut A - 500 EUR,
Kreditinstitut B - 250 EUR,
Kreditinstitut C - 51 EUR.
Leider haben Sie den Freistellungsauftrag für das Institut C doch nicht eingereicht.
Dieses unterzieht Ihre Einkünfte zu Recht der Abgeltungssteuer.
Ihr Pauschbetrag ist aber nicht ausgeschöpft, sondern nur zu 500 EUR plus 250 EUR gleich 750 EUR genutzt.
Wenn Sie die einbehaltenen 51 EUR auf Ihre Jahressteuerschuld anrechnen lassen wollen, oder gar damit rechnen, diese zurück zubekommen, reichen Sie die Anlage KAP zu Ihrer Einkommensteuererklärung 2009 ein!
EDIT
Da sieht man mal wieder, wie sich Beiträge verschiedener Nutzer ergänzen.
Ich denke die beste Lesart ist, zunächst meinen Beitrag von 13:43h und dann Neysees Beitrag von 13:38h zu lesen, da er noch weitere Sonderfälle betrachtet.
Daran anschließend eine FRAGE VON MIR:
Wenn wegen der Nichtabführung der KiSt die Abgabe der Anlage verpflichtend ist, ist dann auch die Abgabefrist für die komplette ESt-Erklärung der 31.05. des Folgejahres, oder bleibt es bei ansonsten fehlender Erklärungspflicht bei der Vierjahresfrist, dann aber mit obligatorischer Anlage KAP?
Zuletzt geändert von DC1961; 25.12.2009, 13:57.
Grund: Addendum, Lesereihefolge
Vielen Dank für die Mühe, die Sie sich hier machen, meine Fragen zu beantworten.
Aber ich fürchte, ich muß mich nun ausklinken aus dem Forum, um den Kennern unter Ihnen solche Mühen zu ersparen.
Ich finde meine Fragen nicht beantwortet, - was aber natürlich keine Kritik an Ihnen ist, sondern lediglich an meiner eigenen Unfähigkeit liegt, Ihre Texte zu verstehen.
...
Ich bin geneigt, um mir alle diese (Denk-)Umstände zu ersparen, mich auf mein Geldinstitut zu verlassen und für 2009 die Anlage KAP erst gar nicht einzureichen. (Bin ja auch kein Krösus.: meine Zins-Beträge sind mini.)
Ist davon etwas zu halten?
Überschlagsweise habe ich anhand einer Steuerbescheinigung meiner Bank für 2008 einmal errechnet, ob die angeführten Abschläge auf die Zinsen korrekt sind. Sie scheinen es zu sein.
Insofern wird die Bank sicher auch in 2009 das Richtige tun.
Also noch einmal:
in 2009 keine Anlage KAP mehr abgeben??
Relevant für mich persönlich ist sowieso nur die Zeile 7.
*
Entschuldigen Sie bitte vielmals die Unruhe, die ich hier gestiftet habe. So etwas tun eben manchmal Oldies, die keine anderen Gesprächspartner haben als das Internet :-(.
Zuletzt geändert von oldlady; 25.12.2009, 14:09.
Grund: 2 Zeilen im Zitat gelöscht, 1 Zeile im Text hinzugefügt
Ich bin geneigt, um mir alle diese (Denk-)Umstände zu ersparen, mich auf mein Geldinstitut zu verlassen und für 2009 die Anlage KAP erst gar nicht einzureichen. (Bin ja auch kein Krösus.: meine Zins-Beträge sind mini.)
Wenn ich die Aussage "kein Krösus" so interpretieren darf, dass die Kapitalerträge sogar unter 800 Euro lagen und(!!!) bankseitig auch keine Abgeltungsteuern abgeführt wurden, ist die KAP wirklich unnötig (weniger als keine Steuern geht nicht); den Sonderfall "Verluste" lasse ich jetzt mal außen vor (bzw. ich gehe davon aus, dass keine Verlustbescheinigung beantragt wurde, Termin dazu war der 15. Dezember).
Falls jedoch Steuern einbehalten wurden (etwa weil die Freistellungsaufträge ungünstig verteilt wurden oder doch mehr als 800 Euro vereinnahmt wurden), könnte sich die Abgabe lohnen. Beispiele wurden weiter oben und von mit bei steuernetz.de genannt.
Schaden kann es in keinem Fall, denn das Finanzamt macht eine Günstigerprüfung.
Falls jedoch Steuern einbehalten wurden (etwa weil ... doch mehr als 800 Euro vereinnahmt wurden), könnte sich die Abgabe lohnen. ...
MfG Stefan
" ...mehr als 800 Euro vereinnahmt ...": so ist es.
"könnte sich die Abgabe lohnen": dann müßte ich aber in allen Steuer-Foren erneut die nervtötende Frage stellen: wie errechne ich die sogenannten "korrigierten Beträge" zur Eingabe in die Zeile 7/20 der Anlage KAP 2009??
*
Danke reck ...,
aber besser verschwinde ich nun auch hier endgültig :-).
Zuletzt geändert von oldlady; 25.12.2009, 14:41.
Grund: Ergänzung
könnte sich die Abgabe lohnen: dann müßte ich aber in allen Steuer-Foren erneut die nervtötende Frage stellen: wie errechne ich die sogenannten korrigierten Beträge zur Eingabe in die Zeile 7/20.
Ehrlich gesagt weiß ich nicht, warum Sie sich so zwanghaft auf dieses Feld in Zeile 7 konzentrieren. Dies ist zur Korrektur falscher Daten der Bank gedacht. Nun liegt Ihnen ja offensichtlich nicht einmal die Steuerbescheinigung der Bank vor (was daran liegen dürfte, dass 2009 noch gar nicht vorbei ist), so dass es bisher gar keinen Grund gibt, davon auszugehen, dass sie falsch ist. Insbesondere gehen Sie ja anscheinend selber davon aus, dass sie wie im Vorjahr wohl stimmen dürfte.
Warum machen Sie die Abgabe der Anlage KAP also von einem Feld abhängig, das höchstwahrscheinlich sowieso leer bleibt?
Daran anschließend eine FRAGE VON MIR:
Wenn wegen der Nichtabführung der KiSt die Abgabe der Anlage verpflichtend ist, ist dann auch die Abgabefrist für die komplette ESt-Erklärung der 31.05. des Folgejahres, oder bleibt es bei ansonsten fehlender Erklärungspflicht bei der Vierjahresfrist, dann aber mit obligatorischer Anlage KAP?
Ganz amateurhaft würde ich subsummieren:
Bei der Pflichtveranlagung muss man zum 31.5. abgeben.
Nach §25 EStG wird man zwangsweise veranlagt, wenn nicht die Ausnahmen nach §46 (rein nichtselbstständige Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug unterlag) und §43 Abs. 5 gelten.
Nach §43 (5) ist die Steuerpflicht auf Kapitalerträge durch Zahlung der Abgeltungssteuer schon erfüllt, es sei denn, es sei denn, es bestehen noch Ansprüche gegen den Steuerpflichtigen, wie z.B. im Fall des § 44 Abs. 5. Und der sagt gerade, dass der Steuerpflichtige weiterhin die Kirchensteuer schuldet, wenn die Bank die nicht abgeführt hat.
Damit gilt für mich im Umkehrschluss:
Keine Kirchensteuer durch die Bank abgeführt, obwohl Kirchensteuerpflichtig, also schuldet man weiterhin die Kirchensteuer, also sind die Steuern auf die Kapitalerträge nicht komplett abgegolten, also gilt die Ausnahme von der Pflichtveranlagung für einen nicht, also muss man bis Ende Mai abgeben.
Warum machen Sie die Abgabe der Anlage KAP also von einem Feld abhängig, das höchstwahrscheinlich sowieso leer bleibt?
Weil ich nicht begreife, daß ich die Anlage KAP überhaupt abgeben soll, wenn ich lediglich in Zeile 7/10 (also linke Seite der Zeile) den Kapitalertrag = Zinsen eintrage, ansonsten aber das gesamte Formular und auch die Zeile 7/20 leer lasse.
Über 7/20 steht: "Erläuterungen auf besonderem Blatt". - Wer hat denn diese Erläuterungen abzufassen?
Weil ich nicht begreife, daß ich die Anlage KAP überhaupt abgeben soll.
... das kann von außen aber nicht beantwortet werden ob Sie nun tatsächlich eine Anlage KAP abgeben müssen.
Ich unterstelle im Folgenden mal, dass die Kapitaleinkünfte 801 EUR überschreiten.
Wenn Kapitaleinnahmen vorlagen, die noch nicht der vollständigen oder richtigen Besteuerung unterlagen ist eine Anlage KAP abzugeben, wo mindestens die Kennzahl 10 der Zeile 7 auszufüllen ist.
Wenn zum Beispiel kein Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer gestellt wurde, man aber grds. kirchensteuerpflichtig ist, ist man verpflichtet die Anlage KAP abzugeben. In dem Fall ist die Kennzahl 10 auszufüllen, aber nicht die Kennzahl 20, da die Erträge ja richtig von der Bank bescheinigt wurden (da gehe ich jetzt mal von aus auch wenn ich bei Fonds im Depot bislang zu 50 % falsche Steuerbescheinigungen zu Gesicht bekommen habe) und lediglich die Kirchensteuer nachgezahlt werden muss auf Basis der bescheinigten Erträge.
Die Kennzahl 20 ist nur in bestimmten Fällen auszufüllen. Beispielsweise wenn man ein Wertpapierdepot vor 2009 auf eine andere Bank übertragen hat. Dann wurden die Anschaffungsdaten nicht mitübertragen und die neue Bank kann den Steuerabzug nicht richtig berechnen, weil eben eine Komponente zur Berechnung fehlt (nämlich die Anschaffungskosten). In dem Fall wird die Bank eine Ersatzbemessungsgrundlage heranziehen und den Steuerabzug darauf vornehmen (meist höher als die richtige Steuer). Im Rahmen der Steuererklärung kann dies korrigiert werden, in dem die richtigen Anschaffungsdaten mit angegeben werden. Dann wird auch die Kennzahl 20 ausgefüllt und auf einem gesonderten Blatt die Berechnung erläutert, warum man von der Bankbescheinigung (zu Recht) abgewichen ist. Dies hat man selbst vorzunehmen. Das FA hilft einem dabei nicht.
Weil ich nicht begreife, daß ich die Anlage KAP überhaupt abgeben soll, wenn ich lediglich in Zeile 7/10 (also linke Seite der Zeile) den Kapitalertrag = Zinsen eintrage, ansonsten aber das gesamte Formular und auch die Zeile 7/20 leer lasse.
Ich denke, Gründe dafür, warum es vorteilhaft sein KANN, wurden schon hinreichend genannt. Ob diese in Ihrem Fall zutreffen, müssen Sie beurteilen.
So dürfte die Grenze für den von mir beschriebenen Fall 1, dass eine normale Versteuerung der Kapitalerträge günstiger als die Abgeltungssteuer ist, bei einem zu versteuernden Einkommen von etwa 14-15 Tausend Euro liegen. Und da dürften viele Rentner, wo derzeit noch ein großer Teil der Rente steuerfrei ist, drunter liegen.
Vielen Dank noch einmal an alle, die sich an einem Feiertag mit meinen 'komplizierten' Fragen befassen.
Ich formuliere meine Frage um:
wenn ich also - da nur ein Zinsertrag von etwas mehr als 800 € relevant ist und mich daher lediglich die Zeile 7 Kennzahl 10 betrifft - diesen Kapitalertrag in Zeile 7/10 eintrage und die Steuerbescheinigung der Bank beilege, ansonsten aber die Anlage KAP in allen anderen Bereichen leer lasse(n kann) ..., was macht dann das FA mit diesen mageren Angaben in einem Formular?
Macht es überhaupt etwas?
Das ist aber eine rhetorische Frage. Ich lasse Sie alle - nochmals danke - jetzt wieder Ihren Feiertag genießen :-) .
Zuletzt geändert von oldlady; 25.12.2009, 16:18.
Grund: Nachtrag
O sorry, Konsens_eins,
das hier "Die Kennzahl 20 ist nur in bestimmten Fällen auszufüllen." etc. hatte ich überlesen.
Es sagt mir etwas. Vielen Dank :-) .
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