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Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022

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    #91
    Ich kann ja die alte Version die ich übermittelt habe löschen, ist das sinnvoll, oder soll ich das einfach so lassen?
    Ich würde das erste Übertragungsprotokoll vorerst stehen lassen. Die Bescheiddaten, die rückübermittelt werden, passen eher

    zur alten Übertragung als zur aktuellen. Man kann das erste Protokoll ja nach Eingang des Steuerbescheids endgültig löschen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #92
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      ..., wurde das Problem m. E. nicht erkannt...

      EPP_Rentner.jpg
      Ob vom Gesetzgeber "nicht gewollt", "Problem nicht erkannt" oder aber vielleicht doch sehenden Auges in Kauf genommen: Fakt ist jedenfalls, dass die EPP in allen Fällen - außer wenn sie zusammen mit der Beamtenpension gezahlt wurde - durch den Altersentlastungsbetrag begünstigt sein kann. Das bedeutet auch, dass die Proberechnung durch Ansatz als "Leistung" in der Anlage SO zu richtigen Ergebnissen führt, wobei der Eintrag vor der Abgabe der Erklärung an das FA wieder gelöscht werden sollte.

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        #93
        Ob vom Gesetzgeber "nicht gewollt", "Problem nicht erkannt" oder aber vielleicht doch sehenden Auges in Kauf genommen:
        Ich würde eher sagen: Handwerklich vermurkst. Denn wenn im Protokoll wörtlich steht:

        Die mit dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz geregelte Einmalzahlung soll als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Besteuerung unterliegen.
        dann muss ich das eben so regeln, dass das auch erfolgt. Bei den Versorgungsempfängern hat man es ja auch geschafft. Bei den anderen Steuerpflichtigen über 64

        mit EPP-Anspruch kann man regelmäßig davon ausgehen, dass der Altersentlastungsbetrag bereits ausgeschöpft wird. Bei mir ist er z. B. auch ausgeschöpft,

        obwohl ich nur den EPP-Anspruch als Rentner habe. Mich stört das auch nicht, ich habe den Steueranteil im Dezember 2022 zurückgestellt und damit ist der

        Fall für mich erledigt. Unter gleichmäßiger Besteuerung verstehe ich allerdings, das gleichartige Sachverhalte auch vergleichbar geregelt werden.

        Ich habe auch jemand in der Verwandtschaft, der unterm Strich mit 0,00 Steuern wegkommt, das sei jedem gegönnt.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #94
          Je mehr man sich mit der EPP beschäftigt, umso mehr Fragen tauchen auf:
          Gibt es eigentlich Regelungen zum Zuflussprinzip bei der EPP?

          Hintergrund: Mir steht wg. eines kurzfr. Beschäftigungsverhältnisses die EPP zwar zu, sie wurde jedoch nicht vom AG ausgezahlt, da die Beschäftigung nicht im September bestand. Ich erhalte sie also über die ESt-Erklärung.
          Meine (kommerzielle) Software "besteuert" rechnerisch nun die EPP in 2022, obwohl sie eigentlich erst mit der ESt-Erklärung in 2023 ausgezahlt/verrechnet wird. Wenn konsequent das Zuflussprinzip gilt, wäre die Besteuerung der EPP in 2022 eigentlich nicht korrekt. Gibt es da abweichende Regelungen?

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            #95
            Normalerweise schon Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG, ja. Hier gibt es aber eine Ausnahme, siehe § 119 EStG. Danach ist da Auszahlungsjahr egal, die Einnahme "gilt" als Einnahme für das Jahr 2022.
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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              #96
              Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
              Normalerweise schon Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG, ja. Hier gibt es aber eine Ausnahme, siehe § 119 EStG. Danach ist da Auszahlungsjahr egal, die Einnahme "gilt" als Einnahme für das Jahr 2022.
              Auch bei den Rentnern, die die EPP nachträglich bis zum Sommer beantragen? Da wird wohl 2022 nichts erfasst.
              Mit freundlichen Grüßen,
              Koschte

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                #97
                Für die Rentner dürfte das Zuflussprinzip gelten. Denn § 119 EStG ist Teil des Abschnitts XV des EStG (= §§ 112 ff. EStG), bei dem in § 113 EStG die Anspruchsberechtigten genannt werden, für die dieser Abschnitt gilt. Und Rentner (= § 22 EStG) werden da nicht genannt.
                Schönen Gruß

                Picard777

                P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                  #98
                  Auf den Seiten der Bayerischen Finanzämter werden Rentner inzwischen ausdrücklich gebeten, die Zahlung der EPP nicht zu erklären:

                  https://www.finanzamt.bayern.de/Info...rg&c=n&d=x&t=x
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

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                    #99
                    Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
                    genauso. Nur gesehen hats noch niemand.
                    Die Festsetzungsprogramme des FA für 2022 scheinen die gängigen Fallkonstellationen zur EPP problemlos zu berücksichtigen, auch wenn das im meinElster teilweise (noch) nicht so ist.

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                      Unter # 91 werden die Bescheiddaten erwähnt. Eine Verwandte von mir hat als Rentnerin die Energiepreispauschale EPP mit der Rente erhalten. Die frisch übermittelten Bescheiddaten sehen nun gemäß der nachstehend kopierten Sonstigen Einkünfte etwas merkwürdig aus:

                      Sonstige Einkünfte
                      inländische Leibrenten
                      Jahresbetrag der Rente . . . . . . . . 8.914
                      maßgeblicher Jahresbetrag . . . .. 8.914
                      davon steuerpflichtig . . . . . . . . .. 5.596
                      steuerpflichtiger Teil der Rente . .5.596. . . . 5.596
                      Jahresbetrag der Rente . . . . . . . . 6.795
                      maßgeblicher Jahresbetrag . . .. . 6.795
                      davon steuerpflichtig . . . . . . . . . .3.908
                      steuerpflichtiger Teil der Rente . .3.908. . . . 3.908
                      Summe der zu besteuernden
                      Renten und Leistungen . . . . . . . . . . . . . . .... 9.804

                      Wer ein bisschen rechnen kann, erkennt, dass in der rechten Spalte die Summe um € 300 höher ist als die der beiden Einzelposten. Dies entspricht zweifellos der gezahlten EPP.

                      Mit der Unvollkommenheit dieser Bescheiddaten kann man angesichts der hoffentlich einmaligen Sonderaktion wohl leben. Den eigentlichen Steuerbescheid habe ich noch nicht gesehen. Ich hoffe aber, dass dieser keine solchen Inkonsistinzen enthält.
                      SCJ timote
                      Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                        Mit der Unvollkommenheit dieser Bescheiddaten kann man angesichts der hoffentlich einmaligen Sonderaktion wohl leben. Den eigentlichen Steuerbescheid habe ich noch nicht gesehen. Ich hoffe aber, dass dieser keine solchen Inkonsistinzen enthält.
                        Spannend ist jetzt eigentlich nur, ob das Finanzamt auf die 300,00 € EPP einen Altersentlastungsbetrag gewährt hat oder nicht.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          Der Spannung kann ich abhelfen. Ich habe 2 Steuerberechnungen zum Zeitpunkt der Eklärungsabgabe vorliegen. Die erste enthält fiktive "Einkünfte aus Leistungen" als Platzhalter für die EPP. Hier wird ein Altersentlastungsbetrag von "rein zufällig € 120 gewährt. Das sind 40% von € 300 entsprechend der Tabelle aus § 24a EStG, 64. Lebensjahr vor 2005 überschritten. Die zweite Steuerberechnung enthält nicht diese Einahme von € 300 und in Folge auch nicht den Altersentlastungsbetrag.

                          Ach ja, die Bescheidaten enthalten ebenfalls den Altersentlastungsbetrag € 120.
                          Zuletzt geändert von timote; 24.03.2023, 21:50.
                          SCJ timote
                          Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                            Der Spannung kann ich abhelfen
                            Ich frage nach der Entscheidung des Finanzamts, nicht nach deinen Steuervorausberechnungen.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                              Sind die Bescheiddaten mit dem Altersentlastungsbetrag € 120, s. # 103, keine Entscheidung des Finanzamts?
                              P.S.: Deine Antwort und meine Ergänzung des Beitrags haben sich zeitlich überschnitten. Damit sollte alles klar sein.
                              SCJ timote
                              Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                                Sind die Bescheiddaten mit dem Altersentlastungsbetrag € 120, s. # 103, keine Entscheidung des Finanzamts?
                                Natürlich ist das eine Entscheidung des Finanzamts, mehr wollte ich auch nicht wissen. Darüber gibt es aber bisher

                                unterschiedliche Auffassungen.
                                Freundliche Grüße
                                Charlie24

                                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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