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Anlage V - Umlagen müssen ab 2023 immer erklärt werden

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    #31
    Zitat von Laie123 Beitrag anzeigen
    Vielleicht möchte das FA auch nur wissen, ob jemand Kalt-oder Warm vermietet.
    Jemand der bis 2022 aus einer "Warm-Miete" nur für den Fiskus eine "Kaltmiete herausgeschätzt" hat, war auch i.d.R. bei dieser Schätzung "bestmöglich ehrlich" - wer dabei unehrlich war, kann es weiterhin sein - das Finanzamt hat die Unehrlichen bis 2022 und wird auch ab 2023 diese nur dann entdecken, wenn die Finanzbeamten nachfragen und Belege nach-/einfordern !

    o.k., es könnte ja natürlich sein, dass der Bundesrechnungshof bei Nachprüfungen festgestellt hat, dass da was zuungunsten des Fiskus "im Argen liegt", weil viele Stpfl. "aus Unwissenheit" was falsch gemacht haben ...

    aber bei "echten Unwissenheits-Fehlern" gibt es mal mehr, aber auch mal weniger Steuern - per Saldo für den Fiskus dann doch nur 0,00, also "außer Spesen nix gewesen" ...
    Zuletzt geändert von Uwe64; 10.06.2024, 17:12.

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      #32
      Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
      Im Grunde hilft hier nur die strikte Befolgung des § 11 EStG. Also alles was in dem betreffenden Jahr auf Deinem Konto eingegangen ist und die Immobilie betrifft sind Einnahmen und alles was abgebucht wurde sind Ausgaben (Werbungskosten). Egal ob Mieten, Nebenkostenabschläge der Mieter, Nebenkostenabschlusszahlungen der Mieter, Abschläge die Du an die Versorger zahlst, Abschlusszahlungen aus Schlussrechnungen bzw. Jahresrechnungen der Versorger, Versicherungen usw. Immer auf den Zahlungszeitpunkt abstellen, nicht auf den Zeitraum für den gezahlt wurde.
      Ok Mieten und Nebenkostenabschläge der Mieter weiss ich jetzt, wo man das einträgt. Nebenkostenabschlusszahlungen der Mieter bzw. Rückzahlungen an die Mieter kommen ja in die nächste Zeile - je nachdem mit Minus davor.

      Aber was mach ich mit den Abschlägen, die ich an Versorger zahle? Kommt das zu den Werbungskosten und heisst das, dass ich die Abschlagszahlungen, die der Versorger festlegt alle zerpflücken muss, wieviel auf z.B. Strom, Wasser, Müllabfuhr entfällt ? Denn ich kann ja wahrscheinlich nicht einfach nur die Zahlungen pauschal buchen, denn unter welchen Werbungskostenpunkt sollen die dann ?

      wo buche ich die Schlussrechnung des Versorgers hin? Gas ist ja nur eine Position, aber die andere Rechnung, wo Wasser Müllabfuhr etc. enthalten ist, die teile ich dann auch wieder auf die einzelnen Werbungskostenpositionen auf? Wenn ja, welchen SInn hat das denn wieder ausser mich in den Wahnsinn zu treiben? Gegen Steuerhinterziehung nützt das jedenfalls nicht und der Überwachung auch nicht. Denn dem Geld ist egal, ob es für Wasser oder Gas oder sonstwas veruntreut wird.

      Und jede andere Rechnung, die ich bezahle, wenn sie - wie bei mir jetzt - aus 2023 ist, dann einzeln buchen und zuordnen zu den Werbungskostenmöglichkeiten?

      Was ist mit der Abrechnung von Minol 2022/2023 und der von mir erstellten Nebenkostenabrechnung 2022/2023? Die ist ja nur zu 3 Monaten für 2023. Muss ich dann die beiden Abrechnungen (Minol und die normalen Nebenkosten), die auf meine Wohnung entfallen von den Aufwendungen abziehen? Da hab ich ja konkrete Beträge, aber das bedeutet, ich laste mir 3/4 einer Jahresabrechnung an, die aus 2022 ist . Ich trage ja den Gesamtbetrag von allen Positionen, die auf mich entfallen in Zeile 86/87 (also die mit dem Betrag, nicht die mit den Prozenten) ein. Das soll man ja so machen, wenn man eine Wohnung selbst bewohnt oder billig an Verwandte vermietet.

      Was passiert mit den Vorauszahlungen 1-3/2023, die ja in der Abrechnung bis 31.03.2023 berücksichtigt sind, die werden ja im Jahr 2023 abgebucht, d.h. ich müsste sie als Ausgaben erfassen oder? einfach stur?

      und dann ab Mai (April wird ja nur der Abrechnungsbetrag eingezogen oder erstattet vom Versorger) wieder die Vorauszahlungen an den Versorger als Aufwand eintragen? Wenn ich da aber prozentual gehe, was auf meine Wohnung entfällt, leg ich drauf wie verrückt, denn - wie ich schon sagte - die meisten Positionen, für die die Vorauszahlungen sind, werden nach Personen abgerechnet, nicht nach qmWohnfläche. Ich hab das genau vorgegeben im Mietvertrag (Wasser, Müllabfuhr, Treppenhausstrom, alles nach Personen gerechterweise). Dann müsste ich von diesen Vorauszahlungen je 1/6 auf mich anrechnen (6 Personen im Haus).

      Was ist mit den Gas-Vorauszahlungen? Gas wird zu 70 % nach Verbrauch abgerechnet, nur 30 % nach Wohnfläche. Damit sich das ausgleicht, müsste ich dann auch bei der Abrechnung Vorauszahlungen für meine Wohnung angeben, wenn ich da logisch richtig bin, sonst gleicht sich eine falsche Teil-Anrechnung auf mich ja nicht aus. Und genau hinbekommen geht nicht ohne Verbrauch.

      Das einzige, was mich aufrecht hält: Wenn ich das mit Eurer Hilfe erst einmal eingerichtet habe, läuft es ja so weiter, d.h. man weiss, wo man was hin schreiben muss und wie man an die Zahlen kommt bzw. welche man nehmen muss.





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        #33
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Was allerdings das Problem nicht löst, wie man mit den im Jahr 2023 erfolgten Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2022 umgehen soll.

        In der Vergangenheit wurden die vereinnahmten Umlagen und die ausgegebenen Nebenkosten ja fälschlich als durchlaufender Posten behandelt.
        Du meinst bei der "Netto"-Methode?

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          #34
          Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
          Hallo Nähwichtel !

          1. Ich würde schlicht und einfach die Mieter-VZ eines Kalenderjahres aufaddieren, als Einnahmen im VZ-Einnahmen-Feld und gleichzeitig in gleicher Höhe als Ausgaben auf der Seite 2 eintragen (Text bei den Ausgaben: "in meinen als Eigentümer geleisteten Zahlungen an die Stadtwerke u.a. sind geschätzt enthalten anteilig auf die Mieter entfallende Ausgaben i.H.v.:").
          Welche Seite 2? Die Ausgaben und Vorauszahlungen müssen doch in die Werbungskostenkästchen rein, stehen die auf der Seite 2?,dort ein nacktes neues Feld erzeugen und den Text rein schreiben?

          2. Im Jahr 2023 die Abrechnungszahlen für 2022 nicht ins Formular eintragen.
          Warum nicht? Einfach die ganze Abrechnung unter den Tisch fallen lassen (Abrechnung 2022/2023 - 01.04.22-31.03.23)?

          3. Die Jahresabrechnungs-Beträge 2023 in 2024 in dem dafür vorgehesenen separaten Einnahmenfeld (im Erstattungsfall mit umgekehrtem Vorzeichen), und gleichzeitig denselben Betrag (im Erstattungsfall mit umgekehrtem Vorzeichen) bei den Ausgaben eintragen (Text bei den Ausgaben: "Nebenkosten-Abrechnungsbeträge mit den Mietern").
          Das Einnahmefeld ist das Feld unter den Umlagen der Mieter? Da kommen Abrechnungen mit den Mietern hin, aber da kann man keinen Text eintragen, wenn ich mich recht erinnere. Und bei den Werbungskosten-Ausgaben (zu denen zählt das oder nicht?) dort wieder ein nackiges Feld erzeugen mit eigenem Text?

          Ich hab auch ständig Angst, dass ich was vergesse. Und ich hab gerade das Gefühl, mein Hirn ist ein Knoten.

          Wo sind dann bei dieser Vorgehensweise meine Anteile ausgewiesen. Finanzamt ist doch ganz wild drauf die von den Kosten abzuziehen.

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            #35
            Hallo Nähwichtel !

            Sehr schön, wie Sie in aller Ausführlichkeit in Ihrer Nachricht an Telepeter dargestellt haben, was dieser neue Zwang zur Angabe der Nebenkosten für ein Bürokratiemonster ist !

            Und welches neue Fehlerpotential entsteht !

            Und das das nichts anderes als eine völlig sinnfreie/sinnlose ABM-Maßnahme für Steuerpflichtige und Finanzbeamte darstellt !

            Du meinst bei der "Netto"-Methode?
            Nur die Kaltmiete erklären und die Nebenkosten sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben weglassen, da auf zwei Jahre betrachtet, wenn korrekt abgerechnet, Saldo und steuerliches Ergebnis = 0,00€

            Geht aber nicht mehr ab 2023, weil die ESt-Erklärung ohne Angabe der Nebenkosten-Einnahmen nicht abgesendet werden kann - na ja, außer man ist mutig genug, einfach eine "0" einzutragen ...

            Und, ziemlich "pro-fiskalisch": Wenn die Nebenkosten-Einnahmen erfasst, aber vergessen wurde, die Nebenkosten-Ausgaben einzutragen, kann die ESt-Erklärung trotzdem abgesendet werden, da kommt kein Hinweis, dass da noch Ausgaben fehlen ...

            Welche Seite 2? Die Ausgaben und Vorauszahlungen müssen doch in die Werbungskostenkästchen rein, stehen die auf der Seite 2?,dort ein nacktes neues Feld erzeugen und den Text rein schreiben?
            Sorry, ich denke noch analog, zu Papier-Zeiten waren die Werbungskosten auf der zweiten Seite einzutragen - jetzt muss ich natürlich digital denken und von Seiten auf Abschnitte wechseln ...

            Ja, dort wo man die Ausgaben für Grundsteuer-Mieteranteil, Mieterstrom, -wasser usw. einzeln erfassen kann, kann man auch einen freien Text eingeben.

            Warum nicht? Einfach die ganze Abrechnung unter den Tisch fallen lassen (Abrechnung 2022/2023 - 01.04.22-31.03.23)?
            Da bis 2022 "netto" abgerechnet wurde, und wenn nun in 2023 die Nebenkosten-Abrechnungswerte für 2022 eingetragen werden, dann stimmt ja die Steuer, zweijährig betrachtet, nicht mehr, weil der Saldo dann nicht mehr Null ist ...

            richtig spannend und unendlich viel Arbeit haben Sie natürlich wegen Ihrer "krummen" Jahresabrechnung von 4/22 - 3/23 !

            Also würde ich an Ihrer Stelle entweder
            - dieses Problem vorab mit dem Finanzamt besprechen
            oder
            - es so machen, wie ich es beschrieben habe, und auf Rückfragen warten:

            Also sollen Sie kommen und die Unterlagen anfordern - ich schmeiß denen dann einen ganzen Haufen an Unterlagen auf den Tisch, die dürfen sich dann austoben beim Zusammensuchen und -rechnen der "finanzamtskonformen" Zahlen mit im Endergebnis "Null-Saldo-Null-steuerliche-Auswirkung-zweijährig betrachtet"!

            Ich denke, das macht mein Sachbearbeiter bei mir genau einmal - und dann niemals mehr - die haben schlichtweg keine Zeit für solche Spielchen!

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              #36
              Nur die Kaltmiete erklären und die Nebenkosten sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben weglassen, da auf zwei Jahre betrachtet,
              wenn korrekt abgerechnet, Saldo und steuerliches Ergebnis = 0,00€
              Beim einem Haus mit Gasheizung kommt da nicht 0,00 heraus, da muss ab 2023 der CO2-Preis aufgeteilt werden und der ändert sich von Jahr zu Jahr.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #37
                Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                Also sollen Sie kommen und die Unterlagen anfordern - ich schmeiß denen dann einen ganzen Haufen an Unterlagen auf den Tisch, die dürfen sich dann austoben beim Zusammensuchen und -rechnen der "finanzamtskonformen" Zahlen mit im Endergebnis "Null-Saldo-Null-steuerliche-Auswirkung-zweijährig betrachtet"!
                Ich denke, das machst du genau einmal und nie wieder - der Bearbeiter wird dann einfach großzügig schätzen mit entsprechenden Zu- und Abschlägen.
                Dann darfst du im Einspruchsverfahren den Krempel doch selber auseinanderklambüstern und bleibst auch auf evtl. dafür anfallenden Steuerberatungskosten sitzen da du deiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen bist :-)
                Mit freundlichen Grüßen

                Beamtenschweiß
                ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                  #38
                  Hallo Charlie24 !

                  Wenn in 2023 ein Vermieter, weil Zentralheizung, die vollen Gas-VZ auch für den Mieter bezahlt, und seine Ausgaben an den Gasversorger wie vom Finanzamt gewünscht ins Formular bei den Werbungskosten einträgt, dann ist alles auch steuerlich korrekt.

                  Wenn ein Vermieter weiterhin die "Nettomethode" anwenden möchte/dürfte, dann müsste er eben warten, bis die Jahresabrechnung erstellt ist, und dann den dort ermittelten Vermieter-CO2-Anteil alleinig als Ausgabe in der Anlage V erfassen.

                  Wenn er nicht fürs Kalenderjahr, sondern "krumm" abrechnet, muss er halt irgendwie aufteilen/schätzen.

                  Wenn, weil Gas-Etagenheizung oder ganzes Einfamilienhaus vermietet, der Mieter die Gas-VZ direkt an der Versorger selbst bezahlt, bekommt man - vielleicht - die CO2-Abgabe vom Mieter in Rechnung gestellt und trägt die dann im Zahlungsjahr in die Anlage V als Werbungskosten ein - egal ob Netto- oder Bruttomethode angewendet wird.

                  !?

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                    #39
                    Hallo Beamtenschweiß !

                    - Der Finanzbeamte muss (!) meine eingereichten Belege ansehen.

                    - Dann muss (!) er die Einnahmen und Ausgaben lt. Belegen in die Formulare eintragen.

                    - Wenn ich alle Belege vorlege, bleibt kein Raum für "verbösernde Schätzungen".

                    - Und ein schlauer Finanzbeamte wird von "verbösernden Schätzungen" auch absehen, weil er ja auch weiß, dass zweijährig betrachtet bei korrekter Nebenkostenabrechnung steuerlich ein 0,00-Saldo entsteht, weil er weiß, dass bei "grober verbösernder Schätzung" sicherlich ein Einspruch kommt, der ihn dann wiederum dazu zwingt, den Fall ein zweites mal in die Hand zu nehmen - oder den Fall an die Rechtsbehelfsstelle weitergeben muss - und sich dann sicherlich freut über die nette Diskussion mit dem Kollegen von der Rechtsbehelfsstelle, was er denn da für einen Mist gebaut hat, der zu völlig unnötigem Verwaltungsaufwand führt !

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                      #40
                      Hallo Beamtenschweiß und interessierte Mitleser!

                      Vorbemerkungen:

                      Nein, nachfolgende Ausführungen sind keine grundsätzliche Empfehlung, sich schätzen zu lassen - aber wenn die Finanzverwaltung bzw. der Erfinder der Formulare und der Programmierer uns Steuerpflichtige - und auch die Finanzbeamten zwecks Überprüfung unserer Angaben - zu einem zeitlichen Erfassung- bzw. Überprüfungs-Mehraufwand zwingt, der fiskalisch zu 99,99% zweijährig betrachtet schlichtweg "nur für die Katz" ist, dann ist diese Vorgehensweise durchaus überlegenswert - und vielleicht sogar berechtigt ...

                      Denn die Verantwortlichen sollen gleich im Erstjahr ihrer tollen "Erfindung" der Zwangseingabe auch mit allen Aufteilungsproblemen konfrontiert werden - siehe Ausführungen von Nähwichtel

                      Zum Thema "Schätzung" habe ich was gefunden, siehe hier https://www.anwalt-strafrecht-steuer...n-steuerrecht/

                      " Muss das Finanzamt gar nichts tun, bevor es eine Schätzung vornehmen kann?
                      Die Finanzverwaltung bleibt grundsätzlich erst einmal für die Sachverhaltsaufklärung verantwortlich (BFH v. 18.11.3008 – VIII R 24/07). Erst wenn das Finanzamt nach Ausschöpfung der Ermittlungspflichten nicht in der Lage war, den steuerlich relevanten Sachverhalt aufzuklären, verlagert sich das Beweisrisiko auf die Seite des Steuerpflichtigen.
                      ...
                      Schlüssige und vernünftige Schätzung
                      Die Schätzung muss das Ziel haben, dem tatsächlichen Ergebnis möglichst nahezukommen, wobei die Finanzbehörde einen weiten Schätzungsrahmen hat. Die Grenze jenes Schätzungsrahmens ist in dem Moment erreicht, in dem die Schätzung nicht mehr schlüssig, wirtschaftlich möglich oder vernünftig ist. Zudem muss das Finanzamt stets feststehende Tatsachen berücksichtigen."

                      Fazit: Bei Vorlage aller Belege (= Tatsachen) sind Schätzungen "ungleich Null" nicht schlüssig, wirtschaftlich nicht möglich und unvernünftig.

                      Deshalb meine Meinung: Mein Sachbearbeiter wird das vielleicht ein einziges mal machen, um mich zu ärgern - aber dann nicht mehr, weil er für deratige Spielchen schlichtweg keine Zeit hat!
                      Zuletzt geändert von Uwe64; 11.06.2024, 14:26.

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                        #41
                        Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                        Wie Telepeter schon sagt, die Regelung war eigentlich schon immer so. Und wo ist das Problem, einfach alle Einnahmen und Ausgaben zu erklären anstatt zu überlegen, was zu erklären ist und was nicht ?
                        Es freut mich, dass nicht nur ich dieses einfach als schwieriger empfinden.

                        Ich spiele für ein 6-Fam-Haus den Verwalter, natürlich kostenlos. Kostenlos insofern, dass ich bisher bei meinen Wohnungen eine Kostenpauschale eintrage und den anderen Wohnungseigentümern anteilige Kosten für meine Hausverwalterbroschbüre in Rechnung stelle. Da es sich bei den Miteignern zum größten Teil um Verwandte handelt, die z.T. (meine Schwiegermama) mit der Mieterabrechnung überfordert wären, erstelle ich auch gleich die Abrechnung mit den Mietern. Das heißt, die Miteigentümer haben, abgesehen von den Grundsteuerzahlungen, nichts was sie für die Mieter verauslagen müssen, weil alles andere von mir über das Konto der Hausverwaltung abgewickelt wird.

                        Meines E. dürfen die betroffenen Eigentümer (einschließlich dem beauftragten Hw) neben den nicht umlegbaren Werbungskosten einschließlich dem ggf. vom Mieter eingeforderten CO²-Anteil seiner Etagenheizung nur die Grundsteuer und deren ausgleichende Erstattung durch den Mieter aufführen. Alle anderen auf den Mieter umlegbaren Kosten gleichen sich sozusagen über das Verwalterkonto aus.

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                          #42
                          Ich hatte eine Idee: Excel ist mein Freund. Das Gute ist, dass ich ja immer die Abrechnung habe, bevor ich die Steuererklärung einreiche.

                          Ich hab mir überlegt, dass ich bezüglich der Abschlagszahlungen 1-3/2023 und bezüglich der Abrechnungssalden der Stadtwerke, die in 4/2023 ausbezahlt werden anhand der Heizkostenabrechnung 2022/2023, die ja während des Jahres 2023 erstellt wird und anhand der NK-Abrechnung 2023 meinen Anteil an den Gesamtkosten ermittle. Also den Anteil der Gesamtkosten aus 22/23. Ich hab ja eine Abrechnung HK und NK für mich und ich hab die Gesamtkosten, da kann ich prozentual meinen Anteil ermitteln.

                          Dann nehm ich diesen Prozentsatz als meinen Anteil für die Vorauszahlungen 1-3/2023 und für die im April abgerechnete Stadtwerkerechnung, die sich halt nur 3 Monate in 2023 erstreckt. Ich rechne also die Vorauszahlungen und Abrechnung voll und ziehe dann meinen Anteil ab. Wenn man eine Zahl ermitteln kann muss man ja nicht das Pauschale anwenden. Und wenn jetzt jemand sagt: naja da steckt in der Abrechnung aber was vom Vorjahr drin: das wäre auch bei pauschaler Anrechnung nach Wohnfläche meines Anteils der Fall. Richtig wird es dadurch auch nicht.

                          Dann mach ich jetzt die Abrechnung vom 01.04.2023 bis 31.03.2024. Dann hab ich einen definitiven Betrag, was auf mich an Heizkosten und Nebenkosten entfällt. Bleiben noch die Vorauszahlungen 5-12/2023. Auf die wende ich, um meinen Anteil zu finden, die Prozentzahl an, die bei der Abrechnung 2023/2024 für mich herauskommt, wenn ich die Gesamtkosten HK und NK und meine Abrechnungsbeträge gegenüberstelle.

                          Dann gibt es noch Wartung Rauchwarnmelder. Wir haben insgesamt 10 Stück, aber unterschiedlich verteilt in den Wohnungen, die rechne ich sowieso immer im Anschreiben ab, genauso wie die Wartung der Gasdurchlauferhitzer. D.h. diese Positionen: Also Aufwand für 3 Wartungen und die Wartung der gesamten Rauchwarnmelder werden voll als Aufwand berechnet, mein Anteil ist dann die Wartung Gasdurchlauferhitzer, die auf mich entfällt und der Anteil an Wartung für meine zwei Rauchwarnmelder.

                          Ich glaub, dass ich so am nächsten an meine Anteile dran komme. Die Pauschalmethode gilt ja nur, wenn man keine Zahlen hat und wenn man weder mit der Pauschalmethode noch mit meiner Methode mit den angeglichenen Prozenten auf der Grundlage der Abrechnungen ein genaues Ergebnis hat, dann ist meine Methode zumindest genauer.

                          ich kann auch gleichzeitig jederzeit nachweisen, dass ich auf Heller und Pfennig abrechne. Ich hab jetzt Stunden verbracht, mir ein schönes Excel.Blatt zu machen.

                          Versteht einer, was ich meine? Wie gesagt, die Abrechnungsbeträge aus 2022/2023 der Stadtwerke, die im April eingegangen sind, kann ich sowieso nicht abgrenzen oder so was, nach diesem Zufluss-Abfluss-Prinzip und wenn das Finanzamt Probleme hat, müssen wir irgendwas ausbaldovern,

                          Kommentar


                            #43
                            Frage:
                            Was habt Ihr ständig mit diesen CO2-Kosten? Die werden doch gar nicht unterjährig berechnet, die sind doch in der Abrechnung der Stadtwerke drin und die Abrechnungsbeträge werden doch erfasst. d.h. da sind doch dann zumindest die CO2-Kosten, die man insgesamt bezahlt hat als Aufwand erfasst. die müssen dann doch nicht nochmal wo erfasst werden?

                            Und das was die Mieter zahlen müssen fliesst doch in die Abrechnung von Minol mit ein, die tauchen doch dann eingebettet in die Abrechnungsbeträge mit den Mietern auf oder nicht? oder spielen mir meine Gehirnwindungen schon wieder einen streich.

                            Ehrlich, ich liebe Buchhaltung und Zahlen, aber seit ich mich mit diesem Irrsinn hier beschäftige komm ich mir vor wie ein Analphabet, wie gehen auf dünnem Eis. Ich hab immer versucht, alles perfekt zu machen und meine Buchhaltung bezüglich der HAusauwendungen immer schön in Excel blätter erfasst (Konten kann man in Excel exportieren). Alles hieb und stichfest und jetzt weiss ich immer nicht, ob ich was vergessen hab oder falsch denke und mir ein Ei lege.

                            Bei mir kommt nicht 0/0 raus in diesem Jahr, weil ich die Vorauszahlungen so erhöht habe, dass die Mieter auf jeden Fall einiges zurückbekommen, als dieses Gas so teuer wurde, denn Mieter, die hohe Nachzahlungen haben, mit denen gibt es immer Ärger, d.h. jetzt im laufenden Jahr (VZ bis 12/2024) entsteht ein Guthaben, ein vermeintlicher Gewinn, den ich versteuern muss, das finde ich total gemein.

                            Nächstes Jahr ist das Geld weg, das soll das Ganze ausgleichen, ist aber nicht richtig, weil es sein kann, dass die Steuerlast trotzdem sich nicht ausgleicht wenn ich z.B. dieses Jahr in eine Progression komme dadurch und nächstes Jahr diese Progression nicht ausgeglichen wird, versteht Ihr wie ich meine? Mit der Nettomethode war das einfach nicht gegeben.

                            Jetzt ist man nur noch sicher vor ungerechtfertigten Steuern, wenn man die Vorauszahlungen viel zu niedrig macht, dann kommt sicherlich kein Gewinn raus, wo keiner ist, aber man hat dann Ärger mit den Mietern. Ach . . .

                            Kommentar


                              #44
                              Oder muss ich gar keine Eigenanteile bei den Vorauszahlungen an die Stadtwerke angeben? Hab ich falsch gedacht? Also nur die Vorauszahlungen der Mieter als Einnahme buchen voll und die Vorauszahlungen an die Stadtwerke als Ausgaben buchen - voll?

                              Kommentar


                                #45
                                Ich habe diese langen Ausführungen zwar jetzt nur überflogen, aber irgendwie habe ich den Eindruck, dass das Zu- und Abflussprinzip immer noch nicht ganz

                                verstanden wurde, obwohl es eigentlich recht einfach ist. Die auf die eigene Wohnung entfallenden Nebenkosten herauszurechnen erfordert auch keine höhere

                                Mathematik. Die CO2-Kosten müssen bei teilweiser Eigennutzung natürlich stufenweise aufgeteilt werden und sind wegen des Anteils des Vermieters an der

                                Warmwassererwärmung etwas aufwändiger zu ermitteln, allerdings ist das mit Excel recht gut darstellbar. Dass sich die Umlagen und die Nebenkosten auf

                                0,00 saldieren, ist nicht zu erwarten.
                                Freundliche Grüße
                                Charlie24

                                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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