Ich bin erst gestern über so einen Bericht gestolpert.
Ankündigung
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Keine Ankündigung bisher.
Widerspruch gegen elektronischen Bescheid
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Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Hallo Charlie24 !
Hier wurde "einfach schnell schnell" was von dpa abgeschreiben, ein ordentlicher Link dorthin wird nicht gesetzt, am Ende des Artikels wird nur ziemlich nichtssagend geschrieben:
"Verwendete Quellen- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa"
Im Artikel enthaltene falsche Aussagen:
"Nur Steuerzahler, die weiterhin eine Papierzustellung wünschen, müssen aktiv widersprechen, direkt im Elster-Portal unter "Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe"."
--> die haben wohl die Test-Version auf'm Schirm ... !?
"Das Finanzamt erfährt jedoch nicht automatisch, dass jemand keinen Internetzugang ..."
--> natürlich weiß das Finanzamt, ob ein Stpfl. ein Elster-Konto hat - das Finanzamt interessiert sich deshalb nicht für den Internetzugang des Stpfl.!
"Betroffene Steuerzahler müssen selbst aktiv werden und die sogenannte Härtefallregelung beantragen."
--> ein neuer Begriff, den ich in diesem Zusammenhang bisher noch nie gelesen habe - "Erfindungsreichtum" ? - warum bleiben die nicht schlicht und einfach bei "Widerspruch-Regelung", anstatt einen neuen und m.E. falschen Begriff rauszuhauen?
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Jubbbelll Trubbbelll Heiterkeit !!!
Die erste Verlängerung bis 31.12.2026 ist so gut wie durch:
Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf sollte ab 2026 durch die Änderungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) die Regel werden. Doch kurz vor Jahreswechsel justierte der Deutsche Bundestag im Gesetzentwurf zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes nach. Die geplante Neuerung warf einige Fragen auf. Das BMF gab dem DStV nun dankenswerterweise eine erste Einschätzung. Nach dem Gesetzentwurf, wie er am 13.11.2025 den Bundestag passierte, soll § 122a Abs. 1 Satz 2 AO in der Fassung ab 01.01.2026 erst ab 01.01.2027 angewendet werden (BR-Drs. 695/25, Art. 8, S. 27). Soweit der Bundesrat dem Gesetzentwurf am 19.12.2025 zustimmt, gilt aufgrund der Neuerung: Steuerpflichtige erhalten bei Abgabe einer elektronischen Steuererklärung nicht automatisch wie ursprünglich ab dem 01.01.2026 geplant einen digitalen Steuerbescheid. Diese Form der Bekanntgabe steht weiterhin im Ermessen des Finanzamts. § 122a AO sieht zudem ab dem 01.01.2026 durch das BEG IV (BGBl. 2024 I Nr. 323 v. 29.10.2024) Folgendes vor: Die Möglichkeit des Steuerpflichtigen oder seines Bevollmächtigten, in die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf einzuwilligen, sieht der Wortlaut nicht mehr vor (§ 122a Abs. 1 AO). Eine digitale Bekanntgabe erfolgt nicht, wenn ein Antrag auf postalische Bekanntgabe des Verwaltungsakts gestellt wurde (§ 122a Abs. 2 AO). Das Zusammenspiel der drei Neuerungen warf für die Beratungspraxis Fragen auf (vgl. DStV-Info vom 25.11.2025). Es schien etwa so, als habe der steuerliche Berater beispielsweise über die Vollmachtsdatenbank (VDB) ab dem 01.01.2026 keine Möglichkeit mehr, aktiv die digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch eine Einwilligung herbeizuführen. Ebenso unklar war, ob eine postalische Bekanntgabe künftig zwingend einen Antrag voraussetzt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gab auf Nachfrage des DStV erfreulicherweise folgende erste Einschätzungen für steuerliche Bevollmächtigte ab. Einwilligung auch ab dem 01.01.2026 möglich Für Fälle ab 2026 kann der Bevollmächtigte die digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden weiterhin durch eine Einwilligung in die Bereitstellung zum Datenabruf erreichen. Die Möglichkeit der Einwilligung steht in der VDB in 2026 weiterhin zur Verfügung. Auch ELSTER bietet sie ab dem 01.01.2026 weiterhin an. Die Finanzverwaltung berücksichtigt die Einwilligung. Verzicht auf Anträge auf postalische Übermittlung Anträge sind erst ab dem 01.01.2027 erforderlich. Eine elektronische Antragsmöglichkeit wird im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung gestellt. Fazit Das BMF fasst zusammen: In den Fällen, in denen bisher in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde oder im Jahr 2026 eingewilligt wird, erfolgt die Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch. In allen anderen Fällen erfolgt im Jahr 2026 weiterhin eine postalische Bekanntgabe. Das DStV dankt dem BMF außerordentlich für die zügige und praktikable Klarstellung. Er ist seit jeher ein großer Befürworter der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens und freut sich, dass der digitale Steuerbescheid auch in 2026 weiter an Fahrt aufnehmen kann.
Möchte jemand eine Wette eingehen wegen dem neuen Termin?
ich wette dagegen - Berliner Flughafen, Stuttgarter Bahnhof, Verbesserung der Pünktlichkeit der Bahn (neverending story) - meine Gewinnchancen sind supergut!Zuletzt geändert von Uwe64; 13.12.2025, 12:03.
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Zitate aus obigem Artikel:
"Das BMF gab dem DStV nun dankenswerterweise eine erste Einschätzung."
"Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gab auf Nachfrage des DStV erfreulicherweise folgende erste Einschätzungen für steuerliche Bevollmächtigte ab."
"Das DStV dankt dem BMF außerordentlich für die zügige und praktikable Klarstellung."
Küss die Hand, schöne Frau - so war das mal in der guten alten voll-analogen Zeit !
das hier sieht aber stark nach Schmeichelie, einem Kniefall oder gar nach Fuße küssen aus ... !?
ist die Entfremdung zwischen Staat und Bürger schon so weit fortgeschritten, dass das nötig ist ... !?
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ach ja, natürlich, der letzte Satz, das ist ja ein "Muss" des "mordernen Journalismus" - wer das nicht bringt, erhält bei der nächsten Anfrage keine Antwort mehr:
"Er ist seit jeher ein großer Befürworter der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens und freut sich, dass der digitale Steuerbescheid auch in 2026 weiter an Fahrt aufnehmen kann."
aha ... jawoll, alles ist feinste Sahne, was Ihr da macht, wir stehen zu 100,00% hinter Euch - jawoll, wir stehen hinter der "Zwangs-Digitalisierungs-Strategie" des Staates!
typische Übertreibung von uwe64 ?
na ja ... seit Dezember 2025 kann sich auch der allerärmte Grundrentenbezieher seine Rente nicht mehr bar auszahlen lassen - Schwamm drüber, das betrifft ja nur noch die Alten und die mit zuwenig Geld, die haben ja eh nix zu sagen und zu melden ...
Diskriminierung? Nein, nein, wie kommt man denn auf diese Idee ... !?
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Dann solltest du das mal dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. auch mal so schreiben und nicht hier posten. Einem Verband, der noch nicht einmal seine Datenschutzerklaerungen (er hat zwei unterschiedliche Datenschutzerklaerungen auf seiner Website veroeffentlicht!) auf Vordermann bringen kann und sich beim Impressum immer noch auf das TMG bezieht, wuerde ich ohnehin keine Seriositaet zutrauen. Die Datenschutzerklaerung auf der Seite DStV-Intern wurde am 25.03.2021 auf Grundlage des Generators von e-Recht24.de erstellt und hat einen Stand vom 28.10.2021, waehrend die restlichen Seiten der Website auf eine Erklaerung einen Stand vom 04.12.2024 aufweisen.
Und wenn ich auf die Website des externen Datenschutzbeauftragten geht, dann erhalte ich sogar folgenden Hinweis von meinem Antirenprogramm:
"firefox.exe hat versucht, auf Grundlage eines abgelaufenen Zertifikats eine Verbindung mit matomo.digitaler-dsb.de aufzubauen. Wir haben die Verbindung blockiert, um Ihre Daten zu schuetzen. Webseiten muessen ihre Zertifikate ueber eine Zertifizierungsstelle erneuern, um auf dem neuesten Stand zu bleiben. Abgelaufene Sicherheitszertifikate stellen ein Risiko fuer Ihren Daten dar."
Also unter vertrauenswuerdig stelle ich mir was anderes vor. Und auch der Schusekurs des Verbandes ist sehr fragwuerdig.Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!
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Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 19.12.2025, 14:23.Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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Noch ein kleiner Nachtrag:
Betroffen sind natürlich nur Personen, welche selber einen aktiven ELSTER-Account haben oder deren Steuererklärung von einem Steuerberater elektronisch übermittelt wird.
Wer keinen aktiven Account hat und in Papier abgibt oder von einer anderem Privatperson per ELSTER übermitteln lässt (z.B. Familienangehöriger) ist nicht betroffen.
Zu diesem Zweck wird wohl zukünftig die ID-Nummer des Steuerpflichtigen mit der ID-Nummer des Datenübermittlers abgeglichen (diese Infos lagen auch bislang schon vor, wurden aber außer in Ausnahmefällen nicht abgeglichen).
Achtung Falle: wer zwar enen aktiven Account hat aber trotzdem in Papier abgibt (z.B. weil das Passwort oder Zertifikat verloren wurde), bekommt seinen Bescheid ohne Widerspruch trotzdem elektronisch übermittelt !!!Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 19.12.2025, 14:25.Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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Die Gesetzesänderung ist übrigens durch, der Bundesrat hat heute morgen dem Mindeststeueranpassungsgesetz zugestimmt, die Unterschrift des Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt dürfte eine reine Formsache sein.Schönen Gruß
Picard777
P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:
Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.
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Wenn dem Angehörigen eine Bekanntgabevollmacht erteilt wurde, was ja möglich ist, wird der Vollmachtgeber wohl auch betroffen sein.Wer keinen aktiven Account hat und in Papier abgibt oder von einer anderem Privatperson per ELSTER übermitteln lässt (z.B. Familienangehöriger) ist nicht betroffen.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Auszg aus § 122a der AO:
§ 122a gilt gemäß Artikel 3 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) ab 1. Januar 2026 in folgender Fassung:„§ 122a
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
(1) Verwaltungsakte können dem Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie nach § 87a Absatz 8 zum Datenabruf bereitgestellt werden. Mittels Bereitstellung soll insbesondere bekannt gegeben werden, wenn ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer nach § 87a Absatz 6 elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung beruht und sie
1.
vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde oder
2.
durch eine Person im Sinne des § 80 Absatz 2 übermittelt wurde, der gegenüber der Bescheid nach § 122 Absatz 1 Satz 4 bekanntzugeben ist.
# 54 Beamtenschweiß: "Achtung Falle: wer zwar enen aktiven Account hat aber trotzdem in Papier abgibt (z.B. weil das Passwort oder Zertifikat verloren wurde), bekommt seinen Bescheid ohne Widerspruch trotzdem elektronisch übermittelt !!!"
Diese "Falle" steht aber doch im Widerspruch zum obigen AO-Text (1) "einer ... nach § 87a Absatz 6 elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung ..." sowie der nachfolgenden Sätze 1. und 2. Diese Voraussetzungen sind doch auch programmtechnisch prüfbar.
D.h.: Eine Erklärung in papierform muss m E. auch in papierform beschieden werden.
SCJ timote
Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.
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timote
Moin Moin,
da bin ich grundsätzlich bei dir. In den mir vorliegenden Unterlagen wurde aber nur auf einen aktiven ELSTER Zugang abgestellt und nicht darauf, ob er auch benutzt wurde.
grafik.pngMit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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Die Pflege des eigenen ELSTER Zugangs wird somit extrem wichtig!
- wenn man seine Zugangsdaten verloren hat, kann man sich nicht einloggen um der elektronischen Bekanntgabe zu widersprechen
- den Bescheid bekommt man aber auf Grund des aktiven Kontos trotzdem elektronisch auch wenn man in Papier eingereicht hat und kann ihn mangels Zugangsdaten nicht abrufen / prüfen
Ich hoffe zwar, dass das Ausnahmefälle bleiben aber ich kenne genug Personen welche mit ihrem ELSTER-Zugang sehr schlampig umgehen und quasi jedes Jahr einen neuen erstellen (teils sogar mit Löschung über das FA, weil sie selbst die Zugangserneurung nicht gebacken bekommen).Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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Viele Elster-Zugaenge wurden nur wegen der Grundsteuererhebung 2022 angelegt und seit dem nicht mehr benutzt. User, die erst durch die Verlaengerung der Abgabefrist fuer die Grundsteuer erst in 2023 einen Zugang beantragt hatten, werden wohl (wie ich dem Papier entnehme) sprichwoertlich in die Roehre gucken muessen, weil sie wahrscheinlich auf die drei Monate vor Ablauf zugegangene Erinnerungsmail des Finanzamtes nicht reagiert haben um das Zertifikat zu verlaengern, oder?Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!
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