Ich rechne mit 100 € Abzug von meinen 300 €
			
		
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Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022
				
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 Wenn das erwartbare zvE für 2023 in etwa bekannt ist, lässt sich die Steuerbelastung problemlos ausrechnen.
 
 Freundliche Grüße
 Charlie24
 
 Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
 Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
 
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 Bei uns wurde die EPP, des nicht arbeitenden Ehepartners, der sie bis heute nicht erhalten hatte, vom Finanzamt mit dem Bescheid für 2022 dem zu versteuernden Gesamteinkommen hinzugefügt und von der so errechneten Nachzahlung in gleicher Höhe wieder abgezogen. D.h. er erhält sie fast 2 Jahre später (ohne Zinsen) und zahlt noch Steuern darauf.
 
 Macht es Sinn einen Einspruch mit Hinweis auf § 46 Abs. 3 und 5 EStG einzureichen?
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 Mit anderen Worten, die EPP wurde nachträglich gewährt (von der Nachzahlung abgezogen), aber da sie steuerpflichtig ist, zu den Einkünften dazu gezählt.
 
 Wenn euer Grenzsteuersatz größer 100% ist, würde ich mich auch ärgern. Da dies aber in der Realität nicht vorkommt, fällt mir als einzige Begründung für einen Einspruch ein, dass man vom Staat kein Geld geschenkt bekommen möchte.
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 Ob die EPP durch den Härteausgleich begünstigt ist war nach meiner Erinnerung fraglich, wurde aber am Ende vielfach so gehandhabt. Es gibt dazu hier einen Fachartikel.Zitat von sinslerue Beitrag anzeigenMacht es Sinn einen Einspruch mit Hinweis auf § 46 Abs. 3 und 5 EStG einzureichen?
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 Eher fraglich dürfte sein, ob der §46 hier überhaupt für den "nicht arbeitenden" Ehepartner einschlägig ist. Die im Artikel besprochene Problematik betrifft ja eher Klassiker der Art "bis August gearbeitet, ab September arbeitslos".Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
 Ob die EPP durch den Härteausgleich begünstigt ist war nach meiner Erinnerung fraglich, wurde aber am Ende vielfach so gehandhabt. Es gibt dazu hier einen Fachartikel.
 
 
 Aber die Frage, ob ein Einspruch sinnvoll ist, ist eh Steuerrecht und hat nichts mit Elster zu tun.
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 Dass der "nicht arbeitende Ehegatte" überhaupt die EPP bekommen hat muss ja einen Grund haben, der hier bisher nicht genannt wurde. Beispielsweise könnte der "nicht arbeitende Ehegatte" geringe Einkünfte aus Aufwandspauschalen für Ehrenamt, einer selbständigen Tätigkeit o. ä. gehabt haben, was dann erst zur EPP führt. Hier könnte dann schon der Härteausgleich (§ 46 Abs. 3, 5) in Betracht kommen. Allerdings nicht, wenn der Anspruch auf EPP aufgrund eines pauschal besteuerten Mini-Jobs entstanden ist. Leider sagt der Fragesteller nichts dazu.Zitat von sinslerue Beitrag anzeigenBei uns wurde die EPP, des nicht arbeitenden Ehepartners, der sie bis heute nicht erhalten hatte, vom Finanzamt mit dem Bescheid für 2022 dem zu versteuernden Gesamteinkommen hinzugefügt und von der so errechneten Nachzahlung in gleicher Höhe wieder abgezogen.
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 Wenn es geringe Gewinneinkünfte gegeben hat und sich der EPP-Anspruch darauf gründet, keine Verrechnung mit Vorauszahlungen möglich war,
 
 weil keine geleistet wurden, dann hat das Finanzamt die EPP im Rahmen der Veranlagung gewährt. § 46 gilt bekanntlich nur für Arbeitnehmer.Freundliche Grüße
 Charlie24
 
 Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
 Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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 Allerdings reicht es, wenn einer der Ehegatten Arbeitnehmer ist; der andere Ehegatte kann derjenige sein, dessen andere Einkunftsarten nach § 46 Abs. 3 EStG begünstigt sind.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen§ 46 gilt bekanntlich nur für Arbeitnehmer.
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 Vielen Dank für die Antworten bisher.
 
 Noch eine Erläuterung: Der "nicht arbeitende Ehegatte" geht einer ehrenamtlichen pädagogischen Tätigkeit für einen gemeinnützigen Verein nach, die unter die Übungsleiterpauschale fällt. Diese wurde im betreffenden Jahr nicht überschritten. Es gab darüberhinaus keine weiteren Einkünfte.
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 Die EPP steht unter "Sonstige Einkünfte" "Einkünfte aus Leistungen" 300 "darin enthaltene Energiepreispauschale" 300 (es gibt keine weiteren sonstigen Einkünfte).
 Die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Einnahmen tauchen in der Steuerberechnung des Finanzamtes nicht auf. Es waren 1600 €.
 Der "Gesamtbetrag der Einkünfte" für diese Person sind laut Steuerbescheid 300 €.
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 Wenn beide Ehegatten außer den sonstigen Einkünften von 300 € keine weiteren Einkünfte außer solchen aus nichtselbständiger Arbeit haben ist m. E. § 46 Abs. 3 EStG anzuwenden und die 300 € sind wieder abzuziehen. Das ergibt sich jedenfalls aus den "FAQs Energiepreispauschale (EPP)" des BMF vom 17.10.2023, Ziffer IV. 1.1 (Seite 8). Dort steht ausdrücklich: "Ist der sog. Härteausgleich auf die mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte EPP anwendbar? Ja. Bei der Festsetzung der EPP mit der Einkommensteuerveranlagung sind die Regelungen zum sog. Härteausgleich (§ 46 Absatz 3 und 5
 Einkommensteuergesetz) anzuwenden." Insofern könnte innerhalb der Einspruchsfrist ein entsprechender Änderungsantrag sinnvoll sein.
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