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Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022

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    #76
    Die 300.-€ müssen versteuert werden und müssen irgendwie zum zu versteuernden Einkommen. So wäre meine (zugegeben laienhafte) Annahme.
    Du kannst dir ja eure Steuerberechnung ansehen. Wenn ihr außer den Renten keine steuerpflichtigen Einkünfte habt, dann hat

    die Steuerberechnung bei der EPP jeweils einen Altersentlastungsbetrag berücksichtigt. Ob das zulässig ist, ist ziemlich fraglich.

    Gewollt war das jedenfalls nicht. Ich habe mich zu dem Thema heute schon mal geäußert: https://forum.elster.de/anwenderforu...072#post421072

    Außerdem besteht das Problem, dass bei einer maschinellen Bearbeitung der Erklärung die EPP-Zahlungen vielleicht doppelt erfasst werden.

    In die Steuerberechnung bringt man die EPP auch, wenn man vorübergehend die Rente und den Rentenanpassungsbetrag um jeweils 300,00 €

    erhöht, was bei einem Rentenbeginn vor 2021 problemlos funktioniert. Dann werden die Zahlungen zu 100% versteuert.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #77
      Hallo,
      da wir wie gesagt bisher immer von Steuerzahlungen verschont bleiben, habe ich mich bisher noch nicht besonders mit dem Altersentlastungsbetrag beschäftigt.
      Was ich jetzt mal nachgeholt habe.
      Wenn ich mir jetzt die vorläufige Berechnung ansehe, so habe wir jetzt zusätzlich einen Altersentlastungsbetrag von je ca. 95.-€.
      Die wären dann ja falsch. Wenn ich jetzt diese 190.-€ zu unseren Einnahmen dazu rechne, sind wir immer noch unterhalb der Steuerpflicht.
      Ich habe ja wie gesagt, die Erklärung 2022 schon eingereicht, soll ich die jetzt zurückziehen und eine neue machen, oder einfach mal so laufen lassen.
      Ich neige zu letzerem, so und so haben wir ja keine Steuern zu zahlen, unlautere Absichten kann man uns ja auch nicht unterstellen.

      Gruß
      Klaus
      ----------

      Gruß Klaus

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        #78
        Zitat von Gpswanderer Beitrag anzeigen
        Wenn ich mir jetzt die vorläufige Berechnung ansehe, so habe wir jetzt zusätzlich einen Altersentlastungsbetrag von je ca. 95.-€.
        Die wären dann ja falsch.
        ​​​​​​
        ​​​​​​Genau.
        Richtig müsste die Berechnung werden, wenn man nur für den Zweck der Berechnung Rente und Anpassungsbetrag um 300€ erhöht.

        Für die Übermittlung hat der Betrag weder in R noch SO etwas verloren, da kümmert sich das FA selbst drum.

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          #79
          Ich neige zu letzerem, so und so haben wir ja keine Steuern zu zahlen, unlautere Absichten kann man uns ja auch nicht unterstellen.
          Ich würde eine korrigierte Erklärung ohne die Anlage SO übermitteln. Das Risiko liegt in der automatisierten Verarbeitung der Erklärung,

          worauf ich bereits gestern hingewiesen habe:

          Außerdem besteht das Problem, dass bei einer maschinellen Bearbeitung der Erklärung die EPP-Zahlungen vielleicht doppelt erfasst werden.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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            #80
            Ich hatte ja im Beitrag '#71 angekündigt, dass ich wegen des Altersentlastungsbetrags bei Zahlung der EPP an Rentner, die 2022 bereits 65 Jahre

            oder älter waren, eine Anfrage starten werde. Das habe ich auch gemacht und soeben folgende Antwort erhalten:

            Ich kann Ihnen mitteilen, das Ihre Auffassung zutreffend ist, dass die Energiepreispauschale soweit sie gem.
            § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig ist, grundsätzlich gem. § 24a EStG (Altersentlastungsbetrag)
            begünstigt ist, soweit auch die weiteren Voraussetzungen des § 24a EStG erfüllt sind.


            Viele Rentner wird das freuen, die Versorgungsempfänger eher nicht, denn für die wurde die Anwendung von § 24a EStG
            in § 19 Abs. 3 Satz 4 EStG ausdrücklich ausgeschlossen.

            Zeigt für mich wieder mal, dass unsere Steuergesetzgebung manchmal handwerklicher Pfusch ist, denn gewollt war diese
            unterschiedliche Behandlung m. E. nicht.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #81
              Hallo,
              wenn ich das jetzt richtig interpretiere, kann ich meine Erklärung jetzt so lassen (EPP als "Einküfte aus Leistungen"), denn der Altersentlastungsbetrag wird auch für EPP wirksam.

              Gruß
              Klaus

              PS:
              Vielen Dank für die ausführlichen und hilfreichen Antworten.
              ----------

              Gruß Klaus

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                #82
                Zitat von Gpswanderer Beitrag anzeigen
                wenn ich das jetzt richtig interpretiere, kann ich meine Erklärung jetzt so lassen (EPP als "Einküfte aus Leistungen"), denn der Altersentlastungsbetrag wird auch für EPP wirksam.
                Es gilt immer noch das, was in der Anleitung zur Anlage SO steht, dass das Eintragen der EPP durch den steuerpflichtigen unerwünscht ist.
                Bei anspruchsberechtigten Personen, die in 2022 keine Einkünf-
                te aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die Energie-
                preispauschale als sonstige Einkünfte zu behandeln.

                Ihr Finanzamt berücksichtigt diese grundsätzlich automatisch.
                Daher müssen Sie die Energiepreispauschale nicht als Einnah-
                men aus Leistungen erklären.

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                  #83
                  ... kann ich meine Erklärung jetzt so lassen (EPP als "Einküfte aus Leistungen"), denn der Altersentlastungsbetrag wird auch für EPP wirksam.
                  Für Zwecke der Steuerberechnung passt die Erklärung zwar, ich würde sie aber wegen des Risikos der Doppelberechnung der EPP

                  trotzdem ohne Anlage SO übermitteln. Woher soll der Computer wissen, dass es sich bei den erklärten Leistungen um die EPP handelt ?

                  Da muss schon gut programmiert werden, damit das automatisch erkannt wird.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                    #84
                    Hallo,
                    ich habe die Erklärung ja schon am 06.02.2023 übermittelt.
                    Wie kann ich die zurückholen, einfach eine neue Erklärung machen ?
                    .... aber wegen des Risikos der Doppelberechnung der EPP
                    Das Risiko kann ich eingehen, denn auch wenn die EPP doppelt berechnet wird, bin ich (bzw. wir) noch nicht im steuerpflichtigen Bereich.
                    Ich habe ja jahrelang keine Erklärung machen müssen, die ist jetzt nur in den letzten 2 Jahren erforderlich geworden, da Kapitalertragssteuer von der Bank abgeführt wurde, die ich wieder haben will.

                    Ich neige daher immer noch dazu das einfach mal so laufen zu lassen.

                    Gruß
                    Klaus
                    Zuletzt geändert von Gpswanderer; 22.02.2023, 15:13.
                    ----------

                    Gruß Klaus

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                      #85
                      Ich habe die Erklärung ja schon am 06.02.2023 übermittelt.
                      Wie kann ich die zurückholen, einfach eine neue Erklärung machen ?
                      Keine Angst, die ist noch nicht bearbeitet. Vor Anfang März startet kein Bundesland mit der Bearbeitung von 2022.

                      Einfach eine neue Erklärung starten und die übermittelten Daten übernehmen. Dann die Anlage SO löschen, den Entwurf speichern

                      und die Erklärung erneut übermitteln.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                        #86
                        Hallo,
                        danke für die Info.
                        Ich werde dann doch eine neue Erklärung machen.
                        Kann man eigentlich eine zusätzliche Information an die Erklärung anhängen?
                        Also eine Art Begründung für die erneute Erklärung.
                        Oder ist das überflüssig?

                        Gruß
                        Klaus
                        ----------

                        Gruß Klaus

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                          #87
                          Oder ist das überflüssig?
                          Das ist überflüssig.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #88
                            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                            Ich hatte ja im Beitrag '#71 angekündigt, dass ich wegen des Altersentlastungsbetrags bei Zahlung der EPP an Rentner, die 2022 bereits 65 Jahre

                            oder älter waren, eine Anfrage starten werde. Das habe ich auch gemacht und soeben folgende Antwort erhalten:

                            Ich kann Ihnen mitteilen, das Ihre Auffassung zutreffend ist, dass die Energiepreispauschale soweit sie gem.
                            § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig ist, grundsätzlich gem. § 24a EStG (Altersentlastungsbetrag)
                            begünstigt ist, soweit auch die weiteren Voraussetzungen des § 24a EStG erfüllt sind.


                            Viele Rentner wird das freuen, die Versorgungsempfänger eher nicht, denn für die wurde die Anwendung von § 24a EStG
                            in § 19 Abs. 3 Satz 4 EStG ausdrücklich ausgeschlossen.

                            Zeigt für mich wieder mal, dass unsere Steuergesetzgebung manchmal handwerklicher Pfusch ist, denn gewollt war diese
                            unterschiedliche Behandlung m. E. nicht.
                            Ob gewollt oder nicht (oder vielleicht auch gar nicht bedacht) ist spekulativ - maßgebend ist der Wortlaut des Gesetzes. Noch doller ist das Ergebnis in Fällen wie bei mir: Neben der Versorgung ein kleiner Anspruch aus der DRV, dadurch Auszahlung der EPP durch die DRV, dadurch begünstigt durch den Altersentlastungsbetrag. Glück gehabt dass ich nicht "nur" Beamtenversorgungsanwartschaften habe. Ähnliches Ergebnis bei Versorgungsempfängern die noch eine kleine Witwen/Witwerrenter aus der DRV haben.

                            Andererseits ist es ja so, dass die EPP auch bei "Aktiven" ab Jahrgang 1957 - egal ob selbständig oder nicht selbständig - theoretisch durch den Altersentlastungsbetrag begünstigt sein kann, auch wenn da meistens der Höchstbetrag durch die eigentlichen Einkünfte bereits ausgeschöpft sein wird.

                            Ausgenommen sind alleine die Fälle, wo die EPP mit Beamtenversorgungsbezügen gezahlt wurde. Das ist vielleicht der Preis dafür, dass auf eine gesonderte Meldepflicht bezüglich der durch Versorgungszahlstellen gezahlten EPP verzichtet wurde.

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                              #89
                              Ob gewollt oder nicht (oder vielleicht auch gar nicht bedacht) ist spekulativ - maßgebend ist der Wortlaut des Gesetzes
                              Wenn man die Bundestagsdrucksache zu der Regelung für Rentner liest, wurde das Problem m. E. nicht erkannt. Ich spekuliere selten

                              und wenn, dann mit Aktien.

                              EPP_Rentner.jpg

                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                                #90
                                Hallo,
                                letzte Frage:
                                Ich habe jetzt eine neue Version übermittelt (ohne SO). Ich kann ja die alte Version die ich übermittelt habe löschen, ist das sinnvoll, oder soll ich das einfach so lassen?

                                Vielen lieben Dank und Gruß
                                Klaus
                                ----------

                                Gruß Klaus

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