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Anlage V - Umlagen müssen ab 2023 immer erklärt werden

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    Nach meinem Verständnis des § 11 EStG ist es in der Tat so, dass im Jahr der Befüllung der gesamte Rechnungsbetrag Ausgabe ist während die Einnahmen sich entsprechend den in den jeweiligen Jahren geflossenen Zahlungen der Mieter auf drei Jahre verteilen. Es kommt dadurch wirtschaftlich betrachtet zu eigentlich nicht gewollten Periodenverschiebungen, aber das wird in Kauf genommen.

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      Was macht man also, wenn bspw. ein Heizöltank nur alle 3 Jahre befüllt wird?
      Die Heizölkosten werden mit Ausnahme des CO2-Anteils des Vermieters auf die Mieter umgelegt, wenn auch nicht im gleichen Jahr,

      also gehören sie in die Zeile 72 der Anlage V. Wenn nur alle 3 Jahre getankt wird, gibt es zwar größere Schwankungen beim jährlichen

      Überschuss, aber das lässt sich wegen § 11 EStG nicht vermeiden.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        Vielen Dank für eure Antworten

        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Die Heizölkosten werden mit Ausnahme des CO2-Anteils des Vermieters auf die Mieter umgelegt, wenn auch nicht im gleichen Jahr, also gehören sie in die Zeile 72 der Anlage V.
        Das klingt zwar im ersten Moment ganz vernünftig, aber was passiert dann, wenn in einem Jahr ohne Betankung unerwartet ein Leerstand auftritt? Dann werden ja eben nicht alle Kosten umgelegt und Zeile 72 war im Nachhinein falsch. D.h. im Betankungsjahr gibt es zwar eine UmlegungsABSICHT, aber eine konkrete Umlegung fand ja noch nicht statt. Kann das dann dennoch in Zeile 72?

        Wie ist denn die Idee mit den Eigenebelegen zu werten? In meinen Augen wäre das die "sauberste" Lösung (die letztendlich vom finanziellen auch identisch mit der bisher oft verwendeten Netto-Methode wäre). Ich bin mir nur nicht sicher, ob das in diesem Fall zulässig ist.

        Kommentar


          Der nicht umlegbare CO2-Anteil richtet sich nach dem Heizölverbrauch des Jahres, den kann man hochrechnen

          Wenn es dann in den Jahren, in denen nicht getankt wird, zu einem Leerstand kommt, dann erhält man geringere Umlagen,

          sonst passiert doch da nichts. Das Heizöl hat der Vermieter ja schon bezahlt. Die Idee mit den Eigenbelegen widerspricht

          m. E. eindeutig § 11 EStG. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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