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UNTERHALTSAUFWENDUNGEN NACH §33a Abs.1EStG

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    UNTERHALTSAUFWENDUNGEN NACH §33a Abs.1EStG

    Liebe User,

    in 2019 hatte ich für meine beiden studierenden Kinder Unterhaltsaufwendungen inHöhe von ca. 13.000 Euro eingereicht. Ich hatte nur diesen Exelsheet. Damals hat mir eine freundliche Sachbeareiterin geholfen dies in die Anlage V zu übertragen. Es wurden damals in meinem Steuerbescheid 12.944 als unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben anerkannt.
    Nun komme ich mit dem Elster Programm nicht recht weiter und finde nicht, wo ich das eintragen kann. Sollte laut Finanzamt unter ausergewöhnliche Belastungen zu finden sein.

    Hat jemand eine Idee?

    Liebe Grüße, Engelbert


    ein
    grafik.png
    Beginnzeit
    24.01.2025
    Endzeit
    22.02.2025

    #2
    Du brauchst die Anlage Unterhalt, nicht etwa die Anlage V. Die Kinder dürfen keinen Kindergeldanspruch mehr haben. Und Beginn 24.01.25 passt nicht zur Steuererklärung 24.

    Kommentar


      #3
      Unterhaltsaufwendungen für Kinder in Ausbildung, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht, sind in der Anlage Unterhalt geltend zu machen.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Und Beginn 24.01.25 passt nicht zur Steuererklärung 24.
        Ich glaube, der TE hat versehentlich eine Umfrage gestartet.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Bei der Anlage Unterhalt ist wichtig, das wirklich ALLE relevanten Felder ausgefüllt werden. Nur dann rechnet ELSTER richtig und der abzugsfähige Betrag (nicht aber die Berechnung) erscheint als außergewöhnliche Belastung.

          Grob betrachtet geht diese Berechnung so:

          Steuerlich wird von einem Bedarf des Berechtigtem in Höhe des Grundfreibetrages ausgegangen, das sind 2024 nach der rückwirkenden Erhöhung 11.784 €, also monatlich 982 €. Das ist zugleich der Höchstbetrag, der als Barunterhalt anerkannt wird. Hinzu kommen übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Wenn weniger gezahlt wird kann natürlich nur damit gerechnet werden. Auf diesen Bedarfsbetrag von 11.784 € wird jegliches Einkommen des Berechtigten angerechnet. Bei nichtselbständigen Einkünften sind vom Bruttolohn in jedem Fall der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 € abzuziehen. Hinzu kommen evtl. Einkünfte aus anderen Einkunftsarten (Gewerbe, Vermietung usw.). Aber auch sonstige Einnahmen wie Rente (soweit nicht bereits steuerpflichtig), Ausbildungsförderung (jedenfalls soweit es kein Darlehen ist), Mini-Jobs, Krankengeld, Arbeitslosengeld usw. zählt hier und muss ggf. angegeben werden (sogenannte Bezüge). Bei den Bezügen wird eine Kostenpauschale von 180 € statt des Arbeitnehmerfreibetrages abgezogen. Von der Summe aus Einkünften und Bezügen wird dann noch ein allgemeiner Freibetrag von 624 € abgezogen.

          Das sind jetzt alles Jahresbeträge. Wenn der Unterhalt nur für einen Teil des Jahres geltend gemacht wird sind ALLE genannten Beträge monatsanteilig zu kürzen.

          Wenn dann von den 11.784 € (2024) bzw. dem monatsanteiligen Betrag noch was ungedeckt ist kann dieser Betrag maximal in Deiner Steuererklärung wirksam werden. Maximal natürlich in Höhe der tatsächlich gezahlten Beträge.

          Solange der Berechtigte in Deinem Haushalt lebt wird automatisch davon ausgegangen, dass ein Betrag in Höhe des Grundfreibetrages geleistet wurde.
          Solange ein Kindergeldanspruch für den Berechtigten besteht ist die Geltendmachung in der Anlage Unterhalt ausgeschlossen.

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            #6
            Ich habe gerade festgestellt, dass ELSTER auch bei Steuererklärungen für 2024 immer noch (Stand 26.01.2025) mit dem bis 31.12.2023 geltenden Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag von 10.909 € rechnet. Das ist falsch und es muss darauf geachtet werden, dass die Berechnung im Steuerbescheid 2024 richtig mit einem Höchstbetrag von 11.784 € erfolgt.

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              #7
              ... dass ELSTER auch bei Steuererklärungen für 2024 immer noch (Stand 26.01.2025) mit dem bis 31.12.2023 geltenden Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag von 10.909 € rechnet.
              Ich gehe davon aus, dass das im Februar auch bei Mein ELSTER korrigiert wird.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Hallo zusammen,

                ich hänge hier meine Frage zu den Unterhaltskosten an. Es geht bei mir nicht um Kinderunterhalt, sondern um Unterhalt für meine Eltern.

                Meine Eltern wohnen im Ausland und beziehen zusammen eine Rente in Höhe von ca. 1.020 € im Monat. Ich habe im Jahr 2024 9.800 € überwiesen, damit sie ein normales Leben führen können. Von diesem Geld wurden unter anderem Medikamente, Heizkosten, Essen, Kfz-Versicherung usw. bezahlt – Urlaub oder Ähnliches habe ich damit nicht finanziert.

                Ich bin gerade dabei, meine Steuererklärung vorzubereiten, aber bei mir werden nur 588 € als Unterhaltskosten anerkannt. Wie kann das sein?

                Hat jemand eine Idee, was ich falsch ausgefüllt oder vergessen haben könnte?

                Ich bin Angestellter, habe also nur meine Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber und keine weiteren Einkünfte. Die 9.800 € habe ich in der Anlage Unterhalt unter „Unterhaltszeitraum“ und „Höhe des Unterhalts“ eingetragen. Den gleichen Betrag habe ich unter „Unterhaltszahlungen durch Bank- oder Postüberweisung“ angegeben.

                Danke für eure Unterstützung!

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                  #9
                  Wenn die unterstützten Personen im Ausland leben gelten zum Teil geringere Höchstbeträge. Die aktuelle Ländergruppeneinteilung ist HIER zu finden. Sind die 588 € der monatlich anerkannte Betrag oder der Betrag für das ganze Jahr?

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                    #10
                    Meine Eltern wohnen im Ausland ...
                    In welcher Höhe Unterhalt berücksichtigt werden kann, ist von der Ländergruppe abhängig, in die der Wohnsitzstaat der Eltern eingruppiert ist.

                    Es gibt 4 Ländergruppen: https://www.bundesfinanzministerium....cationFile&v=2
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Hallo ihr beiden und danke für die schnelle Antwort!

                      Meine Eltern leben in Italien, daher sollte der volle Betrag berücksichtigt werden (sorry, ich hatte vergessen, diese Info anzugeben).

                      Die 588 € sehe ich in der Steuerberechnung, die man herunterladen kann, bevor alles abgeschickt wird. Dieser Betrag erscheint unter „außergewöhnliche Belastungen – Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG“.

                      Ich habe testweise versucht, den Betrag zu ändern, einfach als Test. Wenn ich z.B. 400€ angebe, dann werden genau 400€ berücksichtigt. Sobald ich aber mehr als 588 € eingebe, bleibt der Betrag auf diesen 588€ begrenzt.

                      Ich gehe davon aus, dass es sich um einen Jahresbetrag handelt. Ich habe den Unterhaltszeitraum inkl. der ersten und letzten Auszahlung eingetragen.

                      Jetzt bin ich etwas verwirrt. Hat jemand eine Idee, woran das liegen könnte? :/

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                        #12
                        Was hast Du in folgenden Zeilen der Anlage Unterhalt eingetragen:

                        6 = Anzahl der Personen im Haushalt
                        7, 8, 23 = Zeitraum der Unterstützung
                        20 = Nettomonatslohn der unterstützenden Person (Du, NICHT die Eltern!)
                        31 = Vermögen der unterstützten Person
                        47 = weitere Unterstützer

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                          #13
                          Guten Morgen und danke nochmal für die Unterstützung!

                          HIer war ich eingetragen habe:
                          6 - Anzahle der Personen im Haushalt - 2 (Vater + Mutter)
                          7 - Unterstützungszeitraum - 01.01 - 31.12
                          8 - Zeitraum, in dem die Zahlungen für den Unterhalt geleistet wurden - 15.01 - 16.12 (1. Überweisung und letzte Überweisung)
                          23 - 01.01 - 31.12
                          20 - Nettomonatslohn der unterstützenden steuerpflichtigen Person - 3.050€ (jetzt, im 2024 war ca. 200€ weniger aber soll keine Rolle spielen, oder?)
                          31 - Hatte die unterstützte Person im Unterhaltszeitraum Vermögen? Nein
                          47 - Hat mindestens eine weitere Person zum Unterhalt der unterstützten Person beigetragen? Nein

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                            #14
                            Ich füge einfach die Steuerberechnung bei... vielleicht hilft es
                            Angehängte Dateien

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                              #15
                              Hast Du in Zeile 5 als Wohnsitzstaat "Italien" eingetragen?

                              Hast Du folgenden Text beachtet:

                              " Zeile 32 - Unterhaltsempfänger im Ausland

                              Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland können von Ihnen nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn Sie eine von der Heimatbehörde und der unterstützten Person bestätigte Unterhaltserklärung über die Bedürftigkeit (Unterhaltserklärung) haben. Entsprechende Vordrucke für Unterhaltserklärungen in mehreren Sprachen finden Sie auch im Internetangebot des Bundesministeriums der Finanzen (www.formulare-bfinv.de). Die Unterhaltserklärung ist auf Anforderung Ihres Finanzamts vorzulegen."

                              Allerdings habe ich den Fall bei ELSTER nachgestellt und festgestellt, dass bei fehlender Steuer-ID des Unterhaltsempfängers und Angabe eines ausländischen Wohnsitzstaatets in Zeile 5 der Eintrag in Zeile 32 nur dann eine Fehlermeldung produziert, wenn hier "keine Angabe" ausgewählt wird. Wenn "ja" oder "nein" (!) ausgewählt wird wurde zwar ein Hinweis auf die notwendige Unterhaltsbescheinigung angezeigt, es kam aber in beiden Fällen deutlich mehr heraus als bei Deiner Berechnung.

                              Und es muss ja auch deutlich mehr sein, wenn Du als Jahresbetrag der Unterhaltsleistung 9.800 € angibst - verteilt auf zwei Personen, die zusammen nur 12.240 € haben. Hast Du die Personen jeweils einzeln angelegt und ihnen jeweils 4.900 € als Leistung und 6.120 € als Einkommen zugerechnet?

                              Schau nochmal ob alle Zeitangaben stimmen (ganzjährig). Da passieren leicht Eingabefehler.

                              Die 588 € kann ich mir nicht erklären. Notfalls musst Du die Erklärung so abgeben und warten, was das Finanzamt damit macht. Ggf. müsste die Sache im Einspruchsverfahren geklärt werden.
                              Zuletzt geändert von Telepeter; 17.03.2025, 06:29.

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