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Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022

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    #61
    In meiner heute erhaltenen Lohnsteuerbescheinigung ist aber kein E zu finden.
    Bei Versorgungsempfängern wird kein E übermittelt. Man geht davon aus, dass die Zahlung zu 100% durch die Bezügestellen erfolgt,

    ein Anspruch gegenüber dem Finanzamt kann dann ja nicht entstehen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #62
      Danke, Charlie24 !!!

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        #63
        Ich habe jetzt an anderer Stelle gelesen, dass auf Lohnsteuerbescheinigungen für Versorgungsempfänger

        die ausbezahlte EPP zwar im Bruttoarbeitslohn enthalten ist, aber nicht unter Nummer 8 als laufender

        Versorgungsbezug bescheinigt wurde. Das führt dann dazu, dass ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 300,00 €

        ausgewiesen wird, so dass die EPP in der Steuervorausberechnung unversteuert bleibt.


        Änderung durch L. E. Fant: siehe dazu aber den neuen Stand unter https://forum.elster.de/anwenderforu...ge5#post420799
        Zuletzt geändert von L. E. Fant; 18.02.2023, 14:03.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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          #64
          Vielleicht ist es auch laufender Arbeitslohn und kein Versorgungsbezug? Mal sehen, was das Einkommensteuerprogramm 22 dazu sagen wird.

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            #65
            Vielleicht ist es auch laufender Arbeitslohn und kein Versorgungsbezug?
            Die Regelung in § 19 Abs. 3 EStG ist m. E. eindeutig: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              #66
              Mir liegt inzwischen in ELSTER neben der normalen Rentenbezugsmitteilung der DRV eine weitere Rentenbezugsmitteilung über die 300 € EPP vor. Diese lässt sich als pdf abrufen, aber nicht in die ESt-Formulare übernehmen. Es kommt eine Fehlermeldung "Die Bescheinigung enthält keine übernehmbaren Daten." Dies bestätigt, dass die erhaltene Rentner-EPP nirgendwo einzutragen ist. Allerdings lässt sich dadurch (jedenfalls derzeit) keine korrekte Vorausberechnung der Steuerschuld durchführen. Man kann sich helfen, indem man die 300 € (nur vorübergehend zu Berechnungszwecken !!!) in der Anlage SO unter "Leistungen" einträgt. Allerdings wirkt sich dieser Eintrag unter Umständen auf die Höhe des Altersentlastungsbetrages aus. Das ist vermutlich falsch, wobei ich aus dem Gesetzeswortlaut nicht nachvollziehen kann wieso. § 24a Satz 2 Nr. 2 EStG verweist nämlich nur auf § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG, nicht auf § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c EStG wo die Rentner-EPP genannt ist.

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                #67
                Allerdings wirkt sich dieser Eintrag unter Umständen auf die Höhe des Altersentlastungsbetrages aus. Das ist vermutlich falsch, wobei ich aus dem Gesetzeswortlaut nicht nachvollziehen kann wieso.
                Genauso so ist das und das hat Auswirkungen auf die Steuerberechnung. Ob der Altersentlastungsbetrag Rentnern für die EPP zusteht, habe ich bisher

                nicht genau geprüft. Für Versorgungsempfänger ist die Nichtgewährung in § 19 Abs. 3 EStG sauber geregelt, vielleicht hat man das bei Rentnern übersehen.

                Ich werde mal das Jahressteuergesetz 2022 durchsehen.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #68
                  Ich traue mich schon gar keine Fragen mehr zu beantworten zu dem Thema. Ich bin gespannt auf die ersten Bescheide.
                  Mit freundlichen Grüßen,
                  Koschte

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                    #69
                    Was mich betrifft, kann ich die Versteuerung der EPP bei mir selbst unterschiedlich darstellen, das Ergebnis ist immer gleich.

                    Der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags wird bei mir bereits durch Einkünfte aus VV und eine Riesterrente ausgeschöpft.

                    Wenn ich die EPP in der Anlage SO unter Leistungen eintrage, werden die vollen 300,00 € versteuert. Wenn ich den Rentenbetrag

                    und den Rentenanpassungsbetrag um jeweils 300,00 € erhöhe, funktioniert es ebenfalls. Mein Rentenbeginn liegt ja vor 2021.

                    Bei einer Verwandten liegt inzwischen die Bescheinigung der DRV über die 300,00 € vor. Die habe ich eben mit einem Steuerprogramm

                    abgerufen und konnte sie für Zwecke der Steuerberechnung auch in den Steuerfall übernehmen. Das Programm hat keinen

                    Altersentlastungsbetrag berücksichtigt, aber das besagt natürlich nur, dass die Programmierer davon ausgehen, dass auch Rentnern

                    kein Altersentlastungsbetrag für die EPP zusteht.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                      #70
                      Ich habe mir gerade mal die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages vom 30.11.2022 angesehen, aufgrund der das Jahressteuergesetz 2022 im Plenum verabschiedet wurde. Darin wird interessanterweise bei den Versorgungsbezügen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die dort gezahlte EPP nicht auf den Altersentlastungsbertrag auswirkt. Bei der Begründung zur Einfügung des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c EStG sucht man einen solchen Hinweis vergebens. Das Wort Altersentlastungsbetrag findet sich in der gesamten Beschlussempfehlung ganau ein mal, nämlich bei den Änderungen zu § 19 EStG. Das könnte darauf hindeuten, dass bei Rentnern tatsächlich die Anwendung des § 24a EStG auf die EPP nicht ausgeschlossen ist.

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                        #71
                        Das könnte darauf hindeuten, dass bei Rentnern tatsächlich die Anwendung des § 24a EStG auf die EPP nicht ausgeschlossen ist.
                        Ich habe bei Durchsicht der endgültigen Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 auch keine Formulierung gefunden, die die Anwendung von § 24a EStG

                        auf die EPP-Zahlung für Rentner ausschließt. Ich werde mal eine Anfrage starten und bin gespannt, was dabei herauskommt.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                          #72
                          In dem von mir im Beitrag '#63 erwähnten Fall wurden inzwischen korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen übermittelt,

                          in denen die EPP-Zahlung richtigerweise als laufender Versorgungsbezug ausgewiesen wird.

                          https://forum.elster.de/anwenderforu...088#post420088
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                            #73
                            Hallo,
                            ich habe meine Steuerklärung gestern abgeschickt. Die EPP habe ich für mich und meine Frau bei "Einküfte aus Leistungen" eingetragen.
                            Wir sind schon seit 2004 in Rente, sodass ein großer Teil unserer Rente steuerfrei ist. Meine Frau bezieht nur eine relativ geringe Rente, sodass wir bisher an der Steuerpflicht vorbei geschrammt sind, Splitting seis gedankt. Ich mache die Erklärung nur, weil ich die gezahlte Kapitalertragssteuer wieder haben will.
                            Auch die Erklärung für 2022 (vorläufige Berechnung) sieht keine Einkommensteuer vor, trotz der 2x300.-€.
                            Was mich auch gewundert hat, die über die Rentenversicherung (Bund) ausbezahlte EPP wird auf der Rentenbezugsmitteilung nicht ausgewiesen.
                            Mal sehen, was passiert.

                            Gruß
                            Klaus
                            ----------

                            Gruß Klaus

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                              #74
                              Was mich auch gewundert hat, die über die Rentenversicherung (Bund) ausbezahlte EPP wird auf der Rentenbezugsmitteilung nicht ausgewiesen.
                              Die Rentenversicherung hat für die EPP-Zahlungen gesonderte Bescheinigungen übermittelt oder ist noch dabei, das bis Ende des Monats zu machen.

                              Bei einer Verwandten konnte ich diese Bescheinigung abrufen, eine Übernahme in eine Erklärung bei Mein ELSTER ist aber nicht möglich !

                              Die Erklärung der EPP-Zahlungen unter Leistungen in der Anlage SO ist unerwünscht ! Ihr solltet euren Bescheid genau kontrollieren.
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                                #75
                                Hallo,
                                Die Erklärung der EPP-Zahlungen unter Leistungen in der Anlage SO ist unerwünscht !
                                Aber, ist das für die Steuerberechnung nicht egal?
                                Die 300.-€ müssen versteuert werden und müssen irgendwie zum zu versteuernden Einkommen. So wäre meine (zugegeben laienhafte) Annahme.
                                Bei mir kommt noch hinzu, dass ich wahrscheinlich keine Steuer zu zahlen habe.
                                Die Erklärung habe ich jedenfalls abgeschickt, mal sehen was passiert.

                                Gruß
                                Klaus
                                ----------

                                Gruß Klaus

                                Kommentar

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