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Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022

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    Melde mich dann auch noch einmal, obwohl ich die Erklärung schon weggeschickt habe. Bei meiner Steuerberechnung bei Elster stand: Einkünfte aus Leistungen: 300€
    darin enthalten EPP 300€ In der Berechnung wurden die 300€ dann wieder „abgezogen“ , d.h. Ich kriege die als Zuviel gezahlt wieder zurück. Kann aber sein, dass das im FA Bescheid wieder korrigiert wird
    Bei meiner Frau und mir stand bei den Versorgungs- Bezügen jeweils 300€ als EPP
    Wie vorher schon mal geschrieben war die EPP als Einkünfte aus Leistungen in der Berechnung im März garnicht enthalten!!
    Zuletzt geändert von steini3877; 12.04.2023, 11:05.

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      Zitat von steini3877 Beitrag anzeigen
      Bei meiner Steuerberechnung bei Elster stand: Einkünfte aus Leistungen: 300€
      darin enthalten EPP 300€ In der Berechnung wurden die 300€ dann wieder „abgezogen“ , d.h. Ich kriege die als Zuviel gezahlt wieder zurück.
      Hat evtl. einer von Euch noch andere Erwerbseinkünfte - Gewerbe oder Selbständig - egal ob positiv oder negativ? Es kann sein dass dieser Eintrag in der Berechnung daher kommt und gar nichts mit den Versorgungsbezügen zu tun hat.

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        Hat evtl. einer von Euch noch andere Erwerbseinkünfte - Gewerbe oder Selbständig - egal ob positiv oder negativ?
        steini3877 hat nach meiner Erinnerung Einkünfte als Aufsichtsrat und hat daraus Anspruch auf die EPP. In Bayern würde das dazu führen,

        dass der Anspruch als Versorgungsempfänger entfällt.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          Ja, charlie24, du kennst dich in meinen „Vermögensverhältnissen“ aus.
          Ja, Telepeter, hat nichts mit den Versorgungsbezügen zu tun. Ist vorige Woche erst in der Steuerberechnung aufgetaucht, vorher nicht!

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            Ich frage mich sowieso wie das mit der EPP bei Versorgungsempfängern bei der Veranlagung funktionieren soll. Es gibt ja kein "E" wie bei Arbeitnehmern und keine gesonderte Meldung der Besoldungsstelle an das FA. Das Finanzamt kann eigentlich nur mittelbar auf die Auszahlung der EPP durch die Versorgungsstelle schließen, nämlich immer dann, wenn parallel dazu keine EPP-Meldung der Rentenversicherung erfolgt ist. Wenn es so ist, wie Charlie24 es von Bayern schildert, nämlich dass die EPP für gewerbliche oder selbständige Einkünfte Vorrang vor der der Versorgungs-EPP hat, wäre es bei selbständigen Nebeneinkünften ja sogar korrekt, die EPP durch das Finanzamt nachträglich festzusetzen und als sonstige Einkünfte zu versteuern - sinnvollerweise mit einem Hinweis an die Versorgungsstelle, dass die EPP dort zurückzufordern (und die Versteuerung rückgängig zu machen) ist. Vielleicht wäre das sogar ein Fall der Aufrechnung, ist ja beides Behörde des gleichen Landes (jedenfalls bei ehemaligen Landesbediensteten). Ich bin mal gespannt wie das gehandhabt wird.
            Zuletzt geändert von Telepeter; 12.04.2023, 16:31.

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              ... sinnvollerweise mit einem Hinweis an die Versorgungsstelle, dass die EPP dort zurückzufordern (und die Versteuerung rückgängig zu machen) ist. Vielleicht wäre das sogar ein Fall der Aufrechnung, ist ja beides Behörde des gleichen Landes. Ich bin mal gespannt wie das gehandhabt wird.
              So einfach ist das nicht und so stimmt das ja auch nicht. Das Bayer. Beamtenversorgungsgesetz z. B. gilt ja nicht nur für Landesbeamte, sondern auch für

              die Beamten der Kommunen. Ich bezweifle, dass die Finanzämter da irgendwelche Informationen mit den jeweiligen Bezügestellen austauschen, ich kenne

              auch keine gesetzliche Regelung für diese Art von Informationsaustausch. Die Bezügestellen wissen zwar regelmäßig, ob ein Versorgungsempfänger eine

              Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, weil es Anrechnungsvorschriften gibt, ob aber jemand noch Gewinneinkünfte hat, wissen die nicht.

              Die Zahlung ist in Bayern deshalb unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgt: https://www.gesetze-bayern.de/Conten...ayBeamtVG-114f

              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Ich bezweifle, dass die Finanzämter da irgendwelche Informationen mit den jeweiligen Bezügestellen austauschen,
                Ja, davon gehe ich auch nicht aus. Ich meine allerdings, dass es sinnvoll wäre, in diesen Fällen im Steuerbescheid einen entsprechenden Hinweis anzubringen. Diese Konstellation wird jedenfalls einen riesengroßen bürokratischen Aufwand nach sich ziehen.

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                  Ich meine allerdings, dass es sinnvoll wäre, in diesen Fällen im Steuerbescheid einen entsprechenden Hinweis anzubringen
                  Ich glaube nicht, dass das technisch ohne weiteres möglich ist. Ich beziehe eine Betriebsrente von meinem ehemaligen Arbeitgeber. Da ich in der PKV

                  versichert bin und Anspruch auf Beihilfe habe, sieht meine Lohnsteuerbescheinigung genauso aus wie die eines pensionierten Beamten.

                  Mein früherer Arbeitgeber ist eine GmbH. Meine gesetzliche Rente ist dem AG bekannt, etwaige weitere Einkünfte sind dort natürlich nicht bekannt.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

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                    Bei mir und meiner Frau ist die EPP mit den Versorgungsbezügen ausgezahlt worden. So steht’s auch in der Anlage N, die ich ja vom FA abgerufen habe. Die sind auch versteuert worden. Was jetzt als sonstige Einkünfte (300€) in der Steuerberechnung stehen, was damit passiert weiß nicht, aber wird mitvollzöge FA aber sicher durch den Bescheid mitgeteilt. Ich werde es euch in jedem Fall schreiben

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                      Bei mir und meiner Frau ist die EPP mit den Versorgungsbezügen ausgezahlt worden. So steht’s auch in der Anlage N, die ich ja vom FA abgerufen habe.
                      Da bei Versorgungsempfängern keine Kennung mit übermittelt wurde, ist die Zahlung m. E: aus der Lohnsteuerbescheinigung nicht direkt ablesbar.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                        Habe gerade den ersten Bescheid mit Rentner-EPP gesehen (Hessen); Pensionärin mit zusätzlichen Renteneinkünften, EPP wurde von der DRV gezahlt. Im Gegensatz zu der Vorausberechnung von ELSTER stimmt der Bescheid in diesem Punkt vollständig, EPP als Leistung erfasst und beim Altersentlastungsbetrag berücksichtigt, alles paletti.

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                          EPP als Leistung erfasst und beim Altersentlastungsbetrag berücksichtigt, alles paletti.
                          Gut zu wissen, dass das offenbar in allen Bundesländern so gesehen wird.

                          In der Vorausberechnung von Mein ELSTER erscheint die EPP-Zahlung an Rentner nach wie vor nicht, obwohl die Zahlung beim Bescheinigungsabruf

                          schon seit Ende März automatisch in die Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung übernommen wird. Selbst beim Bezug von nur einer Rente

                          und keinerlei weiteren Einkünften bleibt die EPP-Zahlung außen vor. Nach wie vor gibt es nur einen nichtssagenden Hinweis:

                          Bitte beachten Sie, dass in der unverbindlichen Steuerberechnung die Energiepreispauschale aus technischen Gründen nicht immer einbezogen werden kann.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                            Ich habe gerade den ersten Einkommensteuerbescheid einer "Nur-Pensionärin" gesehen bei der die EPP mit den Versorgungsbezügen gezahlt wurde (Hessen). Der Bescheid enthält an keiner einzigen Stelle einen Hinweis auf die EPP; auch der in anderen Fällen inzwischen obligatorische Hinweis, dass bei Vorlage des Bescheids bei anderen Behörden die EPP ggf. von den Einkünften bzw. dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden muss, fehlt. Und natürlich keine Berücksichtigung beim Altersentlastungsbetrag, aber das ist ja eindeutige gesetzliche Vorgabe. Inhaltlich ist der Bescheid damit richtig, aber warum der sonst übliche Hinweis fehlt erschließt sich mir nicht.

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                              Und natürlich keine Berücksichtigung beim Altersentlastungsbetrag, aber das ist ja eindeutige gesetzliche Vorgabe.
                              Bei Versorgungsempfängern ist das erfolgreich so geregelt worden, anders als bei Rentnern. Ich bin gespannt, wann sich der erste Versorgungsempfänger

                              wegen der Benachteiligung gegenüber Rentnern zur Wehr setzt.

                              Inhaltlich ist der Bescheid damit richtig, aber warum der sonst übliche Hinweis fehlt erschließt sich mir nicht.
                              Weil das Finanzamt schlicht nicht weiß, dass die EPP an den Versorgungsempfänger ausbezahlt wurde. Woher sollte es das auch wissen ?

                              Man hätte einen Hinweis im Konjunktiv dazu schreiben können, hat man aber nicht.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen

                                Weil das Finanzamt schlicht nicht weiß, dass die EPP an den Versorgungsempfänger ausbezahlt wurde. Woher sollte es das auch wissen ?
                                Na ja, aufgrund der Vermutung, die Du weiter oben geäußert hast: "Man geht davon aus, dass die Zahlung zu 100% durch die Bezügestellen erfolgt". Wie auch immer, man muss die 2022er Bescheide in punkto EPP sehr sorgfältig prüfen.

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