Wenn dies Ihr erster Besuch hier ist,
lesen Sie bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen
durch. Sie müssen sich vermutlich registrieren,
bevor Sie Beiträge verfassen können. Klicken Sie oben auf 'Registrieren', um den Registrierungsprozess zu
starten. Sie können auch jetzt schon Beiträge lesen. Suchen Sie sich einfach das Forum aus, das Sie am meisten
interessiert.
Ankündigung
Einklappen
Keine Ankündigung bisher.
Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022
In meiner heute erhaltenen Lohnsteuerbescheinigung ist aber kein E zu finden.
Bei Versorgungsempfängern wird kein E übermittelt. Man geht davon aus, dass die Zahlung zu 100% durch die Bezügestellen erfolgt,
ein Anspruch gegenüber dem Finanzamt kann dann ja nicht entstehen.
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Zuletzt geändert von L. E. Fant; 18.02.2023, 14:03.
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Mir liegt inzwischen in ELSTER neben der normalen Rentenbezugsmitteilung der DRV eine weitere Rentenbezugsmitteilung über die 300 € EPP vor. Diese lässt sich als pdf abrufen, aber nicht in die ESt-Formulare übernehmen. Es kommt eine Fehlermeldung "Die Bescheinigung enthält keine übernehmbaren Daten." Dies bestätigt, dass die erhaltene Rentner-EPP nirgendwo einzutragen ist. Allerdings lässt sich dadurch (jedenfalls derzeit) keine korrekte Vorausberechnung der Steuerschuld durchführen. Man kann sich helfen, indem man die 300 € (nur vorübergehend zu Berechnungszwecken !!!) in der Anlage SO unter "Leistungen" einträgt. Allerdings wirkt sich dieser Eintrag unter Umständen auf die Höhe des Altersentlastungsbetrages aus. Das ist vermutlich falsch, wobei ich aus dem Gesetzeswortlaut nicht nachvollziehen kann wieso. § 24a Satz 2 Nr. 2 EStG verweist nämlich nur auf § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG, nicht auf § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c EStG wo die Rentner-EPP genannt ist.
Allerdings wirkt sich dieser Eintrag unter Umständen auf die Höhe des Altersentlastungsbetrages aus. Das ist vermutlich falsch, wobei ich aus dem Gesetzeswortlaut nicht nachvollziehen kann wieso.
Genauso so ist das und das hat Auswirkungen auf die Steuerberechnung. Ob der Altersentlastungsbetrag Rentnern für die EPP zusteht, habe ich bisher
nicht genau geprüft. Für Versorgungsempfänger ist die Nichtgewährung in § 19 Abs. 3 EStG sauber geregelt, vielleicht hat man das bei Rentnern übersehen.
Ich werde mal das Jahressteuergesetz 2022 durchsehen.
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Was mich betrifft, kann ich die Versteuerung der EPP bei mir selbst unterschiedlich darstellen, das Ergebnis ist immer gleich.
Der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags wird bei mir bereits durch Einkünfte aus VV und eine Riesterrente ausgeschöpft.
Wenn ich die EPP in der Anlage SO unter Leistungen eintrage, werden die vollen 300,00 € versteuert. Wenn ich den Rentenbetrag
und den Rentenanpassungsbetrag um jeweils 300,00 € erhöhe, funktioniert es ebenfalls. Mein Rentenbeginn liegt ja vor 2021.
Bei einer Verwandten liegt inzwischen die Bescheinigung der DRV über die 300,00 € vor. Die habe ich eben mit einem Steuerprogramm
abgerufen und konnte sie für Zwecke der Steuerberechnung auch in den Steuerfall übernehmen. Das Programm hat keinen
Altersentlastungsbetrag berücksichtigt, aber das besagt natürlich nur, dass die Programmierer davon ausgehen, dass auch Rentnern
kein Altersentlastungsbetrag für die EPP zusteht.
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Ich habe mir gerade mal die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages vom 30.11.2022 angesehen, aufgrund der das Jahressteuergesetz 2022 im Plenum verabschiedet wurde. Darin wird interessanterweise bei den Versorgungsbezügen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die dort gezahlte EPP nicht auf den Altersentlastungsbertrag auswirkt. Bei der Begründung zur Einfügung des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c EStG sucht man einen solchen Hinweis vergebens. Das Wort Altersentlastungsbetrag findet sich in der gesamten Beschlussempfehlung ganau ein mal, nämlich bei den Änderungen zu § 19 EStG. Das könnte darauf hindeuten, dass bei Rentnern tatsächlich die Anwendung des § 24a EStG auf die EPP nicht ausgeschlossen ist.
Das könnte darauf hindeuten, dass bei Rentnern tatsächlich die Anwendung des § 24a EStG auf die EPP nicht ausgeschlossen ist.
Ich habe bei Durchsicht der endgültigen Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 auch keine Formulierung gefunden, die die Anwendung von § 24a EStG
auf die EPP-Zahlung für Rentner ausschließt. Ich werde mal eine Anfrage starten und bin gespannt, was dabei herauskommt.
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Hallo,
ich habe meine Steuerklärung gestern abgeschickt. Die EPP habe ich für mich und meine Frau bei "Einküfte aus Leistungen" eingetragen.
Wir sind schon seit 2004 in Rente, sodass ein großer Teil unserer Rente steuerfrei ist. Meine Frau bezieht nur eine relativ geringe Rente, sodass wir bisher an der Steuerpflicht vorbei geschrammt sind, Splitting seis gedankt. Ich mache die Erklärung nur, weil ich die gezahlte Kapitalertragssteuer wieder haben will.
Auch die Erklärung für 2022 (vorläufige Berechnung) sieht keine Einkommensteuer vor, trotz der 2x300.-€.
Was mich auch gewundert hat, die über die Rentenversicherung (Bund) ausbezahlte EPP wird auf der Rentenbezugsmitteilung nicht ausgewiesen.
Mal sehen, was passiert.
Was mich auch gewundert hat, die über die Rentenversicherung (Bund) ausbezahlte EPP wird auf der Rentenbezugsmitteilung nicht ausgewiesen.
Die Rentenversicherung hat für die EPP-Zahlungen gesonderte Bescheinigungen übermittelt oder ist noch dabei, das bis Ende des Monats zu machen.
Bei einer Verwandten konnte ich diese Bescheinigung abrufen, eine Übernahme in eine Erklärung bei Mein ELSTER ist aber nicht möglich !
Die Erklärung der EPP-Zahlungen unter Leistungen in der Anlage SO ist unerwünscht ! Ihr solltet euren Bescheid genau kontrollieren.
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
Die Erklärung der EPP-Zahlungen unter Leistungen in der Anlage SO ist unerwünscht !
Aber, ist das für die Steuerberechnung nicht egal?
Die 300.-€ müssen versteuert werden und müssen irgendwie zum zu versteuernden Einkommen. So wäre meine (zugegeben laienhafte) Annahme.
Bei mir kommt noch hinzu, dass ich wahrscheinlich keine Steuer zu zahlen habe.
Die Erklärung habe ich jedenfalls abgeschickt, mal sehen was passiert.
Kommentar