Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    #31
    Meintest du wirklich die Anlage Sonstiges, wo recht spezielle Sachen abgefragt werden, oder meintest du eher "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" im Hauptvordruck? Mit Letzterem könnte ich mehr anfangen.
    Ja, denn gefragt hatte jemand mit einem Minijob. Unter Ergänzende Angaben muss man zur EPP nichts angeben, wofür sollte das gut sein ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #32
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Die meisten Rentner haben die EPP in der ersten Dezemberhälfte 2022 erhalten und zwar die 300,00 € ohne Steuerabzug.
      Die Rentenversicherung kann ja keine Lohnsteuer einbehalten, Rentner müssen die Einkommensteuer für die EPP mit der Einkommensteuer
      für 2022 nachentrichten.
      Ok, das war mir so nicht bekannt.

      Oft ist das Denken schwer, indes das Schreiben geht auch ohne es (Wilhelm Busch)

      Kommentar


        #33
        Soll man nun die 300 € unter sonstige Einkünfte als Rentner erklären? In den Rentenbezugsmitteilungen für die Finanzverwaltung steht, dass die nicht ausgewiesen werden. Jedoch werden sie an das Finanzamt übermittelt
        Mit freundlichen Grüßen,
        Koschte

        Kommentar


          #34
          Zitat von Koschte Beitrag anzeigen
          Soll man nun die 300 € unter sonstige Einkünfte als Rentner erklären? In den Rentenbezugsmitteilungen für die Finanzverwaltung steht, dass die nicht ausgewiesen werden. Jedoch werden sie an das Finanzamt übermittelt
          Nein! Wenn man die 300€ als sonstige Einkünfte einträgt, dient das nur der korrekten Steuerberechnung, natürlich wird das so nicht übermittelt.

          Die Steuerberechnung stimmt aber nur dann, wenn der Altersentlastungsbetrag bereits ausgeschöpft ist
          Zuletzt geändert von Charlie24; 12.02.2023, 19:16. Grund: Ergänzt wegen Altersentlastungsbetrag

          Kommentar


            #35
            Wo dann?
            ich hab schon etliche Erklärungen gesehen, wo es da drin stand, gerade weil es auf der Rentenbescheinigung nicht mit drauf steht.
            Zuletzt geändert von Koschte; 30.01.2023, 19:21.
            Mit freundlichen Grüßen,
            Koschte

            Kommentar


              #36
              Bild

              und alle wenden sich an die FW
              Du hast keine Berechtigung diese Galerie anzusehen.
              Diese Galerie hat 1 Bilder
              Mit freundlichen Grüßen,
              Koschte

              Kommentar


                #37
                Wo dann?
                Rentner sollen die EPP-Zahlung nirgendwo in den Formularen erklären. Das führt aber dann dazu, dass die Steuerberechnung falsch ist,

                bei den Zusatzangaben für die Steuerberechnung kann man die Zahlung leider auch nicht erfassen. Als Workaround wurde deshalb

                angeboten, die Zahlung für Zwecke der Steuerberechnung als Leistung in der Anlage SO erfassen und die Steuerberechnung abzuspeichern.

                Passt aber nur dann, wenn der Altersentlastungsbetrag bereits ausgeschöpft ist. Übermitteln darf man das so nicht !
                Zuletzt geändert von Charlie24; 12.02.2023, 19:18.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                Kommentar


                  #38
                  Ich zitiere:
                  Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz). Die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Höhe von 256 Euro findet auf die EPP keine Anwendung.
                  Mit freundlichen Grüßen,
                  Koschte

                  Kommentar


                    #39
                    Woher soll das bitte ein Rentner wissen? alle werden so übermittelt. Ich bin auch in einem Rentenforum da wird das auch so kundgetan.
                    Mit freundlichen Grüßen,
                    Koschte

                    Kommentar


                      #40
                      Zitat von Koschte Beitrag anzeigen
                      Ich zitiere:
                      Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz).
                      Das macht das Finanzamt aber automatisch!

                      Kommentar


                        #41
                        Zitat von Koschte Beitrag anzeigen
                        Woher soll das bitte ein Rentner wissen?
                        Indem wir es ihm sagen. Wir können aber niemand zwingen, auf uns zu hören.

                        Kommentar


                          #42
                          Und was passiert, wenn ein Rentner es dort einträgt. Werden die dann obendrauf gerechnet? Ich hab auch nirgends einen Hinweis Text für Rentner gefunden in der Steuererklärung
                          Mit freundlichen Grüßen,
                          Koschte

                          Kommentar


                            #43
                            Ich hab auch nirgends einen Hinweis Text für Rentner gefunden in der Steuererklärung
                            In der Anlage SO steht inzwischen in der Hilfe, dass man die EPP nicht eintragen soll, allerdings steht das am Anfang der Anlage SO

                            und nicht bei den Leistungen selbst. Richtig durchdacht ist das zwar nicht, aber das sind wir bei Mein ELSTER ja gewohnt.

                            Wenn die Steuererklärung maschinell abgearbeitet wird, besteht natürlich die Gefahr, dass man doppelt herangezogen wird.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                            Kommentar


                              #44
                              Zitat von Koschte Beitrag anzeigen
                              Und was passiert, wenn ein Rentner es dort einträgt. Werden die dann obendrauf gerechnet? Ich hab auch nirgends einen Hinweis Text für Rentner gefunden in der Steuererklärung
                              Das wird u.a. davon abhängen, ob die Erklärung rein maschinell bearbeitet wird.

                              Aber welcher Rentner kommt auf die Idee, wild irgendwo Einkünfte in andere Anlagen einzutragen?

                              Kommentar


                                #45
                                Aber welcher Rentner kommt auf die Idee, wild irgendwo Einkünfte in andere Anlagen einzutragen?
                                Wohl die Rentner, die in einem Rentnerforum die falsche Auskunft erhalten, die EPP in der Anlage SO zu erklären.
                                Freundliche Grüße
                                Charlie24

                                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                                Kommentar

                                Lädt...
                                X