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Anlage V - Umlagen müssen ab 2023 immer erklärt werden

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    #76
    Hallo zusammen,
    ich wurde von Charlie24 freundlicherweise auf diesen thread verwiesen. Ein paar antworten habe ich gefunden, aber leider noch nicht alles. Falls ich es überlesen habe, sorry vorab!
    es geht um die Abrechnung des Hausverwalters: im Veranlagungsjahr habe ich ja nur das Hausgeld und weiß ja nur ungefähr was umlagefähig ist und was nicht.
    nach Zufluss/Abfluss-Prinzip darf ich ja nicht die Abrechnung aus 2024 für das Veranlagungsjahr 2023 nehmen, da das ja nicht meinen Zahlungen entspricht, richtig?
    wo tragt ihr das bezahlte hausgeld ein? Unter Sonstiges?
    und dann im nächsten Jahr drauf die Nachzahlung bei umlagefähig (weil es bei dem feld ja so in der Hilfe steht), wohlwissend, dass bei der Nachzahlung ja auch nicht umlagefähige Bestandteile drin sein können?
    Dann könnte ja aber nicht wirklich nachvollzogen werden ob alles umlagefähige auch umgelegt wurde.
    Danke für eure Hilfe!
    ps natürlich rechne ich Zuführungen zu Rücklagen raus.
    Zuletzt geändert von ady555; 20.07.2024, 13:33.

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      #77
      ... und dann im nächsten Jahr drauf die Nachzahlung bei umlagefähig (weil es bei dem feld ja so in der Hilfe steht),
      Meines Erachtens ist der Satz 3 (Hausgeldabrechnung) unvollständig und deshalb auch missverständlich. In der amtlichen Anleitung heißt die Überschrift

      zu den Zeilen 72 bis 74 Umgelegte Kosten, also darf da nur etwas eingetragen werden, was auf die Mieter umgelegt wurde. Nicht umgelegte Teile des

      Hausgelds sind, soweit sie nicht Erhaltungsaufwand oder die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage betreffen, in den Zeilen 75 bis 77 zu erklären.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #78
        Hier noch der Link zur amtlichen Anleitung: (Link entfernt !)

        Wie so oft, hat der Link nach kurzer Zeit nicht mehr funktioniert
        Zuletzt geändert von Charlie24; 20.07.2024, 15:22.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #79
          Hallo Charlie24, danke, das habe ich verstanden!
          ist es dann richtig wenn ich anhand des Wirtschaftsplans aus 2022 für 2023 die umlagefähigen und nicht umlagefähigen Bestandteile dann in 72-74 und 75-77 eintrage?
          und dann ergibt sich natürlich ne Differenz zur finalen Abrechnung die ich 2024 erhalten habe (also jetzt schon habe), die würde ich aber dann 2024 erfassen richtig?

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            #80
            ... und dann ergibt sich natürlich ne Differenz zur finalen Abrechnung die ich 2024 erhalten habe (also jetzt schon habe), die würde ich aber dann 2024 erfassen richtig?
            Richtig, aber das ist dem Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG geschuldet, was bei Einkünften aus Vermietung nun mal gilt.

            Deshalb wird diese neue Aufteilung zwischen umgelegten und nicht umgelegten Kosten auch nicht das bringen, was sich die Erfinder des Formulars davon erwarten.

            Um völlige Transparenz herzustellen, müssten die Finanzämter jahresübergreifend prüfen, dafür ist aber keine Zeit.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #81
              Gut, dann habe ich es richtig verstanden und meine Vermutung dass es fürn A**** ist war wohl richtig
              aber dann mach ich das mal wie gewünscht… vielen Dank!

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                #82
                ... und meine Vermutung dass es fürn A**** ist war wohl richtig
                Es gibt durchaus ein paar Verbesserungen bei der Anlage V, wie z. B., dass jetzt der Überschuss am Ende des Formulars steht oder dass bei

                teilweiser Eigennutzung nicht mehr die eigengenutzte Fläche anzugeben ist, sondern der vermietete Anteil, aber einige andere Änderungen

                verursachen nur mehr Erklärungsaufwand.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #83
                  M. W. gehört das gezahlte Hausgeld nirgends in die Steuererklärung. Erst wenn davon etwas für z. B. Reparaturen oder für die Bewirtschaftungskosten abgezweigt wird, sind diese einzutragende Werbungskosten.
                  Zuletzt geändert von Andy30; 20.07.2024, 16:16.

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                    #84
                    M. W. gehört das gezahlte Hausgeld nirgends in die Steuererklärung.
                    Ich weiß nicht, was du unter Hausgeld verstehst, deshalb kann ich mit deiner Aussage nichts anfangen.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

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                      #85
                      Mit Hausgeld meine ich die monatlichen Abschlagszahlungen der WEG-Mitglieder an die Hausverwaltung, die davon u. a. die Bewirtschaftungskosten und die I-Rücklage bestreitet.
                      Zuletzt geändert von Andy30; 20.07.2024, 18:04.

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                        #86
                        Abflussprinzip bedeutet, dass die Werbungskosten entstanden sind, wenn das Hausgeld vom Eigentümer an den Hausverwalter bezahlt wird. Die Ausnahme mit der Instandhaltungsrücklage ergibt sich daraus, dass diese Zahlung noch dem Eigentümer zugeordnet wird. Der Verwalter legt das Geld nur im Auftrag der Eigentümer an.

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                          #87
                          Im Hausgeld stecken ja:
                          1. umlagefähige bewirtungskosten
                          2. nicht umlagefähige bewirtungskosten
                          3. instandhaltungsrücklage
                          1+2 sind die Teile des Hausgelds die m.E. dann in Zeile 72-77 müssen…

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                            #88
                            1+2 sind die Teile des Hausgelds die m.E. dann in Zeile 72-77 müssen…
                            Genauso ist das, wobei der Begriff Bewirtungskosten nicht so richtig passend ist.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                              #89
                              Ja, hatte mich undeutlich ausgedrückt. Mir war nur wichtig, dass die im Hausgeld enthaltene I-Rücklage m. W. keine Werbungskosten sind (erst, wenn Rücklagen "eingesetzt" werden). Der Rest sind Werbungskosten inkl. evt. Nachzahlungen oder Erstattungen (im Folgejahr).
                              Ich habe mir inzwischen angewöhnt, das Hausgeld in der V+V komplett wegzulassen und stattdessen die Beträge aus der Jahresabrechnung der HV als Werbungskosten einzutragen. Das dürfte betragsmäßig keinen Unterschied machen.

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                                #90
                                Andy30: das wäre einfacher, denke ich ist aber nicht zulässig da es ja das Zufluss/Abfluss-Prinzip verletzt. Oder sehe ich das falsch? Das wäre natürlich der einfachere Weg (tatsächlich hab ich das früher auch schon so gemacht…)

                                Charlie24 ich weiß, Betriebskosten aber da oben schon Bewirtungskosten stand wollte ich nicht noch mehr Verunsicherung stiften wenn das jetzt noch anders nenne

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