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UNTERHALTSAUFWENDUNGEN NACH §33a Abs.1EStG

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    UNTERHALTSAUFWENDUNGEN NACH §33a Abs.1EStG

    Liebe User,

    in 2019 hatte ich für meine beiden studierenden Kinder Unterhaltsaufwendungen inHöhe von ca. 13.000 Euro eingereicht. Ich hatte nur diesen Exelsheet. Damals hat mir eine freundliche Sachbeareiterin geholfen dies in die Anlage V zu übertragen. Es wurden damals in meinem Steuerbescheid 12.944 als unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben anerkannt.
    Nun komme ich mit dem Elster Programm nicht recht weiter und finde nicht, wo ich das eintragen kann. Sollte laut Finanzamt unter ausergewöhnliche Belastungen zu finden sein.

    Hat jemand eine Idee?

    Liebe Grüße, Engelbert


    ein
    grafik.png
    Beginnzeit
    24.01.2025
    Endzeit
    22.02.2025

    #2
    Du brauchst die Anlage Unterhalt, nicht etwa die Anlage V. Die Kinder dürfen keinen Kindergeldanspruch mehr haben. Und Beginn 24.01.25 passt nicht zur Steuererklärung 24.

    Kommentar


      #3
      Unterhaltsaufwendungen für Kinder in Ausbildung, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht, sind in der Anlage Unterhalt geltend zu machen.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Und Beginn 24.01.25 passt nicht zur Steuererklärung 24.
        Ich glaube, der TE hat versehentlich eine Umfrage gestartet.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Bei der Anlage Unterhalt ist wichtig, das wirklich ALLE relevanten Felder ausgefüllt werden. Nur dann rechnet ELSTER richtig und der abzugsfähige Betrag (nicht aber die Berechnung) erscheint als außergewöhnliche Belastung.

          Grob betrachtet geht diese Berechnung so:

          Steuerlich wird von einem Bedarf des Berechtigtem in Höhe des Grundfreibetrages ausgegangen, das sind 2024 nach der rückwirkenden Erhöhung 11.784 €, also monatlich 982 €. Das ist zugleich der Höchstbetrag, der als Barunterhalt anerkannt wird. Hinzu kommen übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Wenn weniger gezahlt wird kann natürlich nur damit gerechnet werden. Auf diesen Bedarfsbetrag von 11.784 € wird jegliches Einkommen des Berechtigten angerechnet. Bei nichtselbständigen Einkünften sind vom Bruttolohn in jedem Fall der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 € abzuziehen. Hinzu kommen evtl. Einkünfte aus anderen Einkunftsarten (Gewerbe, Vermietung usw.). Aber auch sonstige Einnahmen wie Rente (soweit nicht bereits steuerpflichtig), Ausbildungsförderung (jedenfalls soweit es kein Darlehen ist), Mini-Jobs, Krankengeld, Arbeitslosengeld usw. zählt hier und muss ggf. angegeben werden (sogenannte Bezüge). Bei den Bezügen wird eine Kostenpauschale von 180 € statt des Arbeitnehmerfreibetrages abgezogen. Von der Summe aus Einkünften und Bezügen wird dann noch ein allgemeiner Freibetrag von 624 € abgezogen.

          Das sind jetzt alles Jahresbeträge. Wenn der Unterhalt nur für einen Teil des Jahres geltend gemacht wird sind ALLE genannten Beträge monatsanteilig zu kürzen.

          Wenn dann von den 11.784 € (2024) bzw. dem monatsanteiligen Betrag noch was ungedeckt ist kann dieser Betrag maximal in Deiner Steuererklärung wirksam werden. Maximal natürlich in Höhe der tatsächlich gezahlten Beträge.

          Solange der Berechtigte in Deinem Haushalt lebt wird automatisch davon ausgegangen, dass ein Betrag in Höhe des Grundfreibetrages geleistet wurde.
          Solange ein Kindergeldanspruch für den Berechtigten besteht ist die Geltendmachung in der Anlage Unterhalt ausgeschlossen.

          Kommentar


            #6
            Ich habe gerade festgestellt, dass ELSTER auch bei Steuererklärungen für 2024 immer noch (Stand 26.01.2025) mit dem bis 31.12.2023 geltenden Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag von 10.909 € rechnet. Das ist falsch und es muss darauf geachtet werden, dass die Berechnung im Steuerbescheid 2024 richtig mit einem Höchstbetrag von 11.784 € erfolgt.

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              #7
              ... dass ELSTER auch bei Steuererklärungen für 2024 immer noch (Stand 26.01.2025) mit dem bis 31.12.2023 geltenden Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag von 10.909 € rechnet.
              Ich gehe davon aus, dass das im Februar auch bei Mein ELSTER korrigiert wird.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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