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Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022

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    Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
    Ich habe eben Bescheiddaten gesehen, bei denen die EPP für einen Arbeitnehmer nachträglich festgesetzt wurde (Bayern). Die EPP ist beim Bruttoarbeitslohnlohn gesondert als Hinzurechnungsbetrag ausgewiesen, was zu einer zutreffenden Berechnung der Steuerlast führt. Anschließend habe ich mir über sweepstakescasino.com ein Sweepstakes Casino für US Spieler mit einem hohen Anmeldebonusausgesucht. Oben bei der Abrechnung der Steuer fehlt die Zeile mit der Anrechnung der EPP, das Ergebnis bei den "verbleibenden Beträgen" stimmt aber. Ich bin daher guter Hoffnung, dass der Papierbescheid (der noch nicht vorliegt) in Ordnung sein wird.
    Ich gehe auch davon aus, dass der Bescheid in Ordnung sein wird. Bei mir lief es ähnlich ab wie bei dir und am Ende war alles so ausgewiesen wie es sein sollte.
    Zuletzt geändert von Michael5610; 06.04.2023, 23:25.

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      Bei mir lief es ähnlich ab wie bei dir und am Ende war alles so ausgewiesen wie es sein sollte.
      Welches Bundesland und Rentner oder nicht ?
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        Meine Frau und ich sind Ruhestandsbeamte. Ich habe die entsprechenden Elsterformulare ausgefüllt. Ich habe noch Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (Mitglied Kreistag, Verwaltungsrat).Hatte vorige schon einmal eine Steuerberechnung gemacht. Ergebnis: Betrag x. Heute habe ich wieder eine gemacht. Oh Schreck, oder besser oh Glück. Jetzt bekomme ich mehr € zurück. Da steht bei der Berechnung: Anrechnung der Energiepreispauschale 300€. Das verstehe ich jetzt garnicht. Die ist doch in den Bezügen drin, sowohl bei mir als auch bei meiner Frau.
        Kann jemand etwas zu meiner Aufhellung beitragen? Oder habe ich irgendwo etwas eingegeben, was nicht sein darf?
        Danke

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          Kann jemand etwas zu meiner Aufhellung beitragen?
          Ich habe bei meiner Frau jetzt testweise Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit eingetragen. Die Steuervorausberechnung schließt daraus,

          dass deswegen ein Anspruch auf die EPP besteht und weist den auch aus. Allerdings stünde in diesen Fällen zumindest in Bayern kein Anspruch

          auf die EPP aus dem Versorgungsbezug zu und die EPP könnte zurückgefordert werden. https://www.gesetze-bayern.de/Conten...ayBeamtVG-114f
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            Was mich nur wundert ist, dass das vorige Woche im Testlauf nicht erschienen ist, obwohl ich im Prinzip nichts verändert. Das heißt doch, ich habe in der Anlage S bei Sonstiges Zeile 45 aus der Zahl 0 wieder Euro gemacht wie sonst auch. Wenn ich 0 Einträge bleibt das Problem mit der EPP weiterhin
            Zuletzt geändert von steini3877; 07.04.2023, 13:50.

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              Wenn ich 0 Einträge bleibt das Problem mit der EPP weiterhin
              Die Steuerberechnung wird da vermutlich nicht nach Werten unterscheiden, die Höhe der Gewinneinkünfte spielt ja auch keine Rolle.

              Die Zeile 45 bleibt der Prüfung des Anspruchs m. E. außen vor

              Es hat am 29.03. jedenfalls Veränderungen gegeben, die Erfassungsmöglichkeit der EPP für Rentner gibt es auch erst seit dem Portalrelease.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                Ich schicke die Formulare ab und dann kann FA machen was es will. Zur Not kann man ja immer noch Einspruch einlegen. Wichtig ist, dass nach Prüfung keine Fehler mehr drin sind

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                  Ich schicke die Formulare ab und dann kann FA machen was es will. Zur Not kann man ja immer noch Einspruch einlegen
                  Wegen der EPP wird das sicher nicht erforderlich sein, den Anspruch gegenüber dem FA hast du zweifelsfrei. Ob du daneben aber auch den Anspruch

                  aus dem Versorgungsbezug hast, richtet sich nach den von deinem Dienstherrn erlassenen Regelungen. Von Ruhestandsbeamten wird durchaus

                  erwartet, dass sie den früheren Dienstherrn unterrichten, falls die Zahlung der EPP mit den Versorgungsbezügen nicht zustehen würde.

                  Auch meine Versorgung beruht auf der entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften. Ich selbst habe die EPP-Zahlung von der

                  DRV Bund bekommen und meinen früheren Arbeitgeber noch im Dezember 2022 darüber unterrichtet, so dass keine Doppelzahlung

                  erfolgt ist.

                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

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                    Wenn ich das richtig sehe, ist die EPP bei mir und meiner Frau mit den Versorgungsbezügen mit ausbezahlt und so auch versteuert worden. Was das jetzt in Einkommenssteuererklärung in der Steuerberechnung zu suchen hat, erschließt sich mir nicht??!! War, wie ich schon schrieb, in der Berechnung vor 10? Tagen noch nicht drin. Wie geschrieben, ich schicks weg, dann wird’s eh geklärt. Wobei auch das, wie man so liest, bis zur Bearbeitung 2 Monate + x dauert.

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                      Was das jetzt in Einkommenssteuererklärung in der Steuerberechnung zu suchen hat, erschließt sich mir nicht??!!
                      Du hast einen EPP-Anspruch aus deiner selbstständigen Tätigkeit als Aufsichtsrat. Es kann aber sein, dass deswegen der Anspruch als Versorgungsempänger

                      nicht mehr besteht. So ist es jedenfalls in Bayern geregelt.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                        Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
                        Ich habe gerade eine ELSTER-Vorausberechnung eines Rentners gesehen, bei dem die EPP bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurde:

                        Einkünfte aus Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . 300
                        darin enthaltene Energiepreispauschale . . . . . . . . 300

                        allerdings hat die Berechnung jetzt einen anderen Fehler, die EPP wird bei der Abrechnung der Einkommensteuer gutgeschrieben, obwohl sie ja bereits von der DRV ausgezahlt worden ist:

                        Anrechnung Energiepreispauschale -300,00
                        verbleibende Beträge...

                        Da besteht also noch Korrekturbedarf.
                        So, ich konnte jetzt nachvollziehen dass sich Anrechnung der Energiepreispauschale und die Versteuerung als Leistungen in dieser Vorausberechnung tatsächlich nicht auf die von der DRV bezogene Rente sondern auf eine selbständige Nebentätigkeit bezieht. Wenn ich die Anlage S entferne ist die EPP in der Vorausberechnung an beiden Stellen weg.

                        Die Vorausberechnung ignoriert also, wie wir das schon mehrfach festgestellt haben, auch hier den Bezug der Rentner EPP, obwohl die Bescheinigung der DRV dazu eingelesen wurde und sich in den Zusatzangaben zur Steuererklärung wiederfindet.

                        Dies erklärt auch das Ergebnis bei meiner eigenen Vorausberechnung: Die dort zu findenden EPP-Einträge beruhen auf dem Nebengewerbe meiner Frau, die von uns beiden von der GRV bezogene EPP wird weder bei meiner Frau noch bei mir in der Vorausberechnung berücksichtigt, wie gehabt.

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                          Zitat von Telepeter Beitrag anzeigen
                          Ich habe eben Bescheiddaten gesehen, bei denen die EPP für einen Arbeitnehmer nachträglich festgesetzt wurde (Bayern). Die EPP ist beim Bruttoarbeitslohnlohn gesondert als Hinzurechnungsbetrag ausgewiesen, was zu einer zutreffenden Berechnung der Steuerlast führt. Oben bei der Abrechnung der Steuer fehlt die Zeile mit der Anrechnung der EPP, das Ergebnis bei den "verbleibenden Beträgen" stimmt aber. Ich bin daher guter Hoffnung, dass der Papierbescheid (der noch nicht vorliegt) in Ordnung sein wird.
                          Im Papierbescheid ist oben bei der Abrechnung die Zeile "Anrechnung Energiepreispauschale" jetzt vorhanden, also alles korrekt und nachvollziehbar.

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                            Meine E-Steuererklärung habe ich mit den Daten aus den bei ELSTER vorliegenden Bescheiden gefüllt. Die Bescheinigung über die 300,oo Euro für die durch die DRV gezahlte EPP lag auch vor. Per Knopfdruck wurden alle diese Daten in mein ELSTER-Formular übernommen. So weit so gut. Wenn ich mir nun den Ausdruck der an das FA übermittelten Erklärung ansehe, dann finde ich die 300 Euro nicht. Ich bin davon ausgegangen, dass alle bei Elster vorliegenden Bescheinigungen/Daten auch per Knopfdruck in meine Erklärung aufgenommen wurden. Die Erklärung habe ich bereits abgesandt...
                            Meine FRAGE: kennt jemand dieses Problem und wie ist es zu lösen?
                            Anmerkung: Ich bin Ruhestandsbeamter mit Versorgungsbezügen und steuerpflichtig.
                            Zuletzt geändert von highar; 10.04.2023, 21:29.

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                              Wenn Du Ruhestandbeamter bist und zugleich eine Rente aus der GRV bekommt wurde die EPP zutreffenderweise von der DRV gezahlt. Die Elster-Vorausberechnung ist allerdings derzeit nicht in der Lage, diese 300 € zu berücksichtigen; richtigerweise müsste sie als "Leistung" bei den sonstigen Einkünften auftauchen und versteuert werden, ggf. müsste sie umgekehrt beim Altersentlastungsbetrag berücksichtigt werden. Es ist also zu empfehlen, den rechtsgültigen Bescheid des FA sorgfältig zu prüfen, dort sollte hoffentlich alles korrekt berücksichtigt und dargestellt werden.

                              Die 300 € erscheinen lediglich in den "Zusatzangaben zur Steuererklärung". Diese Zusatzangaben werden allerdings in der pdf der abgegebenen Steuererklärung nicht dargestellt.
                              Zuletzt geändert von Telepeter; 10.04.2023, 22:07.

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                                Wenn ich mir nun den Ausdruck der an das FA übermittelten Erklärung ansehe, dann finde ich die 300 Euro nicht.
                                Das ist in Ordnung. Die Zahlung der EPP an Rentenbezieher soll ausdrücklich nicht an das Finanzamt übermittelt werden-

                                Erfasst wird die Bescheinigung der DRV aber dennoch, du kannst das wie folgt überprüfen:

                                Erstelle zunächst aus den übermittelten Daten einen neuen Entwurf und führe erneut den Bescheinigungsabruf durch.

                                Danach musst du prüfen. ob der Entwurf die Anlage Zusatzangaben zur Steuerberechnung enthält. Dort müssten

                                die 300 € EPP eingetragen sein, falls du die von der DRV enthalten hast. Das setzt ja voraus, dass du neben deinen

                                Ruhestandsbezügen noch eine gesetzliche Rente hast.

                                Freundliche Grüße
                                Charlie24

                                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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