Die 300.-€ müssen versteuert werden und müssen irgendwie zum zu versteuernden Einkommen. So wäre meine (zugegeben laienhafte) Annahme.
die Steuerberechnung bei der EPP jeweils einen Altersentlastungsbetrag berücksichtigt. Ob das zulässig ist, ist ziemlich fraglich.
Gewollt war das jedenfalls nicht. Ich habe mich zu dem Thema heute schon mal geäußert: https://forum.elster.de/anwenderforu...072#post421072
Außerdem besteht das Problem, dass bei einer maschinellen Bearbeitung der Erklärung die EPP-Zahlungen vielleicht doppelt erfasst werden.
In die Steuerberechnung bringt man die EPP auch, wenn man vorübergehend die Rente und den Rentenanpassungsbetrag um jeweils 300,00 €
erhöht, was bei einem Rentenbeginn vor 2021 problemlos funktioniert. Dann werden die Zahlungen zu 100% versteuert.
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