Rentennachzahlung fehlt bei VaSt-Abruf

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  • Trekker
    Erfahrener Benutzer
    • 23.03.2023
    • 330

    #16
    Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
    In Fällen von rennnachzahlungen für mehrere Jahre übermittelt die Rentenkasse normalerweise auch für die Altjahre entsprechende Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung (in diesem Fall dann wohl für 23, 24 und 25).
    Tatsächlich wurde von den Rentenzahlungen nur der unmittelbar ausbezahlte Monat Dezember 2025 übermittelt. Die Rente für die Monate Januar 2023 bis November 2025 wurden nicht getätigt und auch nicht zum VaSt-Abruf bereit gestellt.

    Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
    Da hier nur Bürgergeld bezogen wurde, ist die Verrechnung hier aber kein Problem.
    Das Bürgergeld wurde erst ab 2025 bezogen.

    Da ich versuchsweise nicht ständig Abrufe tätigen möchte, würde mich interessieren, ob man bei jeder Bereitstellung von Abrufdatef eine E-Mail erhält?

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    • Charlie24
      Erfahrener Benutzer
      • 14.03.2014
      • 46008

      #17
      ob man bei jeder Bereitstellung von Abrufdatef eine E-Mail erhält?
      Über die Bereitstellung neuer Bescheinigungen verschickt Mein ELSTER keine E-Mails, das machen nur die Anbieter von kommerziellen Steuerprogrammen,

      vorausgesetzt, du rufst über deren Abrufservice ab.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      • Beamtenschweiß
        Erfahrener Benutzer
        • 10.04.2014
        • 3031

        #18
        Trekker Habe deine Beiträge jetzt nochmal genauer gelesen. In den Vorjahren wurde doch Krankengeld und ALG gezahlt. Dann erfolgt die Verrechnung natürlich mit diesen Zahlungen und nicht mit dem Bürgergeld. Dem entsprechend müssten für diese Jahre auch RBMs übermittelt werden.
        Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 27.03.2026, 10:47.
        Mit freundlichen Grüßen

        Beamtenschweiß
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        Kommentar

        • Charlie24
          Erfahrener Benutzer
          • 14.03.2014
          • 46008

          #19
          Obwohl ich vom abgebenden FA eine ähnlich lautende Auskunft, gekrönt von der Aussage, dass für 2023 keine Erklärung notwendig sei, weil nur Lohnersatzleistungen bezogen wurden, erhielt, bin ich der Ansicht, dass die von Charlie geäusserte Ansicht die richtigere ist. Zumal die Sachbearbeiterin erst mal bei ihrem sicherlich nicht besser wissenden Vorgesetzten rückfragen musste.
          Die Auskunft ist nach der bisherigen Datenlage nicht falsch. Dem Finanzamt liegen bisher nur die Meldungen zu den Lohnersatzleistungen vor.

          Die Rente wurde ja noch nicht gemeldet. Die Datenlage wird sich allerdings irgendwann ändern, dann muss über die Erklärungspflicht neu entschieden werden.

          Die steuerliche Behandlung der Rente ergibt sich aus den oben bereits zitierten Regelungen in den Einkommensteuerrichtlinien, ebenso die des überschießenden

          Kranken- bzw. Arbeitslosengelds.

          Freundliche Grüße
          Charlie24

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          • Trekker
            Erfahrener Benutzer
            • 23.03.2023
            • 330

            #20
            Da der Betroffene für seinen Wohngeldantrag Einkommensteuerbescheide benötigt, habe ich Kontakt mit den Sachbearbeitern der DRV und des Finanzamts aufgenommen. beide Seiten vertraten die Ansicht, dass nach dem Zuflussprinzip versteuert wird. D.h. die Rente wird erstmals ab dem Monat der Zahlung (Dezember 2025) versteuert. Und von den Nachzahlungen wird ein kleiner Restbetrag erst in 2026 versteuert. Insofern war die Meinung von HundundKatze die richtigere.

            Da bei dieser Variante keinerlei Steuern fällig werden, konnte ich die Anträge für 2023-2025 ohne Bedenken versenden.

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            • Charlie24
              Erfahrener Benutzer
              • 14.03.2014
              • 46008

              #21
              ... beide Seiten vertraten die Ansicht, dass nach dem Zuflussprinzip versteuert wird.
              Das Krankengeld und das Arbeitslosengeld sind in den Jahren 2023 und 2024 zugeflossen, beide Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

              Was die Besteuerung der Rentennachzahlungen angeht, ist die Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien eindeutig.

              Rückwirkender Wegfall von Entgelt‑, Lohn‑ oder Einkommensersatzleistungen


              4 Fällt wegen der rückwirkenden Zubilligung einer Rente der Anspruch auf Sozialleistungen (z. B. Kranken‑ oder Arbeitslosengeld) rückwirkend ganz
              oder teilweise weg, ist dies am Beispiel des Krankengeldes steuerlich wie folgt zu behandeln:
              • Soweit der Krankenkasse ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X gegenüber dem Rentenversicherungsträger zusteht, ist das bisher gezahlte Krankengeld als Rentenzahlung anzusehen und nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG der Besteuerung zu unterwerfen.
              • 2 Das Krankengeld unterliegt insoweit nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
              • Gezahlte und die Rentenleistung übersteigende Krankengeldbeträge i. S. d. § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind als Krankengeld nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei; § 32b EStG ist anzuwenden. 2 Entsprechendes gilt für das Krankengeld, das vom Empfänger infolge rückwirkender Zubilligung einer Rente aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 50 Abs. 1 Satz 3 SGB V an die Krankenkasse zurückzuzahlen ist.
              • Soweit die nachträgliche Feststellung des Rentenanspruchs auf VZ zurückwirkt, für die Steuerbescheide bereits ergangen sind, sind diese Steuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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              • Trekker
                Erfahrener Benutzer
                • 23.03.2023
                • 330

                #22
                Heute habe ich die die Erklärungen für 23 - 25 versandt. Obwohl Deine Argumente sehr überzeugend sind und auch ich die gleiche Meinung vertrete, bin ich mal gespannt, wie letztendlich entschieden wird. Nachdem die Rentenzahungen erst ab Dez. 2025 abrufbar sind, kann das FA die vorausgegangenen - mit den Lohnersatzleistungen verrechneten - gar nicht berücksichtigen. Sollten sie dennoch berücksichtigt werden, wird die Erklärung etwas komplexer und bringt dem Staat eine sehr geringe Steuer.

                Im übrigen wurde im Mai 26 noch ein Rest aus der verrechneten Rente ausgezahlt. und das trotz höheren Lohnersatzleistungen.

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                • Charlie24
                  Erfahrener Benutzer
                  • 14.03.2014
                  • 46008

                  #23
                  Nachdem die Rentenzahungen erst ab Dez. 2025 abrufbar sind, kann das FA die vorausgegangenen - mit den Lohnersatzleistungen verrechneten - gar nicht berücksichtigen.
                  Mit den elektronisch übermittelten Daten der Rentenversicherung allein geht das natürlich nicht, mit dem Rentenbescheid und den Abrechnungsunterlagen

                  allerdings schon. Diese Unterlagen kann das Finanzamt ja anfordern und wird das auch tun, falls die Zusammenhänge erkannt werden. Dass der Sachverhalt

                  durchschaut wird, da wäre ich mir auch nicht sicher, obwohl die rückwirkende Zubilligung einer Rente nach vorhergehendem Bezug von Kranken-

                  und Arbeitslosengeld durchaus häufig vorkommt.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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