Meintest du wirklich die Anlage Sonstiges, wo recht spezielle Sachen abgefragt werden, oder meintest du eher "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" im Hauptvordruck? Mit Letzterem könnte ich mehr anfangen.
Ankündigung
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Keine Ankündigung bisher.
Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022
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Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenDie meisten Rentner haben die EPP in der ersten Dezemberhälfte 2022 erhalten und zwar die 300,00 € ohne Steuerabzug.
Die Rentenversicherung kann ja keine Lohnsteuer einbehalten, Rentner müssen die Einkommensteuer für die EPP mit der Einkommensteuer
für 2022 nachentrichten.
Oft ist das Denken schwer, indes das Schreiben geht auch ohne es (Wilhelm Busch)
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Zitat von Koschte Beitrag anzeigenSoll man nun die 300 € unter sonstige Einkünfte als Rentner erklären? In den Rentenbezugsmitteilungen für die Finanzverwaltung steht, dass die nicht ausgewiesen werden. Jedoch werden sie an das Finanzamt übermittelt
Die Steuerberechnung stimmt aber nur dann, wenn der Altersentlastungsbetrag bereits ausgeschöpft ist
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Wo dann?
bei den Zusatzangaben für die Steuerberechnung kann man die Zahlung leider auch nicht erfassen. Als Workaround wurde deshalb
angeboten, die Zahlung für Zwecke der Steuerberechnung als Leistung in der Anlage SO erfassen und die Steuerberechnung abzuspeichern.
Passt aber nur dann, wenn der Altersentlastungsbetrag bereits ausgeschöpft ist. Übermitteln darf man das so nicht !Zuletzt geändert von Charlie24; 12.02.2023, 20:18.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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Ich zitiere:
Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz). Die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Höhe von 256 Euro findet auf die EPP keine Anwendung.Mit freundlichen Grüßen,
Koschte
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Zitat von Koschte Beitrag anzeigenIch zitiere:
Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz).
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Zitat von Koschte Beitrag anzeigenWoher soll das bitte ein Rentner wissen?
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Ich hab auch nirgends einen Hinweis Text für Rentner gefunden in der Steuererklärung
und nicht bei den Leistungen selbst. Richtig durchdacht ist das zwar nicht, aber das sind wir bei Mein ELSTER ja gewohnt.
Wenn die Steuererklärung maschinell abgearbeitet wird, besteht natürlich die Gefahr, dass man doppelt herangezogen wird.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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Zitat von Koschte Beitrag anzeigenUnd was passiert, wenn ein Rentner es dort einträgt. Werden die dann obendrauf gerechnet? Ich hab auch nirgends einen Hinweis Text für Rentner gefunden in der Steuererklärung
Aber welcher Rentner kommt auf die Idee, wild irgendwo Einkünfte in andere Anlagen einzutragen?
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Aber welcher Rentner kommt auf die Idee, wild irgendwo Einkünfte in andere Anlagen einzutragen?Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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