In dem von mir im Beitrag '#63 erwähnten Fall wurden inzwischen korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen übermittelt,
in denen die EPP-Zahlung richtigerweise als laufender Versorgungsbezug ausgewiesen wird.
Energiepreispauschale -EPP- in der Einkommensteuererklärung für 2022
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Ich habe bei Durchsicht der endgültigen Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 auch keine Formulierung gefunden, die die Anwendung von § 24a EStGDas könnte darauf hindeuten, dass bei Rentnern tatsächlich die Anwendung des § 24a EStG auf die EPP nicht ausgeschlossen ist.
auf die EPP-Zahlung für Rentner ausschließt. Ich werde mal eine Anfrage starten und bin gespannt, was dabei herauskommt.
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Ich habe mir gerade mal die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages vom 30.11.2022 angesehen, aufgrund der das Jahressteuergesetz 2022 im Plenum verabschiedet wurde. Darin wird interessanterweise bei den Versorgungsbezügen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die dort gezahlte EPP nicht auf den Altersentlastungsbertrag auswirkt. Bei der Begründung zur Einfügung des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c EStG sucht man einen solchen Hinweis vergebens. Das Wort Altersentlastungsbetrag findet sich in der gesamten Beschlussempfehlung ganau ein mal, nämlich bei den Änderungen zu § 19 EStG. Das könnte darauf hindeuten, dass bei Rentnern tatsächlich die Anwendung des § 24a EStG auf die EPP nicht ausgeschlossen ist.
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Was mich betrifft, kann ich die Versteuerung der EPP bei mir selbst unterschiedlich darstellen, das Ergebnis ist immer gleich.
Der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags wird bei mir bereits durch Einkünfte aus VV und eine Riesterrente ausgeschöpft.
Wenn ich die EPP in der Anlage SO unter Leistungen eintrage, werden die vollen 300,00 € versteuert. Wenn ich den Rentenbetrag
und den Rentenanpassungsbetrag um jeweils 300,00 € erhöhe, funktioniert es ebenfalls. Mein Rentenbeginn liegt ja vor 2021.
Bei einer Verwandten liegt inzwischen die Bescheinigung der DRV über die 300,00 € vor. Die habe ich eben mit einem Steuerprogramm
abgerufen und konnte sie für Zwecke der Steuerberechnung auch in den Steuerfall übernehmen. Das Programm hat keinen
Altersentlastungsbetrag berücksichtigt, aber das besagt natürlich nur, dass die Programmierer davon ausgehen, dass auch Rentnern
kein Altersentlastungsbetrag für die EPP zusteht.
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Ich traue mich schon gar keine Fragen mehr zu beantworten zu dem Thema. Ich bin gespannt auf die ersten Bescheide.
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Genauso so ist das und das hat Auswirkungen auf die Steuerberechnung. Ob der Altersentlastungsbetrag Rentnern für die EPP zusteht, habe ich bisherAllerdings wirkt sich dieser Eintrag unter Umständen auf die Höhe des Altersentlastungsbetrages aus. Das ist vermutlich falsch, wobei ich aus dem Gesetzeswortlaut nicht nachvollziehen kann wieso.
nicht genau geprüft. Für Versorgungsempfänger ist die Nichtgewährung in § 19 Abs. 3 EStG sauber geregelt, vielleicht hat man das bei Rentnern übersehen.
Ich werde mal das Jahressteuergesetz 2022 durchsehen.
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Mir liegt inzwischen in ELSTER neben der normalen Rentenbezugsmitteilung der DRV eine weitere Rentenbezugsmitteilung über die 300 € EPP vor. Diese lässt sich als pdf abrufen, aber nicht in die ESt-Formulare übernehmen. Es kommt eine Fehlermeldung "Die Bescheinigung enthält keine übernehmbaren Daten." Dies bestätigt, dass die erhaltene Rentner-EPP nirgendwo einzutragen ist. Allerdings lässt sich dadurch (jedenfalls derzeit) keine korrekte Vorausberechnung der Steuerschuld durchführen. Man kann sich helfen, indem man die 300 € (nur vorübergehend zu Berechnungszwecken !!!) in der Anlage SO unter "Leistungen" einträgt. Allerdings wirkt sich dieser Eintrag unter Umständen auf die Höhe des Altersentlastungsbetrages aus. Das ist vermutlich falsch, wobei ich aus dem Gesetzeswortlaut nicht nachvollziehen kann wieso. § 24a Satz 2 Nr. 2 EStG verweist nämlich nur auf § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG, nicht auf § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c EStG wo die Rentner-EPP genannt ist.
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Die Regelung in § 19 Abs. 3 EStG ist m. E. eindeutig: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.htmlVielleicht ist es auch laufender Arbeitslohn und kein Versorgungsbezug?
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Vielleicht ist es auch laufender Arbeitslohn und kein Versorgungsbezug? Mal sehen, was das Einkommensteuerprogramm 22 dazu sagen wird.
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Ich habe jetzt an anderer Stelle gelesen, dass auf Lohnsteuerbescheinigungen für Versorgungsempfänger
die ausbezahlte EPP zwar im Bruttoarbeitslohn enthalten ist, aber nicht unter Nummer 8 als laufender
Versorgungsbezug bescheinigt wurde. Das führt dann dazu, dass ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 300,00 €
ausgewiesen wird, so dass die EPP in der Steuervorausberechnung unversteuert bleibt.
Änderung durch L. E. Fant: siehe dazu aber den neuen Stand unter https://forum.elster.de/anwenderforu...ge5#post420799Zuletzt geändert von L. E. Fant; 18.02.2023, 13:03.
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Bei Versorgungsempfängern wird kein E übermittelt. Man geht davon aus, dass die Zahlung zu 100% durch die Bezügestellen erfolgt,In meiner heute erhaltenen Lohnsteuerbescheinigung ist aber kein E zu finden.
ein Anspruch gegenüber dem Finanzamt kann dann ja nicht entstehen.
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Ich hatte (als Versorgungsempfänger) im vergangenen Jahr die 300 EUR EPP bekommen.
In meiner heute erhaltenen Lohnsteuerbescheinigung ist aber kein E zu finden.
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Nein, die Anlage Sonstiges hat mit der Anlage SO nichts am Hut.Zitat von fritzel Beitrag anzeigenAlso hausaltsnahe Beschäftigte ohne sonstige Einkommen: Einkommensteuer abgeben und in Anlage SO mit folgender Beschreibung: Haushaltsnahe Beschäftigung mit Wert 0 ?
Evtl Bestätigung von einem der zwei Arbeitgeber?
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Wie das die Finanzämter technisch abwickeln werden, weiß ich nicht. In der Hilfe zu den Zeilen 13 und 14 der Anlage SonstigesEvtl Bestätigung von einem der zwei Arbeitgeber?
wird man nicht fündig. Dass diese Arbeitgeber keine Lohnsteuer beim Finanzamt anmelden, können die Finanzämter sicher
prüfen, aber wie das ablaufen wird, keine Ahnung. Belege reicht man üblicherweise erst nach Aufforderung ein.
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