das Thema habe ich auch. 3 Schwestern sind Eigentümergemeinschaft eines (Mehr)Familienhauses (nicht Erbengemeinschaft!). Was gehört in Zeile 32? Vielen Dank für einen Tipp!
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Keine Ankündigung bisher.
Grundsteuer NRW Eigentumsverhältnisse Zeile 32 unverheiratetes Paar
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@Cashjonny: Also ich habe MICH als Bevollmächtigten eingetragen?!
Gruß
OlliZuletzt geändert von Oliverjott; 14.09.2022, 18:37.
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das Thema habe ich auch. 3 Schwestern sind Eigentümergemeinschaft eines (Mehr)Familienhauses (nicht Erbengemeinschaft!).
dann wäre das m. E. eine Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von natürlichen Personen.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenWenn untereinander Verfügungsbeschränkungen vereinbart sind, wie z. B. der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft, dann wäre das m. E. eine Grundstücksgemeinschaft ausschließlich von natürlichen Personen.
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDa geht es eher um formale Fragen wie z. B. die Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten.
Verstehe ich es richtig, dass man mit der Empfangsvollmacht auch gleich eine Vollmacht zur stellvertretenden Erstellung und Unterzeichnung und zu Einspruch und Klage erteilt (AO § 183 u. § 352)? Sobald man jemanden als Empfangsbevollmächtigten benannt hat, klingt das für mich reichlich schwierig, wie man diese Vollmacht(en) widerrufen kann und selbst Einspruch einlegen kann.
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d.h. die Schwestern sind weiterhin jeweils "Miteigentümer je zu einem Drittel"?
über den eigenen Anteil frei verfügen kann, das heißt, der Anteil kann verkauft, belastet oder vererbt werden. Wenn die Aufhebung
der Gemeinschaft ausgeschlossen ist, kann ich ohne Zustimmung der Miteigentümer nicht verkaufen.Freundliche Grüße
Charlie24
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigeneine Bruchteilsgemeinschaft liegt nur dann vor, wenn jede/r Beteiligte über den eigenen Anteil frei verfügen kann
A) Das wesentliche Merkmal der Bruchteilsgemeinschaft ist es, dass die einzelnen Personen jeweils Eigentümer sind und nicht die Gemeinschaft selbst. Daraus ergibt sich auch das, dass die Personen über ihren Anteil frei verfügen können. Wenn die Personen die Vereinbarung treffen, dass die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen wird, ändert das nichts daran, dass die Personen die Eigentümer nach Bruchteilen sind -> Bruchteilsgemeinschaft
B) Das wesentliche Merkmal der Bruchteilsgemeinschaft ist es, dass die einzelnen Personen frei über ihren Anteil verfügen können. Wenn dies durch den Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft verhindert ist, wird aus der Bruchteilsgemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft - auch wenn im Grundbuch die einzelnen Personen und nicht die Gemeinschaft als Eigentümer eingetragen sind -> Gesamthandsgemeinschaft
Tatsächlich habe ich beim Anruf bei der Hotline zur Grundsteuerreform einmal die eine und beim zweiten Anruf die andere Antwort erhalten, jeweils mit voller Überzeugung ... Gibt es vielleicht noch eine dritte Antwort?
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Gibt es vielleicht noch eine dritte Antwort?
natürlichen Personen. Ob das bürgerlich-rechtlich eine Gesamthandsgemeinschaft ist, kann dahingestellt bleiben.Freundliche Grüße
Charlie24
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenMan erklärt das als Grundstücksgemeinschaft von ausschließlich natürlichen Personen. Ob das bürgerlich-rechtlich eine Gesamthandsgemeinschaft ist, kann dahingestellt bleiben.
zur Bruchteilsgemeinschaft:
Mehrere Personen "haben Miteigentum nach Bruchteilen (eingetragen im Grundbuch). Über den eigenen Anteil kann jeder Miteigentümer frei verfügen"
zur Grundstücksgemeinschaft:
"Die Personengesellschaft ist selbst Eigentümerin, nicht die an ihr beteiligten Personen."
Ich würde eher sagen, dass es nachrangig ist, ob eine zusätzliche Vereinbarung es überschreibt, dass jeder Miteigentümer frei verfügen kann. Vorrangig ist das Merkmal, ob die Personen Eigentümer nach Bruchteilen sind oder die Gemeinschaft die Eigentümerin ist.
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Man kann noch lange diskutieren, was jetzt richtiger ist. Fakt ist aber, dass die Art der Gemeinschaft keinen Einfluss auf den Grundsteuerwert hat.Freundliche Grüße
Charlie24
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenMan kann noch lange diskutieren, was jetzt richtiger ist. Fakt ist aber, dass die Art der Gemeinschaft keinen Einfluss auf den Grundsteuerwert hat.
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Das Finanzamt wird bei einer Bruchteilsgemeinschaft im Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuerwerts und im Grundsteuermessbescheid
die Bruchteile der einzelnen Beteiligten angeben, bei einer Gesamthandsgemeinschaft erfolgt das nicht. Wen die Gemeinde davon heranzieht,
bleibt der Gemeinde überlassen. § 10 Abs. 2 GrStG legt nämlich folgendes fest:
(2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDas Finanzamt wird bei einer Bruchteilsgemeinschaft im Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuerwerts und im Grundsteuermessbescheid die Bruchteile der einzelnen Beteiligten angeben, bei einer Gesamthandsgemeinschaft erfolgt das nicht.
Noch bitte zur Empfangsvollmacht: Sie hatten an anderer Stelle geschrieben, dass man bei einer Gesamthandsgemeinschaft nicht zwingend einen Empfangsbevollmächtigten bestimmen muss und Sie kein Häkchen in Zeile 29 gesetzt haben:
Bei Bruchteilsgemeinschaften: Der/Die in den Zeilen 22 bis 28 eingetragene Empfangsbevollmächtigte ist ein/e Empfangsbevollmächtigte/r im Sinne von §183 der Abgabeordnung.
Wozu dient diese Abfrage in Zeile 29? Wenn ich nun angebe, es sei eine Bruchteilsgemeinschaft - welchen Unterschied macht es, ob ich hier das Häkchen setze?
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Wozu dient diese Abfrage in Zeile 29?
dem sie den Bescheid zustellen kann und dem dann auch die Einspruchs- und Klagebefugnis zusteht. .https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__183.htmlFreundliche Grüße
Charlie24
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDer Grund dafür wird in den Regelungen von § 183 AO genannt. Das Finanzamt will nur einen einzigen Ansprechpartner haben, dem sie den Bescheid zustellen kann und dem dann auch die Einspruchs- und Klagebefugnis zusteht.
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