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Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022
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Bei uns wurde die EPP, des nicht arbeitenden Ehepartners, der sie bis heute nicht erhalten hatte, vom Finanzamt mit dem Bescheid für 2022 dem zu versteuernden Gesamteinkommen hinzugefügt und von der so errechneten Nachzahlung in gleicher Höhe wieder abgezogen. D.h. er erhält sie fast 2 Jahre später (ohne Zinsen) und zahlt noch Steuern darauf.
Macht es Sinn einen Einspruch mit Hinweis auf § 46 Abs. 3 und 5 EStG einzureichen?
Mit anderen Worten, die EPP wurde nachträglich gewährt (von der Nachzahlung abgezogen), aber da sie steuerpflichtig ist, zu den Einkünften dazu gezählt.
Wenn euer Grenzsteuersatz größer 100% ist, würde ich mich auch ärgern. Da dies aber in der Realität nicht vorkommt, fällt mir als einzige Begründung für einen Einspruch ein, dass man vom Staat kein Geld geschenkt bekommen möchte.
Macht es Sinn einen Einspruch mit Hinweis auf § 46 Abs. 3 und 5 EStG einzureichen?
Ob die EPP durch den Härteausgleich begünstigt ist war nach meiner Erinnerung fraglich, wurde aber am Ende vielfach so gehandhabt. Es gibt dazu hier einen Fachartikel.
Ob die EPP durch den Härteausgleich begünstigt ist war nach meiner Erinnerung fraglich, wurde aber am Ende vielfach so gehandhabt. Es gibt dazu hier einen Fachartikel.
Eher fraglich dürfte sein, ob der §46 hier überhaupt für den "nicht arbeitenden" Ehepartner einschlägig ist. Die im Artikel besprochene Problematik betrifft ja eher Klassiker der Art "bis August gearbeitet, ab September arbeitslos".
Aber die Frage, ob ein Einspruch sinnvoll ist, ist eh Steuerrecht und hat nichts mit Elster zu tun.
Bei uns wurde die EPP, des nicht arbeitenden Ehepartners, der sie bis heute nicht erhalten hatte, vom Finanzamt mit dem Bescheid für 2022 dem zu versteuernden Gesamteinkommen hinzugefügt und von der so errechneten Nachzahlung in gleicher Höhe wieder abgezogen.
Dass der "nicht arbeitende Ehegatte" überhaupt die EPP bekommen hat muss ja einen Grund haben, der hier bisher nicht genannt wurde. Beispielsweise könnte der "nicht arbeitende Ehegatte" geringe Einkünfte aus Aufwandspauschalen für Ehrenamt, einer selbständigen Tätigkeit o. ä. gehabt haben, was dann erst zur EPP führt. Hier könnte dann schon der Härteausgleich (§ 46 Abs. 3, 5) in Betracht kommen. Allerdings nicht, wenn der Anspruch auf EPP aufgrund eines pauschal besteuerten Mini-Jobs entstanden ist. Leider sagt der Fragesteller nichts dazu.
Wenn es geringe Gewinneinkünfte gegeben hat und sich der EPP-Anspruch darauf gründet, keine Verrechnung mit Vorauszahlungen möglich war,
weil keine geleistet wurden, dann hat das Finanzamt die EPP im Rahmen der Veranlagung gewährt. § 46 gilt bekanntlich nur für Arbeitnehmer.
Freundliche Grüße
Charlie24
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Allerdings reicht es, wenn einer der Ehegatten Arbeitnehmer ist; der andere Ehegatte kann derjenige sein, dessen andere Einkunftsarten nach § 46 Abs. 3 EStG begünstigt sind.
Noch eine Erläuterung: Der "nicht arbeitende Ehegatte" geht einer ehrenamtlichen pädagogischen Tätigkeit für einen gemeinnützigen Verein nach, die unter die Übungsleiterpauschale fällt. Diese wurde im betreffenden Jahr nicht überschritten. Es gab darüberhinaus keine weiteren Einkünfte.
Unter welcher Einkunftsart wurde denn die EPP als Einnahme erfasst? Und unter welche Einkunftsart fallen die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Einnahmen aus der pädagogischen Tätigkeit? Wieviel € waren das?
Die EPP steht unter "Sonstige Einkünfte" "Einkünfte aus Leistungen" 300 "darin enthaltene Energiepreispauschale" 300 (es gibt keine weiteren sonstigen Einkünfte).
Die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Einnahmen tauchen in der Steuerberechnung des Finanzamtes nicht auf. Es waren 1600 €.
Der "Gesamtbetrag der Einkünfte" für diese Person sind laut Steuerbescheid 300 €.
Wenn beide Ehegatten außer den sonstigen Einkünften von 300 € keine weiteren Einkünfte außer solchen aus nichtselbständiger Arbeit haben ist m. E. § 46 Abs. 3 EStG anzuwenden und die 300 € sind wieder abzuziehen. Das ergibt sich jedenfalls aus den "FAQs Energiepreispauschale (EPP)" des BMF vom 17.10.2023, Ziffer IV. 1.1 (Seite 8). Dort steht ausdrücklich: "Ist der sog. Härteausgleich auf die mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte EPP anwendbar? Ja. Bei der Festsetzung der EPP mit der Einkommensteuerveranlagung sind die Regelungen zum sog. Härteausgleich (§ 46 Absatz 3 und 5
Einkommensteuergesetz) anzuwenden." Insofern könnte innerhalb der Einspruchsfrist ein entsprechender Änderungsantrag sinnvoll sein.
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