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Grundsteuer BW - 2 Häuser auf einem Flurstück

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    #16
    [QUOTE=Charlie24;n398649]
    Ich wusste bisher gar nicht, dass man ein Haus mit nur einer Wohnung in Wohnungseigentum aufteilen kann.


    Das Einfamilienhaus wurde per Notarvertrag in zwei Wohnungseinheiten aufgeteilt. Eine Wohnung wird selbstgenutzt und die andere wohnt die Mutter mit lebenslangem Wohnrecht.

    Beide Wohneinheiten gehören mir und ich habe zwei alte Einheitswertbescheide vorliegen. Die Grundstückfläche beträgt 532 m² gesamt.

    Nochmals die Frage, ob ich die Grundstückfläche dann jeweils zur Hälfte in den Grundsteuerbescheiden aufteilen müsste?

    Ich find das sehr schlecht erklärt bzw. gar nicht in den Anmerkungen zur Grundsteuererklärung.

    Vielen Dank für Eure Bemühungen.

    LG

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      #17
      Das Einfamilienhaus wurde per Notarvertrag in zwei Wohnungseinheiten aufgeteilt.
      Dort sollte doch dann auch stehen, mit welchem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an den Wohnungen jeweils verbunden ist.

      Wenn nicht, dann bleibt ja nur die hälftige Aufteilung des Flurstücks.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #18
        Wie bereits paar Posts vorher erwähnt, habe ich den gleichen Fall, dass sich auf einem Grundstück 2 Häuser befinden. Ein Mehrfamilienhaus und ein Einfamilienhaus. Ich habe nun bezüglich der Thematik das Kontaktformular der Finanzämter Baden-Württemberg benutzt. Ich hoffe ich bekomme darauf eine Antwort.
        Für mich stellt sich nun die Frage. Kann ich Grundstücksfläche auf die Häuser aufteilen wie ich will? Wie steht die QM der Wohnfläche zur Grundstücksfläche?
        Oder: Wenn das Mehrfamilienhaus 300QM Wohnfläche hat und das andere Haus 100QM. Hat dann das Mehrfamilienhaus 3/4 Anteile und das Einfamilienhaus 1/4 Anteile vom Grundstück?

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          #19
          Kann ich Grundstücksfläche auf die Häuser aufteilen wie ich will?
          In Baden-Württemberg stellt sich für mich vorrangig die Frage, ob außer bei Wohnungseigentum überhaupt noch aufgeteilt werden muss ?

          Vielleicht kannst du die Antwort des Finanzamts bei Gelegenheit hier veröffentlichen.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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            #20
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Dort sollte doch dann auch stehen, mit welchem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an den Wohnungen jeweils verbunden ist.

            Wenn nicht, dann bleibt ja nur die hälftige Aufteilung des Flurstücks.
            Guten morgen,

            einmal drüber schlafen ist immer gut. Ich hatte in Zeile 11 als Zähler/Nenner 1/2 (also ein halb eingetragen) mit dem gesamten Grundstück.

            In der Anlage zum Grundstück Punkt/Zeile 4 auch das gesamte Grundstück von 532m², was anscheinend falsch war.

            Das habe ich heute morgen nach nochmaligem lesen auf 266m² (also die Hälfte geändert) und jetzt müßte das so richtig sein.

            Die Prüfung ergab keine Fehler mehr und vor allen Dingen ich denke jetzt ist es korrekt.

            Vielen Dank an Alle und bis zur nächsten Frage

            lg

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              #21
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              In Baden-Württemberg stellt sich für mich vorrangig die Frage, ob außer bei Wohnungseigentum überhaupt noch aufgeteilt werden muss ?

              Vielleicht kannst du die Antwort des Finanzamts bei Gelegenheit hier veröffentlichen.
              Hallo zusammen,
              ich habe schon eine Antwort vom Finanzamt Baden-Württemberg bekommen und die lautet:

              [...] da es sich um ein Flurst-Nr. handelt, wurden die Grundstücke zusammengelegt. Sie erhalten in den nächsten Tagen neue Bescheide. [...]

              Gruss Thomas

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                #22
                Hallo ich habe eine aehnliche Problematik: Mutter, 96 Jahre, hat 2 Haeuser (Elternhaus aus den 50 Jahren, Neubau 1981) auf einem Flurstueck in Baden-Wuerttemberg und hat jetzt 2 Grundsteuerbescheide von der Gemeinde bekommen (2 Aktenzeichen). Damit liegt eine Doppelbesteuerung vor.. Ich selbst wohne in den USA und bin deshalb mit der Problematik nur seit kurzem vertraut geworden. Wie wurden aehnliche Probleme geloest. Widerspruch beim Finanzamt gegen bereits erteilte Grundwertbescheide. War eine Anwaltliche Beratung, Vertretung notwendig? Weitere Tips?
                Vielen Dank

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                  #23
                  Neben dem Hebesatz sind auch der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag fuer die Berechnung der Grundsteuer relevant. Diese hat das Finanzamt auf Basis der eingereichten Grundsteuererklaerung ermittelt und im Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid mitgeteilt. Die Kommune ist an den Grundsteuermessbetrag gebunden.

                  Ich nehme mal stark an, dass deine Mutter unter Beruecksichtung ihres Alters die Grundsteuererklaerung nicht selber verfasst und eingereicht. Was sagt denn der Helfer dazu? Ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, kann man eigentlich nur feststellen, wenn man bei der Pruefung der Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide feststellt, dass man sich wohl bei der Grundsteuererklaerung vertan hat und man haette bereits dann dort Einspruch einlegen koennen/muessen. Jetzt bleibt eigentlich nur die Moeglichkeit, sich mal mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen um ggf. den Sachverhalt zu klaeren und um den Grundsteuerbescheid der Gemeinde zu aendern.
                  Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                    #24
                    Jetzt bleibt eigentlich nur die Moeglichkeit, sich mal mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen um ggf. den Sachverhalt zu klaeren und um den Grundsteuerbescheid der Gemeinde zu aendern.
                    Das bringt bei Bewertungsfehlern nichts ! Die Gemeinde ist an die Grundsteuermessbescheide des Finanzamts gebunden, das sind Grundlagenbescheide

                    für die gemeindlichen Grundsteuerbescheide. Das hast du doch im ersten Absatz im letzten Satz auch selbst geschrieben.

                    Ansprechpartner in solchen Fällen ist deshalb immer das für die Bewertung zuständige Finanzamt, das bei Fehlern auch den Bescheid über den Grundsteuerwert

                    korrigieren kann, was dann zu einer Berichtigung des Grundsteuermessbescheids führt..
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                      #25
                      das bei Fehlern auch den Bescheid ueber den Grundsteuerwert korrigieren kann
                      Korrekt, aber in der Regel nur als Fortschreibung, also mit Wirkung fuer die Grundsteuer 2026. Die Einspruchsfrist fuer die beiden vom Finanzamt erstellten Bescheide duerften schon lange verstrichen sein und ob dann das Finanzamt und die Gemeinde die Bescheide noch rueckwirkend korrigiert, ist fraglich. Aber bitte, man kann es durchaus mal versuchen. ;-)
                      Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                        #26
                        Korrekt, aber in der Regel nur als Fortschreibung, also mit Wirkung fuer die Grundsteuer 2026.
                        Das hängt von der Art des Fehlers ab. Offenbare Unrichtigkeiten können auch rückwirkend korrigiert werden. Ob die Bescheide bzw.

                        die Grundlagenbescheide wirklich falsch sind, wissen wir ja nicht, es wird halt behauptet.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #27
                          Ja, der Helfer bin ich selbst. Meine Mutter hatte damals 2 Aufforderungen zur Grundsteuererklaerung fuer jedes Haus (eigene Aktentzeichen beim FA) bekommen, die an mich weitergereicht wurden. Damit habe ich vermutlich bei den Grundsteuererklaerungen ,die ich damals in Elster aus den USA ausgefuellt habe, etwas falsch gemacht. Dann haben wir fuer jedes AZ ((sprich Haus mit eigener Addresse) 2 Grundwertbescheide und 2 Messbescheide erhalten, die an sich richtig (richtiges Flurstueck, richtige Gesamtflaeche (es handelt sich hier nicht um Wohnungen oder Teileigentum, sondern um Haeuser mit eigenen Addressen, halt auf dem gleichen Flurstueck, richtiger Bodenrichtwert, richtiger Messbewertung als bebautes Grundstueck). Die Haeuser sind nicht auf einzelne Teil-flaechen verteilt). Was ich wo falsch gemacht habe, ist mir immer noch nicht ganz klar? Aber egal, das ist jetzt Geschichte, da Grundwert-und Messbescheide inzwischen rechtskraeftig sind. Ich verstehe, dass der Grundwertbescheid ein Grundbescheid ist und der Messbescheid ein Folgebescheid. Der Messbescheid ist dann wiederum Grundbescheid fuer den Grundsteuerbescheid (Folgebescheid). Die Unrichtigkeit besteht meiner Meinung nach darin, dass fuer ein-unnd dasselbe Grundstueck, 2 Grundwertbescheide erstellt wurden. Ich gehe davon aus, dass, wenn das Finanzamt die Grundbescheide korrigiert, dann automatisch auch die Folgebescheide (Mess-Bescheid bzw. Grundsteuerbescheid) korrigiert werden.
                          Jetzt geht es mir darum, wie ich am besten ueber Elster einen Einspruch gegen diese Unrichtigkeit einzulegen kann (Formulierung) oder ist ein Antrag auf schlichte Aenderung auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist moeglich. Die Frage ist ,wie man das richtig formuliert, um dies rueckwirkend korrigiert zu bekommen, oder ob ich doch besser einen Rechtsanwalt einschalte.?

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                            #28
                            Die Frage ist ,wie man das richtig formuliert, um dies rueckwirkend korrigiert zu bekommen,
                            Ich würde einen Änderungsantrag stellen und darauf hinweisen, dass du das gleiche Flurstück zweimal erklärt hast. So habe ich das jedenfalls verstanden.

                            Hast du denn keine Unterlagen zu deinen damaligen Erklärungen ?
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                              #29
                              Ja, ich habe sowohl Kopien der Anforderungen zur Abgabe der Grundsteurerrklaerung vom FA zu den jeweiligen Aktenzeichen (Adressen), und von den in ELSTER eingereichten beiden Grundsteuererklaerungen. Die Erklaerungen wurde auf Grund der Informationen, die ich vom Finanzamt bekommen habe erstellt. Habe halt schoen ORDENTLICH (haha) fuer jede angeforderte Erklaerung vom FA (2 separate Schreiben mit separaten Aktenzeichen, alles an die Adresse meiner Mutter, der Eigentuemerin, geschickt) eine Erklaerung abgegeben.

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                                #30
                                Anhand deiner Unterlagen siehst du doch, ob du bei beiden Erklärungen jeweils die gesamte Flurstücksfläche angegeben hast.

                                Meiner Meinung nach wäre das eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 129 AO auch rückwirkend korrigiert werden könnte.

                                https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__129.html
                                Freundliche Grüße
                                Charlie24

                                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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