In den Bescheiden, die ich gesehen habe, wird bei Rentnern ohne andere EK regelmäßig der Altersentlastungsbetrag von 120 Euro angesetzt, so dass letztlich nur 180 Euro der EPP versteuert werden müssen. Und: die EPP wird mit 300 Euro gesondert ausgewiesen, man muss nicht rechnen.
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Keine Ankündigung bisher.
Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022
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Zitat von Kloebi Beitrag anzeigenIn den Bescheiden, die ich gesehen habe, wird bei Rentnern ohne andere EK regelmäßig der Altersentlastungsbetrag von 120 Euro angesetzt, so dass letztlich nur 180 Euro der EPP versteuert werden müssen. Und: die EPP wird mit 300 Euro gesondert ausgewiesen, man muss nicht rechnen.
hält man bisher hartnäckig daran fest, dass Rentnern kein Altersentlastungsbetrag aus der EPP zusteht.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Seit heute können Rentner die von der Rentenversicherung 2022 ausbezahlte EPP in der Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung
eintragen und zwar in die Zeilen 1 und 2. Die Zahlung wird dann in der Steuerberechnung dauerhaft berücksichtigt. Der bisherige Workaround
über die Anlage SO ist überflüssig. Ich habe die Anlage SO bei mir soeben gelöscht, weil ich dort sonst nichts zu erklären hatte.
Korrektur: Siehe nächster Beitrag !Zuletzt geändert von Charlie24; 29.03.2023, 15:21.Freundliche Grüße
Charlie24
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Nachtrag: Was die EPP für Rentner angeht, war ich jetzt zu schnell ! Eintragen kann man die zwar, leider wurde die Steuerberechnung aber
noch nicht aktualisiert !Freundliche Grüße
Charlie24
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Ich habe heute die ersten Bescheiddaten gesehen, die folgenden Hinweis enthalten, der für die Vorlage des Bescheides bei anderen Stellen wichtig sein kann:
"Die in diesem Bescheid ausgewiesenen Werte habe ich unter Berücksichtigung
der Energiepreispauschale/ Energiepreispauschalen von 300 EUR ermittelt.
Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen
nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Knüpfen außersteuerliche
Rechtsnormen (z. B. Grundrentenzuschlag) an bestimmte definierte Begriffe
an (z. B. "Einkünfte", "Gesamtbetrag der Einkünfte", "zu versteuerndes
Einkommen"), sind die entsprechenden Werte für diese Zwecke zu korrigieren."
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Eintragen kann man die (EPP) zwar, leider wurde die Steuerberechnung aber noch nicht aktualisiert !Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!
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Wozu gibt es denn die Möglichkeit der (versteckten) Eintragung, wenn sie bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt wird?
wurde geringfügig abgeändert. Bei mir wird die EPP aber nach wie vor nicht in die Steuerberechnung einbezogen, obwohl sie der Bescheinigungsabruf
automatisch in die Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung einträgt und obwohl auf der Startseite der Einkommensteuererklärung seit 29.03.
das Gegenteil behauptet wird.
EPP_Eintrag_2022.jpgFreundliche Grüße
Charlie24
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Ich habe gerade eine ELSTER-Vorausberechnung eines Rentners gesehen, bei dem die EPP bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurde:
Einkünfte aus Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . 300
darin enthaltene Energiepreispauschale . . . . . . . . 300
allerdings hat die Berechnung jetzt einen anderen Fehler, die EPP wird bei der Abrechnung der Einkommensteuer gutgeschrieben, obwohl sie ja bereits von der DRV ausgezahlt worden ist:
Anrechnung Energiepreispauschale -300,00
verbleibende Beträge...
Da besteht also noch Korrekturbedarf.Zuletzt geändert von Telepeter; 04.04.2023, 15:21.
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Noch merkwürdiger ist momentan das Ergebnis der ELSTER-Vorausberechnung bei meiner Frau und mir. Wir haben beide die EPP von der DRV ausgezahlt bekommen, bei beiden ist auch eine entsprechende Bescheinigung in ELSTER abrufbar. Ich war allerdings zuletzt Beamter, habe die EPP aber wegen der vorrangigen Rente nicht mit den Versorgungsbezügen bekommen. In der ELSTER-Vorausberechnung wird die EPP nur bei meiner Frau bei den Einkünften erfasst, dann aber fehlerhaft bei der Abrechnung der Einkommensteuer wieder gutgeschrieben (obwohl bereits ausgezahlt). Bei mir erfolgt überhaupt keine Berücksichtigung der EPP. Die Vorausberechnung ist im Übrigen bei beiden unabhängig davon, ob die 300 € bei den Zusatzangaben eingetragen werden oder nicht. Stimmt also hinten und vorne nicht.
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Vielleicht schauen die, wie sie dieser Forum am besten beschäftigen können. Oder die haben Testsystem mit Echtsystem verwechselt. Kam in meiner Arbeitsstelle auch schon mal vor.SCJ timote
Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.
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Bei mir ist der Sachstand unverändert, die EPP wird nicht in die Vorausberechnung einbezogen. Auch bei einer Angehörigen, die nur Renteneinkünfte hat,
erfolgt nach wie vor keine Berechnung. Deren Erklärung habe ich bereits Ende Februar übermittelt, heute wurden die Bescheiddaten übermittelt.
Im Bescheiddatenvergleich fehlen natürlich die EPP ebenso wie der darauf gewährte Altersentlastungsbetrag.
Nur der Hinweistext in der Steuervorausberechnung wurde gegenüber letzter Woche abgeändert. Der lautet jetzt wie folgt:
EPP-Berechnung_aktuell.jpg
Am letzten Freitag stand da noch:
EPP_Berechnung_2022_2.jpg
Freundliche Grüße
Charlie24
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Hallo,
ich habe heute unseren amtlichen Steuerbescheid bekommen. Die EPP ist bei den Sonstigen Einkünften jeweils für mich und meine Frau automatisch eingetragen. Ich hatte sie in meiner Erklärung nicht angegeben.
Für die EPP wurde sowohl bei mir als auch bei meiner Frau der Altersentlastungsbetrag zum Ansatz gebraucht.
Gruß
Klaus
PS: Bundesland RLP.Zuletzt geändert von Gpswanderer; 05.04.2023, 01:55.----------
Gruß Klaus
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Ich habe eben Bescheiddaten gesehen, bei denen die EPP für einen Arbeitnehmer nachträglich festgesetzt wurde (Bayern). Die EPP ist beim Bruttoarbeitslohnlohn gesondert als Hinzurechnungsbetrag ausgewiesen, was zu einer zutreffenden Berechnung der Steuerlast führt. Oben bei der Abrechnung der Steuer fehlt die Zeile mit der Anrechnung der EPP, das Ergebnis bei den "verbleibenden Beträgen" stimmt aber. Ich bin daher guter Hoffnung, dass der Papierbescheid (der noch nicht vorliegt) in Ordnung sein wird.
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Die EPP ist bei den Sonstigen Einkünften jeweils für mich und meine Frau automatisch eingetragen. Ich hatte sie in meiner Erklärung nicht angegeben.
Zusatzangaben für die Steuerberechnung geschaffen wurde, wäre schon zu erwarten, dass die ausbezahlte EPP in die Steuervorausberechnung
einbezogen wird, was bisher anscheinend nur ausnahmsweise der Fall ist. Über die technischen Gründe kann man nur spekulieren.Freundliche Grüße
Charlie24
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